I. Maßgebende Bestimmungen für Wahlen
Auszug aus der GStB-Satzung
§ 14 – Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben Stimmrecht
a) die ordentlichen Mitglieder, und zwar
verbandsfreie Gemeinden je angefangene 2.000 Einw. eine Stimme,
verbandsangehörige Gemeinden je angefangene 4.000 Einw. eine Stimme.
Verbandsgemeinden je angefangene 4.000 Einw. eine Stimme.
Bei einem ermäßigten Beitrag vermindert sich die Stimmenzahl entsprechend.
b) Die Mitglieder des Landesausschusses je eine Stimme,
c) die außerordentlichen Mitglieder eine Stimme.
Mehrfache Stimmen eines Mitgliedes sind einheitlich abzugeben.
(2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht übertragen. Für die Mitglieder des Landesausschusses gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.
§ 15 – Abstimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, sofern dem nicht mehr als fünf vom hundert der satzungsmäßigen Stimmen widersprechen, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam und dass offen gewählt wird.
(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
II. Anzahl der Stimmen
(1) Die Anzahl der Stimmen ergibt sich aus § 14 i. V. mit § 10 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 GStB-Satzung.
(2) Es werden auf Grund des Beschlusses des Landesausschusses vom 30.06.1992 die letzten, vom Statistischen Landesamt auf den 30.06. eines Jahres bekannt gemachten Einwohnerzahlen, die im EWOIS-Verfahren festgehalten sind, zu Grunde gelegt. Beim Mitgliedsbeitrag zu Grunde gelegte Zuschläge (z. B. für Zentrale Orte, Fremdenverkehrsgemeinden) bleiben außer Ansatz.
(3) Für Mitglieder mit Teilmitgliedschaft wird die Einwohnerzahl zu Grunde gelegt, für die Beitrag bezahlt wird; bei Beitragszahlung für die Hälfte der Einwohnerzahl und mehr gilt Absatz 2.
III. Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GStB-Satzung).
(2) Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit erhalten die Mitglieder eine Einlasskarte, auf der neben dem Namen auch die jeweilige Stimmenzahl des Mitglieds vermerkt ist. Die Einlasskarten sind von den Vertreterinnen und Vertretern des Mitglieds (Mitgliedvertreter) beim Betreten des Versammlungsraums am Eingang vorzulegen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder können die Sitzung verlassen und die von ihnen vertretenen Stimmen anderen anwesenden Personen übertragen oder die Stimmen abmelden. Die Übertragung oder Abmeldung ist anzuzeigen und zu vermerken; bei der Abmeldung ist die vertretene Stimmenzahl entsprechend zu berichtigen.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des GStB prüfen die Vertretungsberechtigung einschließlich der Übertragung des Stimmrechts einzelner Mitglieder auf Vertreterinnen/Vertreter anderer Mitglieder (§ 14 Abs. 3 Satz 1 GStB-Satzung). Zur Identitätskontrolle können Ausweise verlangt werden, soweit Personen nicht bekannt sind. Die Anwesenden und die von ihnen vertretenen Mitglieder sind in Anwesenheitslisten zu vermerken. Im Zweifel gilt der Inhaber der Einlasskarte als vertretungsberechtigt.
(4) Führt die Identitätskontrolle und die Prüfung der Stimmrechtsübertragung zu keinen Beanstandungen, erhalten die Mitgliedvertreter Stimmberechtigungskarten für die von ihnen vertretenen Mitglieder.
(5) Kann die Einlasskarte nicht vorgewiesen werden, werden Stimmberechtigungskarten an Personen ausgegeben, die ihre Vertretungsberechtigung nachweisen oder glaubhaft machen können. Stimmberechtigungskarten für übertragene Stimmen werden in diesen Fällen nicht ausgegeben.
(6) Zur Vorbereitung der Feststellung der Beschlussfähigkeit können mit Zustimmung des Landesausschusses automatisierte Verfahren eingesetzt werden.
(7) Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn der Mitgliederversammlung und zum Beginn einer jeden Abstimmungshandlung vorliegen und wird jeweils zu diesen Zeitpunkten vom Vorsitzenden, bei Wahlen vom Vorsitzenden des Wahlausschusses, festgestellt. Wird während einer Mitgliederversammlung die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt, ist die Zahl der noch vertretenen Stimmen anhand der Stimmberechtigungskarten festzustellen.
IV. Wahlausschuss
(1) Die Leitung der Wahldurchführung obliegt dem Wahlausschuss der auch das Ergebnis der Wahl festzustellen hat.
(2) Dem Wahlausschuss gehören an
a) das geschäftsführende Vorstandsmitglied als Vorsitzender,
b) die Bezirksverbandsvorsitzenden und
c) weitere fünf Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung zu berufen sind.
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses ist ein Schriftführer zuzuziehen; der Schriftführer muss nicht Vertreter eines Mitglieds sein; er ist nicht Mitglied des Wahlausschusses.
(4) Der Wahlausschuss kann weitere Wahlhelfer berufen; auch die weiteren Wahlhelfer müssen nicht Vertreter eines Mitglieds sein; sie sind nicht Mitglieder des Wahlausschusses.
(5) Bis zur Berufung der weiteren fünf Beisitzer gemäß Absatz 2 Buchst. c) werden die Aufgaben des Wahlausschusses von
a) dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied als Vorsitzenden und
b) den Bezirksverbandsvorsitzenden wahrgenommen.
V. Durchführung der Wahl
1. Grundsätze für die Durchführung der Wahl
(1) Die Mitgliederversammlung kann, sofern dem nicht mehr als fünf vom Hundert der satzungsmäßigen Stimmen widersprechen, beschließen,
a) dass Wahlen durch offene Abstimmung erfolgen.
b) dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam und offen gewählt werden (§ 15 Abs. 2 GStB-Satzung).
c) dass die weiteren Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 19 Abs. 1 Buchstabe a der GStB-Satzung in verbundener Einzelwahl und offen gewählt werden können, soweit ein Wahlvorschlag des Landesausschusses vorliegt; soweit ein Wahlvorschlag des Landesausschusses nicht vorliegt, erfolgt die Wahl der weiteren Mitglieder oder des weiteren Mitglieds des Vorstandes im Sinne des § 19 Abs. 1 Buchstabe a der GStB-Satzung einzeln nach dem Verfahren gemäß Nummer 2.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Wahl ein. Die Mitgliedvertreter stimmen durch Aufheben der Stimmberechtigungskarte oder durch Handaufheben ab.
(3) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis fest. Ist das Ergebnis nicht eindeutig zu erkennen oder sind weitere Wahlgänge erforderlich, ist durch Stimmzettel abzustimmen.
2. Wahl durch Stimmzettel, Wahlgeräte
(1) Kommt ein Beschluss zur Durchführung der Wahl in offener Abstimmung nicht zu Stande, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung grundsätzlich mit Wahlgeräten.
(2) Der Mitgliedvertreter begibt sich mit seiner Stimmberechtigungskarte zu einer der aufgestellten Wahlkabinen. Ein Mitglied des Wahlausschusses oder ein Wahlhelfer gibt das Wahlgerät in der Wahlkabine zur Abstimmung frei. Der Mitgliedvertreter begibt sich dann in die Wahlkabine, um die Stimmen des vertretenen Mitglieds einheitlich und unbeobachtet abzugeben. Durch das Programm ist sicherzustellen, dass bei der Stimmabgabe ein Stimmensplitting nicht vorgenommen werden kann und dass bei der Stimmabgabe der Mitgliedvertreter die Stimmen nur einheitlich einer Wahlbewerberin/einem Wahlbewerber abgeben oder sich mit allen Stimmen des Mitglieds nur einheitlich der Stimme enthalten kann.
(3) Das Programm muss Gewähr leisten, dass während der Wahlhandlung ein Zwischenwahlergebnis nicht abgerufen werden kann. Stellt der Wahlausschuss das Ende der Wahlhandlung fest, muss durch das Programm sichergestellt sein, dass jeweils nur ein Endstand für die Wahlbewerberinnen und die Wahlbewerber und die Zahl der Stimmenthaltungen abgerufen werden kann. Eine Zusammenstellung der einzelnen Stimmenzahlen, die, bezogen auf die einzelnen Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber den Endstand ergeben, darf nicht abgerufen werden können; durch das Programm ist sicherzustellen, dass die Reihenfolge der Stimmabgaben – bezogen auf die einzelnen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Stimmenthaltungen nicht festgestellt werden kann.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses ist von den tatsächlich abgegebenen Stimmen auszugehen; Stimmen, für die Stimmberechtigungskarten ausgegeben wurden, für die aber nicht an der Wahl teilgenommen wurde, bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für ungültige Stimmen.
(5) Der Wahlausschuss gibt das Ergebnis bekannt und stellt fest, ob eine Wiederholungswahl erforderlich ist; ist eine Wiederholungswahl erforderlich, ist nach den Absätzen 2 und 3 zu verfahren.
(6) Kann aus besonderen Gründen die Wahl nicht mit Wahlgerät erfolgen, begibt sich der Mitgliedvertreter mit seiner Stimmberechtigungskarte zu einer der aufgestellten Wahlkabinen. Dort wird die Stimmberechtigungskarte abgegeben. Ein Mitglied des Wahlausschusses oder ein Wahlhelfer gibt dem Mitgliedvertreter einen Stimmzettel, auf dem die Anzahl der Stimmen des vertretenden Mitglieds vermerkt ist. Der Mitgliedvertreter begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Danach geht der Mitgliedvertreter zu der in der Nähe der Wahlkabine aufgestellten Wahlurne und wirft dort den Stimmzettel ein, sobald ein Mitglied des Wahlausschusses oder ein Wahlhelfer die Wahlurne hierzu freigegeben hat.
(7) Der Wahlausschuss hat einen Mitgliedvertreter zurückzuweisen, der
a) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
b) den Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, sodass erkennbar ist, wie er gewählt hat,
c) den Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat oder
d) außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.
(8) Glaubt ein Mitglied des Wahlausschusses oder ein Wahlhelfer, die Wahlberechtigung eines Mitgliedvertreters beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlausschusses Bedenken gegen die Zulassung zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlausschuss über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken.
(9) Hat ein Mitgliedvertreter seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlausschusses zerrissen hat.
(10) Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis, gibt es bekannt und stellt fest, ob eine Wiederholungswahl erforderlich ist; ist eine Wiederholungswahl erforderlich, ist nach Absätzen 6 bis 8 zu verfahren.