Satzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz


Die Satzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde am 21.11.1947 erstmals beschlossen, am 23.09.1950 und 11.07.1952 geändert, am 14.07.1955 neu gefasst am 26.07.1958, 23.06.1960, 04.07.1963, 18.06.1973, 09.11.1989, 06.11.1991, 06.10.1997, 06.11.2000, 08.11.2010, 11.11.2013 und 08.11.2021 geändert.

Die Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Register-Nr. 14 VR 1238 eingetragen.


  • § 1 – Name, Mitglieder, Gliederung und Sitz

    (1) Der Verband führt den Namen "Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, Verband kreisangehöriger Gemeinden und Städte e.V. (GStB)".

    (2) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können

    1. Ortsgemeinden und verbandsangehörige Städte,
    2. Verbandsgemeinden,
    3. verbandsfreie Gemeinden und Städte und
    4. große kreisangehörige Städte

    sein.

    Mit Zustimmung des Vorstandes können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die von den ordentlichen Mitgliedern gebildet sind oder denen solche angehören oder an ihnen beteiligt sind, außerordentliche Mitglieder werden. Im Übrigen können mit Zustimmung des Vorstandes darüber hinaus weitere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Teile hiervon kooptierte Mitglieder werden.

    (3) Innerhalb des Verbandes sind die Mitglieder zu Kreisgruppen und Bezirksverbänden zusammengefasst.

    (4) Sitz des Verbandes ist Mainz.

    (5) Der Verband ist Mitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes.

  • § 2 – Aufgaben

    (1) Der Verband hat die Aufgabe, dem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu dienen, die gemeindliche Selbstverwaltung zu stärken, ihre verfassungsmäßigen Rechte zu wahren und die allgemeinen Belange der Gemeinden zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch:

    1. Förderung des demokratischen Staatswesens zur Wahrung der gemeinsamen Belange der Mitglieder.
    2. Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder bei der Landesregierung, dem Landtag und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
    3. Beratung der Landesregierung und des Landtags bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.
    4. Beratung der Mitglieder und Förderung moderner Verwaltungsformen und -methoden, sowie Pflege des gegenseitigen Meinungs- und Erfahrungsaustauschs.
    5. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Aufgaben und Fragen der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Verbände.

    Der Verband kann im Interesse seiner Mitglieder weitere Aufgaben übernehmen.

    (2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben erstrebt der Verband eine enge Zusammenarbeit mit den Übrigen kommunalen Spitzenverbänden.

    (3) Parteipolitische Angelegenheiten gehören nicht zu den Aufgaben des Verbandes.

    (4) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Verbandes verwendet werden.

  • § 3 – Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Gemeinde- und Städtebundes entspricht dem Haushaltsjahr seiner Mitglieder.

  • § 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft als außerordentliches oder kooptiertes Mitglied setzt außerdem eine Zustimmung des Vorstandes voraus.

  • § 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

  • § 6 – Austritt

    Ein Austritt ist frühestens nach Ablauf einer Mitgliedschaft von zwei Jahren und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres unter Beifügung eines entsprechenden Beschlusses der Vertretungskörperschaft des Mitgliedes bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

  • § 7 – Ausschluss

    (1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderungen seinen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nachkommt und die Erfüllung der Verbandsaufgaben beeinträchtigt.

    (2) Über den Ausschluss entscheidet der Landesausschuss, nachdem das auszuschließende Mitglied gehört worden ist. Gegen die Entscheidung kann binnen zweier Monate nach Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.

    (3) Die Beitragspflicht eines ausgeschlossenen Mitgliedes endet mit Ende des Geschäftsjahres, in dem der Ausschluss erfolgt.

  • § 8 – Rechte der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes innerhalb des festgelegten Rahmens zu benutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen und auf die Tätigkeit und Verwaltung des Verbandes nach den Bestimmungen dieser Satzung Einfluss zu nehmen.

  • § 9 – Allgemeine Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitzuarbeiten, den Beschlüssen der Verbandsorgane nachzukommen und die Einrichtungen des Verbandes zu unterstützen.

  • § 10 – Beiträge

    (1) Zur Deckung des Aufwandes ist jedes Mitglied gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Sätze 2 und 3 zur Zahlung eines jährlichen Verbandsbeitrags und der vom Bezirksverband oder der Kreisgruppe festgelegten Umlagen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt für Ortsgemeinden entsprechend, soweit die Verbandsgemeinde nicht Mitglied im Verband ist. Die Verbandsgemeinden regeln die Beteiligung der Ortsgemeinden am Beitrag in eigener Verantwortung1.

    (2) Die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden und ihrer Verbandsgemeinden werden nur einmal zu Grunde gelegt. Der Landesausschuss beschließt, welcher Einwohnerbegriff bei der Berechnung angewendet wird. Bei gleichzeitiger Zugehörigkeit einer kreisangehörigen Stadt zu einem anderen Spitzenverband kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.

    1) Satz 2 gilt bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 2014

  • § 11 – Organe

    (1) Die Organe des Verbandes sind:

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Landesausschuss,
    3. der Vorstand.

    (2) Zu Mitgliedern der Organe können Bürgermeister, Beigeordnete und Ratsmitglieder der Verbandsmitglieder, zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden können Bürgermeister der Verbandsmitglieder gewählt werden.

    (3) Die Organe werden für fünf Jahre gewählt; Ersatzwahlen und Zuwahlen erfolgen für den Rest der Wahlperiode. Die Wahl findet in der Mitgliederversammlung statt, die den ordentlichen Gemeindewahlen folgt. Ersatzwahlen zu den Verbandsorganen finden jeweils in der nach dem Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung statt.

    (4) Abweichend von Abs. 3 werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter für vier Jahre gewählt. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Wahl wird der Vorsitzende Stellvertreter und der Stellvertreter wird Vorsitzender. Scheidet einer der beiden während der Wahlzeit aus, ist der andere Vorsitzender für den Rest der Wahlzeit; dies gilt nicht für Kreisgruppen und Bezirksverbände.

    (5) Die Mitglieder aller Organe sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Landesausschusses, des Vorstandes, der Ausschüsse, Arbeitskreise, Arbeitsgruppen, Vorstände der Bezirksverbände und Kreisgruppen und dergleichen, erhalten eine Sitzungsentschädigung sowie die Erstattung der Reisekosten; das Nähere regelt der Landesausschuss.

  • § 12 – Die Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn es vom Landesausschuss. beschlossen oder mindestens von einem Viertel der Kreisgruppen schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.

    (2) Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied kann im Einvernehmen mit der/den alternierenden Vorsitzenden beschließen und in der Einladung mitteilen,

    1. dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (virtuelle-Mitgliederversammlung),
      oder
    2. dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der schriftlichen Stimmabgabe ausüben können oder müssen,
      oder
    3. dass die Mitgliederversammlung im Wege einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird (Hybrid-Sitzung).

    Die Kreisgruppen können bis zu einem jeweils bekanntzugebenden Einsendetermin Anträge zur Tagesordnung stellen. Nach Ablauf des Einsendetermins eingehende Anträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

    (3) Der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

  • § 13 – Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

    Der Mitgliederversammlung obliegt:

    1. die Satzung und die Satzungsänderungen zu beschließen,
    2. den Vorstand zu wählen,
    3. die Auflösung des Verbandes zu beschließen,
    4. den Prüfungsbericht entgegenzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
    5. über Berufungen gegen den Ausschluss aus dem Verband zu entscheiden,
    6. über alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte zu entscheiden.
  • § 14 – Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

    (1) In der Mitgliederversammlung haben Stimmrecht

    1. die ordentlichen Mitglieder, und zwar verbandsfreie Gemeinden je angefangene 2000 Einw. eine Stimme, verbandsangehörige Gemeinden je angefangene 4000 Einw. eine Stimme, Verbandsgemeinden je angefangene 4000 Einw. eine Stimme. Bei einem ermäßigten Beitrag vermindert sich die Stimmenzahl entsprechend.
    2. die Mitglieder des Landesausschusses je eine Stimme,
    3. die außerordentlichen Mitglieder eine Stimme.

    Mehrfache Stimmen eines Mitgliedes sind einheitlich abzugeben.

    (2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

    (3) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht übertragen. Für die Mitglieder des Landesausschusses gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.

    (4) Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

  • § 15 – Abstimmungen

    (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    (2) Im Falle einer virtuellen oder gemischten Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn

    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    • bis zu einem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Stimmen in Textform abgegeben wurden und
    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

    Alternativ ist ein digitaler Beschluss mittels eines digitalen Abstimmungsmediums gültig, wenn sichergestellt ist, dass

    • lediglich stimmberechtigte Mitglieder an einer digitalen Beschlussfassung teilnehmen können,
    • mindestens die Hälfte der Stimmen an der virtuellen oder gemischten Versammlung vertreten ist und
    • zur Abstimmung ein geeignetes technisches Werkzeug eingesetzt wird, welchem der Vorstand im Vorfeld zugestimmt hat.

    (3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, sofern dem nicht mehr als fünf vom hundert der satzungsmäßigen Stimmen widersprechen, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam und dass offen gewählt wird.

    (4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

  • § 16 – Landesausschuss

    (1) Der Landesausschuss besteht aus

    1. den Vorsitzenden der Kreisgruppen,
    2. den Mitgliedern des Vorstandes,
    3. den Vorsitzenden der Fachausschüsse, Arbeitskreise und des Fachbeirates Eigenbetriebe und Unternehmen,
    4. weiteren Mitgliedern, die von den unter Buchst. a) bis c) genannten Mitgliedern des Landesausschusses bis zu 20 v.H. dieser Mitgliederzahl zugewählt werden können. Eine Zuwahl hat zu erfolgen, wenn im Landesausschuss einzelne Mitgliedergruppen - verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und verbandsangehörige Gemeinde - nicht in angemessenem Umfange vertreten sind.


    (2) 
    Gehören Bezirksverbandsvorsitzende oder Kreisgruppenvorsitzende dem Vorstand an oder sind Kreisgruppenvorsitzende zugleich Bezirksverbandsvorsitzende, so haben deren Stellvertreter Sitz und Stimme.

  • § 17 – Sitzungen des Landesausschusses

    (1) Der Vorsitzende beruft den Landesausschuss bei Bedarf, mindestens aber jährlich dreimal ein. Er muss innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn es von mindestens fünfzehn Mitgliedern des Landesausschusses unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragt wird.

    (2) Der Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Tagen ein.

    (3) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend.

    (4) Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied kann im Einvernehmen mit den alternierenden Vorsitzenden im Einzelfall und nach Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass der Landesausschuss ohne Anwesenheit seiner Mitglieder an einem Versammlungsort Beschlüsse auch schriftlich, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fasst (virtuelle Sitzung oder Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder Hybrid-Sitzung).

  • § 18 – Zuständigkeit des Landesausschusses

    Dem Landesausschuss obliegt:

    1. Richtlinien für die Arbeiten des Verbandes zu beschließen,
    2. über wichtige Äußerungen und Anträge an die Landesregierung, den Landtag und den Deutschen Städte- und Gemeindebund zu entscheiden,
    3. den Ausschluss aus dem Verband auszusprechen,
    4. Haushaltsplan, Stellenplan und Verbandsbeitrag zu beschließen,
    5. den Geschäftsführer zu wählen und seine Anstellungs- und Dienstverhältnisse zu regeln.
  • § 19 – Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus

    a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie sechs weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden; jeder Regierungsbezirk muss, jede Mitgliedergruppe - große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Städte und Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden - soll mindestens durch ein Mitglied vertreten sein;

    b) den Bezirksverbandsvorsitzenden und

    c) dem Geschäftsführer, der eine Vergütung erhält.

    Die Mitgliederversammlung kann einem weiteren Mitglied des Vorstandes die Funktion eines Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung; § 11 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

    (2) Der Landesausschuss kann auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen weitere Mitglieder in den Vorstand wählen; die Landtagsfraktionen können hierfür je angefangene 30 Fraktionsmitglieder jeweils eine Person benennen. Auf diese Mitglieder des Vorstandes, die beratende Stimme haben, findet § 11 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung.

    (3) Der Landesausschuss kann auf Vorschlag des Arbeitskreises Ortsgemeinden und ehrenamtlich geführte Städte (AKOS) bis zu drei Orts- oder Stadtbürgermeister in den Vorstand berufen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (4) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

    (5) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes werden im Falle der Verhinderung von den jeweiligen Bezirksverbandsvorsitzenden oder deren Stellvertreter vertreten.

  • § 20 – Sitzungen des Vorstandes

    (1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf, mindestens aber jährlich dreimal ein. Er muss innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragt wird.

    (2) Der Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Tagen ein.

    (3) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend.

    (4) Über eilige Sachen kann durch schriftliche Umfrage telefonisch oder im Wege der elektronischen Kommunikation beschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Geschäftsführende Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit den alternierenden Vorsitzenden.

  • § 21 – Zuständigkeiten des Vorstandes

    (1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Verbandes. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit die Zuständigkeiten des Landesausschusses und der Mitgliederversammlung nicht gegeben sind.

    (2) In dringenden Fällen des § 18 Ziffer 2, in denen der Landesausschuss nicht mehr beschließen kann, entscheidet der Vorstand. Dem Landesausschuss ist bei der nächsten Sitzung zu berichten.

    (3) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der Verbandsangelegenheiten Fachausschüsse zu bestellen und zur Beratung heranzuziehen.

  • § 22 – Vorsitzender

    (1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verband bei der Erfüllung der in § 2 aufgezählten Aufgaben.

    (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands und des Landesausschusses und handhabt in der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen die Ordnung.

  • § 23 – Fachausschüsse und Arbeitskreise

    (1) Der Landesausschuss kann zur Vorbereitung von Beschlüssen der Organe und zur Beratung der Geschäftsstelle Fachausschüsse bilden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Fachausschüsse werden unter Berücksichtigung regionaler und struktureller Gesichtspunkte auf Vorschlag des Vorstandes vom Landesausschuss gewählt. Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Landesausschuss entsprechend. Der Vorstand kann für Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses fallen und einer Beratung bedürfen, Arbeitsgruppen bilden.

    (2) Der Landesausschuss kann für Mitglieder mit einzelnen besonderen Aufgabengebieten Arbeitskreise einrichten. Die Arbeitskreise sollen dem Erfahrungsaustausch, der Information und der Abstimmung des Vollzugs dienen und den Mitgliedern die Wahrnehmung dieser Aufgabe erleichtern. Die Arbeitskreise wählen einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende.

  • § 24 – Geschäftsstelle

    (1) Am Sitz des Verbandes wird eine Geschäftsstelle unterhalten. Sie wird von einem hauptamtlichen Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden geleitet. Er wird durch den hauptamtlichen Stellvertretenden Geschäftsführer vertreten, der auf Vorschlag des Geschäftsführers durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von zehn Jahren bestellt wird.

    (2) Der Geschäftsführer wird vom Landesausschuss auf die Dauer von zehn Jahren gewählt, die übrigen Mitarbeiter werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag des Geschäftsführers im Rahmen des Stellenplanes eingestellt. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes. Er ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter. Im Rahmen der laufenden Geschäftsführung ist er zur Vertretung des Verbandes befugt.

    (3) Die Geschäftsstelle hat die ihr von der Mitgliederversammlung dem Landesausschuss und dem Vorstand übertragenen Aufgaben und die laufenden Geschäfte zu erledigen; insbesondere

    1. den Erfahrungsaustausch zu pflegen, sich der Fortbildung der Organe der Mitglieder und ihrer Bediensteten zu widmen, Mitteilungen, Anfragen und Anträge der Mitglieder zu bearbeiten, die Arbeit der Organe, Fachausschüsse und Arbeitskreise vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Organe auszuführen und die Arbeitsergebnisse der Fachausschüsse auszuwerten;
    2. die Auffassungen des Verbandes nach außen, insbesondere gegenüber den für Gesetzgebung und Verwaltung zuständigen Stellen zu vertreten;
    3. alle für die Mitglieder bedeutsamen Vorgänge zu sammeln;
    4. Für die Unterrichtung von Presse, Rundfunk und Fernsehen zu sorgen.
  • § 25 – Auflösung des Verbandes

    (1) Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wobei dem Geschäftsführer die Abwicklung der Liquidation obliegt.

    (2) Das nach Abwicklung verbleibende Vermögen ist auf die einzelnen Mitglieder nach dem Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge zu verteilen. So weit bei Auflösung des Verbandes das Vermögen zur Befriedigung der vorhandenen Rechtsansprüche nicht ausreicht, haften die Mitglieder einschließlich derjenigen, welche in den letzten zwei Jahren aus dem Verband ausgeschieden sind, gesamtschuldnerisch und im Übrigen im Verhältnis der Höhe der zuletzt erhobenen Beiträge.

    (3) Bei Auflösung des Verbandes haben die Mitglieder das ihnen zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Im Falle der Auflösung erhält das Finanzamt eine Liste, aus der die Mitglieder zu ersehen sind. Satzungsänderungen, die die Verteilung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

  • § 26 – Aufgaben und Rechte der Kreisgruppen und Bezirksverbände

    (1) Die Kreisgruppen und Bezirksverbände fördern die ständige Mitarbeit aller Mitglieder an der Erfüllung der Verbandsaufgaben. Soweit sich Kreisgruppen und Bezirksverbände mit Angelegenheiten befassen, die in ihrer Bedeutung über ihr Gebiet hinausgehen oder von grundsätzlicher Bedeutung für den Verband sind, dienen ihre Beschlüsse nur der Willensbildung innerhalb des Verbandes, sie dürfen nicht nach außen getragen werden.

    (2) Das Stimmrecht in den Kreisgruppen und Bezirksverbänden richtet sich sinngemäß nach § 14.

    (3) Den Kreisgruppen und Bezirksverbänden stehen insgesamt fünf vom hundert des Beitragsaufkommens der zu ihren Bezirken gehörenden Mitglieder zur Bestreitung ihrer Verwaltungskosten zur Verfügung. Die Vorstände der Bezirksverbände regeln die Zuteilung an die Kreisgruppen.

    (4) So weit sich aus nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die übrigen Vorschriften der Satzung sinngemäß Anwendung.

  • § 27 – Kreisgruppen

    (1) In jedem Landkreis bilden die Mitglieder eine Kreisgruppe, die den Namen des Landkreises trägt.

    (2) Die Kreisgruppe wählt einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende.

    (3) Der Kreisgruppenvorsitzende führt die laufenden Geschäfte, ruft die Kreisgruppe zu Sitzungen zusammen und fertigt die Niederschriften an, von denen je eine Abschrift dem Bezirksverbandsvorsitzenden und der Geschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes zu übersenden ist. Die Kreisgruppe ist ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen beschlussfähig.

    (4) Die Kreisgruppensitzungen sollen jährlich stattfinden. Die Sitzungen können gemäß Ermessensentscheidung der/des Kreisgruppenvorsitzenden in Präsenz, als virtuelle Sitzung, z. B. per Video- oder Telefonkonferenz, oder als gemischte Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon erfolgen.

    Der Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Tagen ein. Der Bezirksverbandsvorsitzende ist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

    (5) Die Kreisgruppen haben die besonderen Interessen ihrer Mitglieder innerhalb des Verbandes wahrzunehmen und diesen in seiner Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen. Sie sollen die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden fördern.

  • § 28 – Bezirksverbände

    (1) In jedem Regierungsbezirk bilden die Mitglieder einen Bezirksverband, der den Namen des Regierungsbezirks trägt.

    (2) Eine Versammlung des Bezirksverbandes muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Die Sitzungen können gemäß Ermessensentscheidung der/des Bezirksverbandsvorsitzenden in Präsenz, als virtuelle Sitzung, z. B. per Video- oder Telefonkonferenz, oder als gemischte Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon erfolgen. Der Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von drei Wochen ein. Der Vorsitzende des Verbandes und die Geschäftsstelle sind unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

    (3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, den Vorsitzenden der Kreisgruppen und den Vorstandsmitgliedern des Verbandes aus dem jeweiligen Regierungsbezirk (§ 19). Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende werden von der Bezirksversammlung gewählt.

    (4) Die Bezirksversammlung und der Bezirksvorstand sind ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen beschlussfähig.

    (5) Im Übrigen gilt § 27 Abs. 4 entsprechend.

  • § 29 – Rechnungswesen

    (1) Für jedes Geschäftsjahr wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der die Angaben über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes enthält. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen.

    (2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht beschlossen, so dürfen nur diejenigen Ausgaben geleistet werden, die notwendig sind, um rechtlichen Verpflichtungen des Verbandes zu genügen sowie den geordneten Betrieb der Geschäftsstelle und die Erfüllung dringender Aufgaben zu sichern.

    (3) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung ist der Geschäftsführer dem Vorstand verantwortlich.

    (4) Die Jahresabschlüsse sind jährlich durch sachverständige Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die Abschlussprüfer werden vom Vorstand bestellt. Über das Ergebnis eines jeden Geschäftsjahres ist der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

    (5) Das Vermögen des Verbandes ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.

    (6) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes erfolgt grundsätzlich nach kaufmännischen Gesichtspunkten und unter Beachtung der vom Landesausschuss vorgegebenen Grundsätze.