(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie sechs weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden; jeder Regierungsbezirk muss, jede Mitgliedergruppe - große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Städte und Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden - soll mindestens durch ein Mitglied vertreten sein;
b) den Bezirksverbandsvorsitzenden und
c) dem Geschäftsführer, der eine Vergütung erhält.
Die Mitgliederversammlung kann einem weiteren Mitglied des Vorstandes die Funktion eines Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung; § 11 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Landesausschuss kann auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen weitere Mitglieder in den Vorstand wählen; die Landtagsfraktionen können hierfür je angefangene 30 Fraktionsmitglieder jeweils eine Person benennen. Auf diese Mitglieder des Vorstandes, die beratende Stimme haben, findet § 11 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung.
(3) Der Landesausschuss kann auf Vorschlag des Arbeitskreises Ortsgemeinden und ehrenamtlich geführte Städte (AKOS) bis zu drei Orts- oder Stadtbürgermeister in den Vorstand berufen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
(5) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes werden im Falle der Verhinderung von den jeweiligen Bezirksverbandsvorsitzenden oder deren Stellvertreter vertreten.