Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden und KfW-Hochwasser-Hilfe für Kommunen

Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden und KfW-Hochwasser-Hilfe für Kommunen

Ergänzend zum bekannten Hilfspaket für die Hochwasserregionen des Bundes vom 21. Juli 2021 haben Bund und Länder in mehreren Sondersitzungen auf weitere steuerliche Erleichterungen verständigt und dabei auch die Berücksichtigung dieser Maßnahmen in den nicht vom Hochwasser betroffenen Ländern geregelt. Ferner hat die KfW bekanntgegeben das „IKK-Sonderprogramm Beseitigung von Hochwasserschäden 2021“ aufzulegen.

Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden

Die Finanzbehörden von Bund und Länder haben in Sondersitzungen zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen Unwetterereignisses die für Naturkatastrophen vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen erweitert und die Berücksichtigung dieser Maßnahmen auch in den nicht vom Hochwasser betroffenen Ländern geregelt.

Unter anderem wurde sich dabei auf Folgendes verständigt:

  • Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit,
  • Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschafen zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke,
  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen,
  • Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und
  • Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf null berührt wird.

Bund und Länder haben sich ferner darauf verständigt, dass diese steuerlichen Erleichterungen auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt. So soll sichergestellt werden, dass alle Zuwendungen die Betroffenen schnell und unbürokratisch erreichen und dass das ehrenamtliche Engagement nicht vor den Landesgrenzen Halt macht.

Das BMF-Schreiben „Umsatzsteuer; Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021“ ist zur Information beigefügt.

KfW-Hochwasser-Hilfen für Kommunen

Die KfW ergänzt die über die jeweiligen Landesförderinstitute laufenden Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der vom Hochwasser betroffenen Bundesländer und legt kurzfristig für die vom Hochwasser betroffenen Kommunen ein Hilfsprogramm in Höhe von 500 Mio. Euro im Rahmen des Programms „Investitionskredit Kommunen“ auf. Die Laufzeit der Kredite beläuft sich auf 20 Jahre bei einem von der KfW subventionierten Zinssatz von -1,00 Prozent. Anträge aus dem „IKK-Sonderprogramm Beseitigung von Hochwasserschäden 2021“ können ab dem 28. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden.

Unternehmen in kommunaler Trägerschaft sowie gemeinnützige Organisationen für die Beseitigung von Hochwasserschäden einen Betriebsmittelkredit aus dem KfW-Programm „Investitionskredit Kommunale Unternehmen“ mit einer Laufzeit von 10 Jahren nutzen können.

Weitere Informationen werden wohl spätestens zum Programmstart am 28. Juli 2021 auf der Internetpräsenz der KfW veröffentlicht werden: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%c3%96ffentliche-Einrichtungen/.

(Quelle: DStGB, Berlin)


GStB-Nachricht Nr. 0303 vom 02.08.2021; Az.: 967-00 HM/nm