Ergänzungen zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres
Mit Bezug auf die GStB-Nachricht Nr. 0282/2021 vom 20.07.2021 in der wir über den Katastrophenerlass des Landes Rheinland-Pfalz vom 16.07.2021 informiert haben, möchten wir darauf hinweisen, dass das Landesamt für Steuern mit Datum vom 27.07.2021 diesen ergänzt und konkretisiert hat.
Mit der Rundverfügung des Landesamtes werden weitergehende Informationen sowie Klarstellungen hinsichtlich der Spendenannahme sowie der Erteilung von Spendenbescheinigungen gegeben. Ergänzend zu der Rundverfügung vom 27.07.2021 – S 1915 A – St 33 1, die den Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 16.07.2021 wiedergibt, bittet das Landesamt für Steuern u. a. Folgendes zu beachten (in der Rundverfügung: „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres“ sind die überarbeiteten Passagen gegenüber dem ursprünglichen Erlass des Ministeriums der Finanzen rot markiert):
Ziffer 2 des Erlasses bezieht sich auf den „Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen“ sowie Ziffer 2.1 auf „Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen“.
Zunächst wird klargestellt, dass das Einwerben von Spenden über Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften erfolgen muss, danach vollständig z. B. an eine Kommunalverwaltung weitergegeben wird und die Spendenaktionen nicht von privaten Dritten betrieben werden kann. Sofern es sich um die Weiterleitung von Spenden von einer steuerbegünstigten Körperschaft handelt, hat diese übergebende Körperschaft auch die evtl. erforderlichen Spendenbescheinigungen auszustellen, nicht die Kommunalverwaltung.
Hierzu heißt es in der Rundverfügung: „Alternativ reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Hochwassers in Rheinland-Pfalz weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für die Hilfe für Opfer des Hochwassers in Rheinland-Pfalz erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.“ (Rundverfügung vom 27.07.2021 – S 1915 A – St 33 1, Ziffer 2.1 letzter Absatz)
In der Ergänzung des Landesamtes für Steuern wird in Ziffer 2 noch einmal konkret Bezug auf die „Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen“ genommen. Hiernach ist eine Zuwendungsbestätigung nicht erforderlich bei Direktzahlungen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto (bzw. bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto) einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen (vgl. Rn. 2. der o. a. Rundverfügung). In den Fällen, in denen eine Zuwendungsbestätigung auszustellen ist, ist i. d. R. zu bestätigen, dass die Zuwendungen zur Förderung mildtätiger Zwecke verwendet werden.
Für bereits geleistete Zuwendungen, die über ein Konto eines nicht steuerbegünstigten Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, können diese den Zuwendenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn ihnen eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde.
GStB-Nachricht Nr. 0305 vom 03.08.2021; Az.: 967-00 HM/nm