Das Jagdkataster – „Ein“-Blick aus der Praxis … (GuSt Oktober 2012)
Zu den Verwaltungsgeschäften der Ortsgemeinde, die nach § 68 Abs. 1 GemO von der Verbandsgemeindeverwaltung geführt werden, zählen auch solche, die der Ortsgemeinde von anderen Körperschaften aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Vereinbarung übertragen werden, so z.B. die auftragsgemäße Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft. Im Bereich der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm haben 41 Jagdgenossenschaften von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Wir verwalten derzeit Jagdbezirke mit einer Fläche von über 30.000 ha.
Autor: Dieter Schumacher (Verbandsgemeindeverwaltung Prüm)
Nach den Vorgaben des Jagdrechts sind die Jagdgenossenschaften zur Führung eines Jagdkatasters verpflichtet. Es ist für die Vorbereitung der Beschlussfassung, die Kontrolle der doppelten Mehrheit, für die Niederschrift und insbesondere bei der Auszahlung des Reinertrages oder bei der Erhebung einer etwaigen Umlage zu beachten.
Ohne ein gültiges aktuelles Jagdkataster ist eine ordnungsgemäße Durchführung einer Jagdgenossenschaftsversammlung schlecht weg möglich. Durch die übermittelten Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterämter und unter Verwendung der bei uns eingesetzten GIS-Software „GeoAS (Modul ALK-ALB)“ erstellen wir im Rahmen der Verwaltungsgeschäfte für die Jagdgenossenschaft ein entsprechendes Jagdkataster. Der Auszug beinhaltet Informationen über Gemarkung, Flur, Flurstück, Fläche, Lagebezeichnung, Eigentümer und Nutzungsabschnitte.
Mittels Luftbild werden die Daten abgeglichen, d.h. die bebauten Grundstücke werden von der bejagbaren Fläche abgegrenzt. Durch die Verwendung der Luftbildaufnahmen lässt sich der größte Teil der Grundstücke eindeutig zuordnen, so dass eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit nur noch in wenigen Einzelfällen erforderlich wird. Die einzelnen Flurstücke des jeweiligen Jagdgenossen werden aufaddiert und dienen somit als zuverlässige Grundlage für die Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung. Unser Kataster verfügt über entsprechende Suchlisten nach Eigentümern und nach Flurstücken. Bisher wurden die Jagdkataster in Papierform geführt und den Jagdvorstehern zur Verfügung gestellt.
Nach der Mustersatzung haben die Mitglieder der Jagdgenossenschaft vor der erstmaligen Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte alle zur Anlegung des Grundflächenverzeichnisses erforderlichen Unterlagen (z.B. Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auch Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind von den Mitgliedern unverzüglich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums.
Diese eigentlich einfachen und verständlichen Regelungen stoßen in der Praxis häufig an ihre Grenzen. In der Regel werden die Jagdgenossenschaftsversammlungen nicht stark frequentiert. Lediglich wenn es um die Verpachtung eines Jagdbezirks oder die Neuwahl des Jagdvorstandes geht, ist mit größerem Zulauf in der Versammlung zu rechnen.
Unstimmigkeiten bei den Eigentumsverhältnissen
Ansonsten gleichen sich in aller Regelmäßigkeit die anwesenden bzw. vertretenen Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaftsversammlung. Trotzdem kommt es bei den über 40 Jagdgenossenschaftsversammlungen im Jahr immer wieder zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Stimmengewichtung, insbesondere wenn die Jagdgenossen jeweils 3 Vertretungsvollmachten vorlegen und die Eigentumsveränderungen vor Versammlungsbeginn festgestellt werden müssen. Teilweise sind in diesen Sitzungen bis zu 100 Jagdgenossinnen und Jagdgenossen anwesend und vertreten. Die Ermittlung und Kontrolle des Jagdkatasters in Papierform war zeitintensiv und führte zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung der Versammlungen.
Das Jagdkataster wird trotz Offenlage fast nie im Vorfeld durch die Mitglieder eingesehen. Eigentumsänderungen werden durch Mitglieder meist nicht angezeigt, vielfach werden erst kurz vor Beginn einer anstehenden Jagdgenossenschaftsversammlung Unterlagen vorgelegt. Bei der Führung des Jagdkatasters in herkömmlicher Form ergeben sich dann zwangsläufig Probleme durch die Vielzahl der zu verwaltenden Jagdgenossenschaften und durch die fortlaufende Pflege der Dateien (Aktualität). Was bei einer Verwaltung einer einzelnen Jagdgenossenschaft leistbar ist, stellt die Verwaltung bei mehr als 40 Jagdgenossenschaften vor entsprechende Probleme.
Grundlage für Berechnung des Reinertrags
Die Verwendung eines elektronischen Jagdkatasters könnte hier Abhilfe schaffen und zumindest die Schwierigkeit der Pflege der Daten hinsichtlich der Aktualität lösen. Im Übrigen dient das Jagdkataster auch als Grundlage für die Berechnung und Auszahlung des Reinertrages. Aus Sicht der Praxis wäre es eine große Hilfe, wenn durch den Einsatz geeigneter Software alle Daten und Karten jederzeit in einer Jagdgenossenschaftsversammlung mittels Laptop abruf- und verwendbar wären und die Berechnung und Auszahlung des Reinertrages computergestützt vorgenommen werden könnte.
Als Mitglied im Fachbeirat „Forst und Jagd“ erhalten wir neben einer Beratung vor Ort umfassende rechtliche Hilfe und das nötige Rüstzeug, um die Aufgaben der Praxis sinnvoll und nach den geltenden Vorschriften meistern zu können. Auf die Vorstellung des elektronischen Jagdkatasters „Artemis“ darf man aus Sicht der Praxis gespannt sein.