BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2025
Landeswaldgesetz; Änderung der Durchführungsverordnung
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat den Entwurf einer Vierten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vorgelegt. Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf § 9a Abs. 3 LWaldGDVO. Diese Regelung gilt seit 01.01.2022 für die Forstreviere, in denen der Revierdienst geteilt ist, d. h. die Revierleitung erfolgt durch einen körperschaftlichen Bediensteten und der Revierdienst im engeren Sinne wird durch einen von der Körperschaft beauftragten sachkundigen Dritten (Waldpächter, private Forstdienstleister) durchgeführt. Teile der sonstigen forstlichen Aufgaben können dabei von beiden Akteuren erbracht werden. Auf der Basis von Zeitnachweisen wird über ein komplexes Berechnungsmodell eine betriebsindividuelle Abrechnung der erbrachten Stunden eingeführt, wobei eine Erstattung für sonstige forstliche Aufgaben bis max. 40 % möglich ist.
Nunmehr soll der Wortlaut der Vorschrift korrigiert werden, da er die Berechnungsmethode nicht korrekt wiedergibt. Bei der Berechnung der Erstattungen für die Jahre 2022 und 2023 wurde allerdings die richtige Berechnungsmethode – entgegen dem Verordnungstext – bereits angewandt. Daher soll die Änderung von § 9a Abs. 3 LWaldGDVO rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten. Ein nicht rückwirkendes Inkrafttreten würde zu ungerechtfertigten und vom Verordnungsgeber unbeabsichtigten Nachteilen für die betroffenen Kommunen in Bezug auf die bereits erfolgten Erstattungen für die Jahre 2022 und 2023 führen.
BR 027/03/25 DS/866-00
Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklagen; EuGH
In den anhängigen Kartellschadensersatzklagen wegen gebündelter Holzvermarktung ist u.a. streitig, ob die Abtretungen etwaiger Schadensersatzansprüche der Sägewerksbesitzer an die Klägerin („Sammelklage-Inkasso“) gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen und nichtig sind. Nach Auffassung des LG Dortmund (Beschluss vom 13.03.2023, Az.: 8 O 7/20) könnte eine derartige Beschränkung in der gebündelten Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche allerdings gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. das unionsrechtliche Gebot eine effektiven privaten Kartellrechtsdurchsetzung verstoßen. Die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte werde praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Das LG Dortmund hat das laufende Klageverfahren in NRW bis zu einer Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.
Der EuGH hat nunmehr mit Urteil vom 28.01.2025, Rs.: C-253/23, im Vorabentscheidungsverfahren festgestellt, dass eine nationale Regelung, die eine Geltendmachung der durch ein Kartell verursachten Schäden über ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, dann nicht als unions-rechtskonform anzusehen ist, wenn das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeit zur Bündelung individueller Forderungen dieser Geschädigten vorsieht, die geeignet wären, eine wirksame Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu gewährleisten, und sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage für diese Geschädigten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist, mit der Folge, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt würde.
Damit hat der EuGH im Ergebnis die Entscheidungsfindung an das LG Dortmund zurückverwiesen. Das deutsche Gericht muss ggfls. den Verstoß gegen Unionsrecht feststellen.
BR 028/03/25 DS/866-42
Wildschäden im Wald
Kleine Anfragen im Landtag (LT-Drs. 18/11339; LT-Drs. 18/11531) beschäftigen sich mit den Wildschäden im Wald. Die Auswertung der forstbehördlichen Stellungnahmen über die letzten vier Jahre zeigt, dass der Einfluss von Schalenwild in den begutachteten Jagdbezirken vielerorts zu einer Gefährdung der waldbaulichen Betriebsziele führt und mancherorts eine noch ansteigende Gefährdung zur Folge hat. Der Verbiss von seltenen Nebenbaumarten durch das flächendeckend vorkommende Rehwild kann eine gewünschte höhere Baumartenmischung verhindern und damit einen zentralen Faktor für die Klimastabilität der Wälder beeinträchtigen.
Wildschäden haben auch Auswirkungen auf die betriebswirtschaftliche Situation der Forstbetriebe. Hierzu zählen kostenträchtige Investitionen in Pflanzungen im Falle des Ausbleibens von Naturverjüngung sowie das Installieren von Wildschutzmaßnahmen (Zäune, Einzelschutz). Muss eine Wiederbewaldungsfläche von einem Hektar aufgrund von zu hohen Wilddichten vollständig mit einer angenommenen Zieldichte von 800 Pflanzen pro Hektar bepflanzt werden, fallen einmalig etwa 4.000 € für Wuchshüllen sowie über fünf Jahre jährlich etwa 750 € für deren Unterhaltung an.
Erforderlich ist eine effektive und intensive Bejagung insbesondere verjüngungsrelevanter Flächen.
BR 029/03/25 DS/765-00
Holz als Energielieferant und Klimaschützer; Veranstaltung am 14.05.2025
Der Landesverband Erneuerbare Energie Rheinland-Pfalz/Saarland richtet in Kooperation mit Verbänden (wie dem GStB) eine Veranstaltung aus, die sich mit der strategischen Bedeutung von Holz für die energetische Nutzung befasst. Als einzige erneuerbare, abrufbare und grundlastfähige Technologie trägt Holz zur Wärmeversorgung in Kommunen und zur Prozesswärme im produzierenden Gewerbe bei. Gleichzeitig soll der Wald als CO2-Senke für eine Entlastung der Atmosphäre sorgen. Kann er beiden Ansprüchen gerecht werden?
Weitere Info: www.lee-rlp-sl.de
BR 030/03/25 DS/866-00