BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Januar 2025

Jagdgenossenschaften; Umsatzsteuerpflicht erst ab 01.01.2027

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I Nr. 387) ist eine neuerliche Verlängerung der Optionsfrist zu § 2b UStG um weitere zwei Jahre, also bis zum 31.12.2026, in Kraft getreten. Dies erfolgt durch Einfügung bzw. Änderung von Absatz 22a in § 27 UStG. Zur Begründung werden ungeklärte und neu hinzugetretene Rechtsanwendungsfragen angeführt.

Die Verlängerung der Optionsfrist wirkt sich auch auf die Jagdgenossenschaften aus. Sofern sie von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch gemacht haben, kommt es zu einer automatischen Verlängerung und die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts sind erst ab 01.01.2027 zu beachten.

Bei neu abzuschließenden Jagdpachtverträgen sollte eine in Zukunft bestehende Umsatzsteuerpflicht bereits Berücksichtigung finden. Der GStB hat für die Jagdgenossenschaften umfangreiche Hilfestellungen vorbereitet.

BR 004/01/25 DS/765-22


Wolf; Abschussgenehmigung

Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 17.12.2024, Az.: 4 L 1327/24.KO, entschieden, dass Wölfe des sog. Leuscheider Rudels nicht getötet werden dürfen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hatte Anfang Dezember 2024 eine für sofort vollziehbar erklärte, befristete Ausnahmegenehmigung zum Abschuss erlassen. Die Ausnahmegenehmigung wurde auf § 45 Abs. 7 BNatSchG und § 45a Abs. 2 und 4 BNatSchG gestützt.

Das VG Koblenz sieht die Anordnung der sofortigen Vollziehung als materiell rechtswidrig an. Die im Bescheid enthaltene Ausnahmegenehmigung erweise sich aus einer Reihe von Gründen als rechtswidrig, weshalb kein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung bestehe. Unter anderem sei unklar, ob es andere zumutbare und effektive Maßnahmen des Herdenschutzes als Alternative zur Tötung der unter strengem Artenschutz stehenden Wölfe gebe.

BR 005/01/25 DS/765-00


Landesfischereigesetz; Gesetzentwurf; Stellungnahme

Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2024 zum Gesetzentwurf ausdrücklich die Absicht einer Digitalisierung diverser Verwaltungsleistungen im Bereich des Fischereirechts. Die Etablierung erfordert Abstimmungen mit den anderen Bundesländern, aber auch Konkretisierungen in der Landesfischereiordnung sowie Veränderungen im Besonderen Gebührenverzeichnis Fischerei. Alle Fragen, die mit der Digitalisierung verbunden sind, sollten nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände zeitlich prioritär behandelt werden. Dies entspricht der Erwartungshaltung der Betroffenen nach einem bürgerfreundlichen Dienstleistungsangebot und schränkt Parallelverfahren in Papierform frühzeitig ein. Da es sich um ein bundesweites Modellprojekt zur Digitalisierung von Verwaltungsleistungen handelt, plädieren die kommunalen Spitzenverbände hinsichtlich der Kostentragung für eine Übernahme seitens des Bundes bzw. des Landes. Den unteren Fischereibehörden und den zuständigen Kommunalverwaltungen sollten darüber hinaus Hilfestellungen in Form von Fortbildungen bzw. Schulungen angeboten werden.

Die kommunalen Spitzenverbände sehen es als dringend erforderlich an, die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften in aktualisierter Form zur Verfügung zu stellen. In gleicher Weise gilt dies für das Muster einer Übertragungsvereinbarung gemäß § 29 Abs. 8 LFischG. Aus kommunaler Sicht wäre es zu begrüßen, wenn seitens des Ministeriums ein Muster-Fischereipachtvertrag als Orientierung für die individuelle Vertragsgestaltung veröffentlicht würde. Fragen des Betretungsrechts nach § 23 LFischG sollten hinsichtlich ihrer Aktualität und Praxistauglichkeit überprüft werden.

BR 006/01/25 DS/766-00


EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“; Trilog-Kompromiss

In den Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament bezüglich der EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“ (vgl. BR 120/11/24) ist im Dezember 2024 ein Kompromiss erzielt worden. Der Anwendungsbeginn wird um 12 Monate, also bis 31.12.2025, verschoben. Inhaltlich bleibt die Verordnung vollständig unverändert. Allerdings hat die EU-Kommission in einer Zusatzerklärung zugesichert, dass die EU-Datenbank mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Verordnung voll funktionsfähig ist und Wege zum Bürokratieabbau sowie zu mehr Praxistauglichkeit entwickelt werden.

Das EU-Parlament hatte am 14.11.2024 auf Initiative der EVP mehrheitlich für die Schaffung einer zusätzlichen „Null-Risiko-Kategorie“ votiert. Dieser Ansatz hätte Länder wie Deutschland, die bereits eine nachweislich nachhaltige Forstwirtschaft betreiben, maßgeblich entlastet. Für die Länder, die dies noch nicht tun, wäre ein zusätzlicher Anreiz entstanden, ihre Waldbewirtschaftung nachhaltiger auszurichten. Ressourcen zur Umsetzung der EU-Verordnung hätten gezielt auf Regionen mit Entwaldungsrisiko gelenkt werden können. Das Votum des EU-Parlaments zur Schaffung einer vierten Risikokategorie wurde allerdings in den Trilog-Verhandlungen von den Mitgliedsstaaten, auch von der deutschen Bundesregierung, abgelehnt.

BR 009/01/25 DS/866-00


Förderprogramm „KlimaWildnis“; Ankauf von alten Laubwaldflächen

Das Bundesumweltministerium hat mit der „Richtlinie zur Förderung von kleineren Flächen mit eigendynamischer Entwicklung und von KlimaWildnisBotschafter*innen als Beitrag zum natürlichen Klimaschutz (FRL KlimaWildnis)“ vom 04.11.2024 eine weitere Förderung im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) gestartet. Während der schon seit 2019 bestehende Wildnisfonds die Sicherung großflächiger Wildnisgebiete fördert, richtet sich die neue Förderrichtlinie an kleinere Flächen von 50 Hektar bzw. 25 Hektar Mindestgröße. Mit dem u. a. vorgesehenen Ankauf mindestens 100-jähriger Laubwaldflächen wird die ANK-Maßnahme 5.4 („Schutz von alten, naturnahen Buchenwäldern“) umgesetzt. Antragsberechtigt sind u. a. Gebietskörperschaften und von diesen beauftragte Zweckverbände und Organisationen sowie gemeinnützige Organisationen mit entsprechender Zielsetzung. Die Förderung des Grunderwerbs ist auf den Verkehrswert begrenzt, einschließlich der notwendigen Erwerbsnebenkosten. Der Finanzierungsanteil des Bundes beträgt bis zu 95 %, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 % dieser Ausgaben.

Weitere Info: www.bmuv.de

BR 010/01/25 DS/866-00


Biologische Vielfalt; Nationale Strategie; Handlungsfeld „Wälder“

Das Bundeskabinett hat am 18.12.2024 die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt (NBS 2030) beschlossen. Sie dient dazu, die nationalen Biodiversitätsziele für Deutschland festzuschreiben und die für die Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen im Aufgabenbereich des Bundes zu fixieren. Die NBS 2030 trägt dazu bei, dass die Bundesregierung die internationalen Vereinbarungen zum Schutz der Biodiversität umsetzt und leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der EU-Biodiversitätsstrategie 2030.

Im Handlungsfeld „Wälder“ werden vier Ziele formuliert:

Bis 2030 sind die Artenvielfalt und Landschaftsqualität in Wäldern deutlich gestiegen und haben einen verbesserten Zustand erreicht. Bis 2050 hat sich auch die Naturnähe der Wälder deutlich verbessert.

Bis 2030 wird im Rahmen der Bewirtschaftung die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Wälder im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels verbessert, indem die waldtypische Biodiversität erhalten und gefördert wird.

Bis 2030 hat sich die Waldfläche in Deutschland durch die Neuanlage bzw. Entwicklungsförderung von klimastabilen, naturnahen Wäldern um 10.000 Hektar vergrößert, wobei die Umwandlung von naturschutzfachlich wertvollem Offenland ausgeschlossen ist.

Bis 2030 beträgt der Flächenanteil der Wälder mit natürlicher Waldentwicklung (NWE) mindestens 5 % der Waldfläche Deutschlands bzw. 10 % der Waldfläche im öffentlichen Eigentum.

BR 011/01/25 DS/866-00


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