BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Februar 2025
Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS; Förderprogramm des Bundes
Das Bundesumweltministerium hat die „Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement PLUS“ vom 23.12.2024 veröffentlicht. Die neue Förderung im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) richtet sich an kommunale und private Waldbesitzende. Es geht um finanzielle Anreize für die Erbringung zusätzlicher Biodiversitäts- und Klimaschutzleistungen, die über das bestehende Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ hinausgehen. Dabei kann es sich um die Ausweisung von Habitatbäumen, das Belassen von Totholz oder um die natürliche Waldentwicklung auf Teilflächen handeln.
Die Möglichkeit zur Antragsstellung wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 eröffnet. Nähere Einzelheiten zur Antragstellung und zum Förderverfahren werden noch bekannt gemacht. Mit der Umsetzung wird die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) beauftragt, die bereits ab sofort potenzielle Antragstellende berät. Für die Förderrichtlinie stehen nach aktueller Finanzplanung bis zu 10 Mio. € zur Verfügung. Die Förderung ist auf bis zu 20 Jahre angelegt. Die Förderrichtlinie wurde von der EU-Kommission als beihilfekonform genehmigt.
Weitere Info: www.bmuv.de
BR 015/02/25 DS/866-00
Gemeindewald; Forstamt; E-Rechnung
Die Thematik der E-Rechnung berührt auch die Gemeindewaldbewirtschaftung im Rahmen des Gemeinschaftsforstamts. Ab 01.04.2025 sind modifizierte Geschäftsabläufe im Zusammenspiel zwischen Körperschaft und Forstamt vorgesehen, die seitens der Zentralstelle der Forstverwaltung im Januar 2025 veröffentlicht wurden. Diese gelten für sämtliche Fälle, in denen die Gemeinden (bei staatlichem oder kommunalem Revierdienst) mit dem Forstamt einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen haben.
Eine wesentliche Neuregelung betrifft die Einführung der sog. Leitweg-ID. Diese ist erforderlich, wenn eine E-Rechnung an eine Behörde bzw. öffentliche Institution gestellt wird. Sie ermöglicht eine eindeutige elektronische Adressierung und Weiterleitung an den öffentlichen Auftraggeber. Durch die Leitweg-ID werden E-Rechnungen für vom Forstamt im Zuge der Gemeindewaldbewirtschaftung veranlasste Leistungen künftig quasi „am Forstamt vorbei“ direkt an die Kommunalverwaltung geleitet. Um dennoch die erforderlichen Prüfungen und Plausibilisierung durch die Revierleitung und die beim Forstamt angesiedelte forstfachliche Leitung sachgerecht durchführen zu können, kommt ein angepasster Geschäftsablauf zur Anwendung.
Weitere Info: GStB-N. Nr.: 0010/2025
BR 016/02/25 DS/866-00
Betreten der freien Landschaft; Sperrung eines Weges
Nach § 59 Abs. 1 BNatschG ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundstücken zum Zwecke der Erholung allen gestattet (allgemeiner Grundsatz). Es handelt sich um eine unmittelbar geltende, abweichungsfeste Regelung des Bundes. Diese Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums verpflichtet die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der freien Landschaft, das Betreten durch Dritte im tatbestandlichen Umfang zu dulden. Das OVG Schleswig-Holstein stellt mit Urteil vom 13.07.2023, Az.: 5 LB 8/22 (NuR 2024 S. 635), fest, dass ein sperrendes Hindernis nicht unüberwindbar sein muss, eine hermetische Abriegelung ist nicht begriffsnotwendig. Es reicht aus, dass ein Zaun oder eine andere Barriere wie eine Metallkette als psychisches Hindernis Erholungssuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert. Auf die tatsächliche (physische) Möglichkeit der Überwindung bzw. Öffnung der Kette komme es nicht an. Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungssuchenden.
BR 017/02/25 DS/866-00
Jägerprüfung; Zulassung eines verurteilten Straftäters
Das BJagdG regelt die Zulassung zur Jägerprüfung nicht selbst, sondern überlässt dies den Ländern. Der Bundesgesetzgeber verbietet den Ländern nicht, Personen die Zulassung zur Jägerprüfung zu verweigern, bei denen im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die Länder dürfen solche Personen zur Prüfung zulassen, müssen es aber nicht (BVerwG, Beschluss vom 12.08.2024, Az.: 3 B 13.23). Im vorliegenden Sachverhalt war der Kläger wegen Untreue in 15 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung nicht nur vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit des Bewerbers steht auch im Zusammenhang mit der Jägerprüfung. Das Bestehen der Jägerprüfung ist Voraussetzung für die erste Erteilung des Jagdscheins. Personen, denen ein Jagdschein nicht erteilt werden darf, brauchen auch nicht zur Jägerprüfung zugelassen zu werden.
BR 018/02/25 DS/765-00
FFH-Richtlinie; Verstoß Deutschlands gegen das Verschlechterungsverbot
Der EuGH stellt mit Urteil vom 14.11.2024, Az.: C-47/23, einen Verstoß Deutschlands gegen Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie fest, da es der Bund und die Länder allgemein und strukturell versäumt haben, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der durch das NATURA 2000-Netz geschützten Lebensraumtypen der Mähwiesen zu treffen. Die in Deutschland durchgeführten Überwachungsmaßnahmen sind nach Auffassung des EuGH nicht hinreichend gebietsspezifisch, regelmäßig und konsequent. In einigen Bundesländern fehlt eine genaue Kartierung bzw. der Kartierungszyklus ist zu lang oder die Überwachung des Zustands der Lebensraumtypen fehlt bzw. findet nur stichprobenhaft oder anlassbezogen statt. Die von den Ländern an Stelle rechtlich verbindlicher Schutzbestimmungen bevorzugten Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, Empfehlungen und unverbindlichen Managementpläne reichen nicht aus, da Deutschland nicht nachweisen konnte, dass diese Maßnahmen die gleichen Schutzwirkungen haben wie eine rechtlich verbindliche Untersagung der Überdüngung und einer zu frühen Mahd.