BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" April 2025

Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf

Die Neufassung des Landesjagdgesetzes wird nach Verlautbarungen der Landesregierung aus dem März 2025 mit der Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht verknüpft. Dem Vernehmen nach beabsichtigt die Regierungskoalition den Gesetzentwurf in zwei weiteren Punkten zu verändern: Eine gesetzlich geregelte Mitgliedschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in den Bewirtschaftungsgemeinschaften (Hegegemeinschaften) sowie eine Verlängerung der Anmeldefrist für Wildschäden auf vier Wochen sollen eingeführt werden.

Der Gesetzentwurf soll im Sommer 2025 in den Landtag eingebracht und möglichst zeitnah beschlossen werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist allerdings erst zum 01.04.2027 vorgesehen. Wenn Klarheit über die gesetzlichen Vorgaben besteht, sollen die Durchführungsverordnung, die Verwaltungsvorschrift sowie alle Satzungen und Muster erarbeitet werden.

Das Inkrafttreten der neuen jagdrechtlichen Vorschriften zum 01.04.2027 dürfte aber weiterhin mit Unsicherheiten verbunden sein. Schließlich finden in Rheinland-Pfalz im März 2026 Landtagswahlen statt.

BR 031/04/25 DS/765-00

Landesjagdgesetz; Aufnahme des Wolfs

Mit der Aufnahme ins Jagdrecht soll ein Abschuss von Wölfen mit problematischem Verhalten perspektivisch erleichtert werden. Bislang genießt der Wolf im europäischen Recht den höchsten Schutzstatus. Allerdings wurde die Berner Konvention hinsichtlich seines Schutzstatus mit Wirkung zum 07.03.2025 von „streng geschützt“ auf „schützt“ herabgestuft. Eine entsprechende Anpassung der FFH-Richtlinie sowie des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Folgeschritte beabsichtigt.

Die Entnahme von Wölfen ist auch in der Zukunft nur unter Maßgabe einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Einzelfall möglich, unabhängig davon, ob der Wolf dem Jagdrecht unterliegt oder nicht. Welch hohe Hürden für einen Wolfsabschuss diesbezüglich bestehen, zeigte zuletzt die Entscheidung des VG Koblenz vom 17.12.2024 mit der eine Ausnahmegenehmigung der SGD Nord gekippt wurde. Im Landesjagdgesetz könnte festgelegt werden, dass bei Vorliegen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Wolfsentnahme die ganzjährige Schonzeit, das Nachtjagdverbot sowie das Verbot von Nachtsichtgeräten als aufgehoben gelten.

Insgesamt rückt das Ziel, ein aktives Bestandsmanagement von Wölfen zu etablieren, in den Vordergrund. Die bisherige Strategie der Landesregierung, allein durch Präventionsmaßnahmen und Aufklärung den Umgang mit dem Wolf konfliktfrei zu gestalten, tritt zurück.

BR 032/04/25 DS/765-00

Wald; Nutzung zu Erholungszwecken; Gestattungsvertrag

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 13.02.2025 an die Forstämter zur „Nutzung des Waldes zu Erholungszwecken“ Stellung genommen. Vornehmlich geht es um Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter, die gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LWaldG nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden und bei fehlender Beeinträchtigung der Wirkungen des Waldes sowie sonstiger Rechtsgüter zulässig sind. Diese Veranstaltungen dienen maßgeblich dem wirtschaftlichen Interesse eines Organisators bzw. Veranstalters. Sie stellen eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des Waldes dar.

Regelungen in einem Gestattungsvertrag hinsichtlich „Verkehrssicherung“ und „Gewährleistung, Haftung, Schadenersatz“ sind für die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung. Auf diesem Wege können auch potenzielle Konflikte mit der Waldbewirtschaftung, mit Naturschutzbelangen oder jagdlichen Interessen minimiert werden. Gestattungsverträge sind ohne oder mit Gestattungsentgelt möglich. Im Rahmen der Privatautonomie gilt es die Konstellation des Einzelfalls zu würdigen.

BR 037/04/25 DS/866-00

Mountainbiking im Wald; Hinweise von Landesforsten

Landesforsten Rheinland-Pfalz hat im Februar 2025 Hinweise für die forstliche Praxis zum Thema „Mountainbiking im Wald“ veröffentlicht. Die Hinweise beziehen sich ausschließlich auf Initiativen, die einen nicht-kommerziellen Charakter haben.

Oberziel von Landesforsten ist es, die Waldbesitzenden bei der Schaffung eines legalen Angebots im Wald zu beraten und zu unterstützen, wenn ein örtlicher bzw. regionaler Bedarf besteht. Idealerweise stehen dabei Sportvereine, Mountainbike-Initiativen und Tourismusorganisationen als verlässliche Partner zur Verfügung. Damit soll eine positive Lenkungswirkung erreicht werden, die illegale Aktivitäten weitestgehend eingrenzt.

Mountainbiker nutzen häufig schmale Waldwege und Pfade, auf denen das Fahren ohne Gestattung nicht erlaubt ist (§ 22 Abs. 4 LWaldG). Zudem werden teilweise auch im Waldbestand neue Abfahrten mit Hilfe von Werkzeugen sowie durch das Anbringen von Fremdmaterial trassiert und mit baulichen Anlagen (z. B. Sprüngen) versehen. Die Forstämter weisen die Waldbesitzenden darauf hin, dass illegale Trails ggfs. als Sachbeschädigung strafrechtlich zur Anzeige gebracht werden können. Zudem können auch zivilrechtliche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das unerlaubte Befahren abseits von Waldwegen von den Forstämtern als waldrechtliche Ordnungswidrigkeit zu verfolgen (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG).

Weitere Info: GStB-N Nr. 0086/2025

BR 038/04/25 DS/866-00

Muffelwild im Landkreis Bad Kreuznach; Allgemeinverfügung der oberen Jagdbehörde

Die obere Jagdbehörde hat bezogen auf alle Jagdbezirke im Landkreis Bad Kreuznach mit Allgemeinverfügung vom 05.03.2025 für das Muffelwild die Schonzeitaufhebung nach § 32 Abs. 1 LJG sowie die Aufhebung von sachlichen Verboten nach § 23 Abs. 1 Ziffer 7 und 8a LJG bestimmt. Die Schonzeit mit Ausnahme der für die Aufzucht bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere notwendigen Elterntiere sowie das Nachtjagdverbot, das Verbot der Erlegung unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie das Verbot der Erlegung unter Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen werden aufgehoben. Die Allgemeinverfügung gilt für den Zeitraum vom 05.03.2025 bis 31.07.2025.

Zur Begründung weist die obere Jagdbehörde darauf hin, dass sich in zahlreichen Jagdbezirken im Landkreis Bad Kreuznach seit Jahren ein Muffelwildbestand aufbaut. Er befindet sich außerhalb eines Bewirtschaftungsbezirks und darf daher nicht gehegt werden. Die Ausübung der Jagd ist darauf auszurichten, dass alle vorkommenden Stücke von Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden (§ 31 LJG, § 13 LJVO). Allerdings haben die bisherigen Bemühungen der Jagdausübungsberechtigten das weitere Anwachsen des Muffelwildbestandes nicht verhindert. Die Allgemeinverfügung ist in diesem Kontext als mildeste behördliche Maßnahme anzusehen.

BR 039/04/25 DS/765-00

Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene; Waldbewirtschaftung

Der Deutsche Forstwirtschaftsrat fordert nach der gescheiterten Novelle des Bundeswaldgesetzes in der letzten Legislaturperiode, die tiefe Gräben und Misstrauen hinterlassen hat, verlässliche politische Rahmenbedingungen. Die Zuständigkeit für Waldpolitik und Forstwirtschaft sollte künftig ausschließlich und umfassend beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft liegen. Die GAK muss als bewährtes Förderinstrument erhalten und mit mindestens 135 Mio. € jährlich ausgestattet werden. Der Zugang zu zusätzlichen Mitteln für die Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes sollte für alle Waldbesitzarten ermöglicht werden.

Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) sowie die nationale Umsetzung des Nature Restoration Law (NRL) drohen zu schwerwiegenden Belastungen für die Waldbesitzenden zu werden. Vordringliche Zielsetzungen sind eine Entbürokratisierung sowie eine inhaltliche Entschärfung.

Es ist notwendig, ein Nachfolgeprogramm für den durch die Ampel-Koalition aufgelösten Waldklimafonds zu etablieren. Die Kürzung von Forschung und Entwicklung ist nicht akzeptabel.

Zur Förderung des Holzbaus ist eine Harmonisierung der Bauvorschriften sowie eine ausreichende Mittelausstattung erforderlich. Dem Holzbau muss bei Investitionen in die Infrastruktur eine tragende Rolle zukommen.

Weitere Info: www.dfwr.de

BR 040/04/25 DS/866-00


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