BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2024

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2024

Der BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2024 ist erschienen.


Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf; Kommunaler Rat

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat zur Sitzung des Kommunalen Rates am 02.09.2024 den Gesetzentwurf zum Landesjagdgesetz vorgelegt. Der Kommunale Rat hat den Gesetzentwurf zur Kenntnis genommen und die Forderung bekräftigt, die Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild zu erhalten. Ihre Auflösung würde dazu führen, dass sich die Wildart in ganz Rheinland-Pfalz ausbreitet. Dies läuft insbesondere den berechtigten Ansprüchen der Forstwirtschaft zuwider. Bereits heute nehmen die Rotwildbewirtschaftungsbezirke eine Gesamtfläche von über 32 % der bejagbaren Landesfläche ein. Dies trägt zur artgerechten Lebensweise des Rotwildes bei und dient der Sicherstellung der genetischen Vielfalt. Bundesländer wie Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz haben jüngst bestätigt, dass sie an (deutlich kleineren) Rotwildgebieten festhalten.

Im Übrigen wird mit dem Gesetzentwurf den Inhalten der Stellungnahme des GStB überwiegend Rechnung getragen. Insbesondere bei dem Ziel, Wald und Wild in Einklang zu bringen, sind wichtige Verbesserungen vorgesehen.

Weitere Info: www.gstbrp.de, Schwerpunkt Jagdrecht

BR 097/09/24 DS/765-00


Handlungsprogramm Schwarz-wild; Reduzierung überhöhter Bestände; ASP

Der GStB hat gemeinsam mit dem fachlich zuständigen Ministerium sowie berührten Verbänden ein Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für das Jagdjahr 2024/2025 erarbeitet. Bedauerlicherweise trägt der Landesjagdverband das Handlungsprogramm in der vorliegenden Form nicht mit.

Gerade vor dem Hintergrund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Rheinland-Pfalz ist die Verringerung des Schwarzwildbestands in allen Landesteilen dringend erforderlich. Neben einer ganzjährigen intensiven Bejagung ist die Höhe des Abschusses der Zuwachsträger (weibliches Wild) deutlich zu steigern. Frischlinge sind umfassend und unabhängig von Alter und von Größe zu bejagen. Jegliche Beschränkungen der Jagdausübung auf Schwarzwild durch Gewichts- oder Altersvorgaben sind zu unterlassen. Großräumige, flächendeckende und revierübergreifende Bewegungsjagden sind eine besonders effektive Form der Schwarzwildbejagung. Die Jagdausübungsberechtigten sollten revierlose Jäger am Abschuss von Schwarzwild beteiligen.

Weitere Informationen: GStB-N Nr. 0259/2024

BR 098/09/24 DS/765-00


Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; OLG Stuttgart; OLG Koblenz

Im baden-württembergischen Klageverfahren auf Kartellschadensersatz wegen gebündelter Rundholzvermarktung hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 15.08.2024, Az.: 2 U 30/22, entschieden, dass die Holzverkaufspraxis des Landes Baden-Württemberg in den Jahren 1978 bis 2015 kartellrechtswidrig war. Das Land haftet für überhöhte Einkaufspreise dem Grunde nach; der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Klage wird teilweise abgewiesen, soweit Beschaffungsvorgänge des vermarkteten Holzes nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen wurden.

Das LG Stuttgart hatte mit Urteil vom 20.01.2022 (Az.: 30 O 176/19) die Klage abgewiesen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche der Sägewerksbesitzer an die Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hätte und deshalb unwirksam sei. Das OLG Stuttgart sieht die Abtretung hingegen als wirksam an und hebt das Urteil des LG Stuttgart auf.

Der Senat hat den Rechtsstreit zur Klärung der Schadenshöhe an das LG Stuttgart zurückverwiesen. Mit dem Betragsverfahren wird in der Praxis regelmäßig erst dann begonnen, wenn das Grundurteil rechtskräftig ist. Dies ist nicht der Fall. Das OLG Stuttgart hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass das Land Baden-Württemberg diesen Weg beschreitet.

Das OLG Koblenz hat seinen ursprünglich für 29.08.2024 festgesetzten Verkündungstermin unter Hinweis auf das Urteil des OLG Stuttgart auf 07.11.2024 verschoben.

BR 100/09/24 DS/866-42


Jagdpächter; Wolfshinweisschilder im Naturschutzgebiet

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 15.08.2024, Az.: 1 B 10738/24.OVG, entschieden, dass ein Jagdpächter im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ keine Wolfshinweisschilder aufstellen darf. Diese trugen den Aufdruck: „Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter“.

Das OVG bestätigt im Eilrechtsschutzverfahren die Entscheidung des VG Koblenz, das die angefochtene naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung mehrerer Schildtafeln seitens der Kreisverwaltung als offensichtlich rechtmäßig angesehen hatte. Der Wolf gehöre nicht zu den Tierarten, die dem Jagdrecht unterlägen. Die Warnung vor etwaigen – jagdunabhängigen – Gefahren durch Wildtiere wie den Wolf stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jagdausübung und gehöre deshalb ersichtlich nicht zu jagdrechtlichen Aufgaben des Jagdpächters. Nach der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet sei es im Geltungsbereich grundsätzlich verboten, Schrifttafeln anzubringen. Eine Befreiung von diesem Verbot habe der Jagdpächter weder beantragt noch sei ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt seien.

BR 101/09/24 DS/765-00


Gemeindewald; Erstattung von Revierdienstkosten an das Land; Waldpacht

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 12.06.2024 (Az.: 3 B 3/23) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2022 (Az.: 8 A 11522/21.OVG) zurückgewiesen. Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Revierdienstkosten an das Land hat, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört. Das Gericht sieht im Abrechnungsverfahren für die Revierdienstkosten ein Umlagemodell für vorhandene Personalausgaben und kein Abrechnungsmodell für erbrachte Leistungen. Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Land endet erst mit der Bildung eines eigenen Forstreviers und der Wahrnehmung des Revierdienstes durch einen körperschaftlichen Bediensteten.

BR 102/09/24 DS/866-00


Kontakt

Keine Ergebnisse gefunden.