BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Dezember 2024
Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; OLG Koblenz
Bekanntermaßen wird das Land Rheinland-Pfalz wegen angeblich kartellrechtswidriger Rundholzvermarktungspraxis auf rund 121 Mio. € Schadensersatz verklagt. In der Folge hat das Land mehr als 1.000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) und Zweckverbänden sowie knapp 100 privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet. Diese waren in der Vergangenheit an der gebündelten Holzvermarktung beteiligt und sind Eigentümer von Waldflächen über 100 Hektar. Die Gemeinde Morbach und die Stadt Ingelheim sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Landes beigetreten.
Das OLG Koblenz sieht in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.11.2024, Az: U 1721/22 Kart, einen Kartellverstoß des Landes als gegeben an und bejaht, im Unterschied zum LG Mainz, dem Grunde nach einen Kartellschadensersatzanspruch. Das beklagte Land und die ihm unterstehenden Forstämter waren nach den Regelungen des § 27 LWaldG a. F. und § 31 LWaldG nicht zu einer Bündelung des Rundholzes verpflichtet. Aus den Normen lässt sich die Art und Weise der Vermarktung nicht konkret ableiten. Der Senat sieht zudem auch ein Verschulden des Landes. Landesrecht, das dem europäischen Kartellverbot widerspricht, ist stets unangewendet zu lassen.
Aus Sicht des GStB wird erst eine Entscheidung des BGH rechtliche Klarheit über die geltend gemachten Kartellschadensersatzansprüche und ggf. deren Höhe bringen. Oberste Zielsetzung in Rheinland-Pfalz muss sein, dass das Land den Rechtsstreit gewinnt.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0365/2024
BR 129/12/24 DS/866-42
Landesfischereigesetz; Gesetzentwurf; Fischereischein; Digitalisierung
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im November 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesfischereigesetzes vorgelegt und das Beteiligungsverfahren eröffnet. In Verbindung mit einem bundesweiten Digitalisierungsprojekt sind grundlegende Neuregelungen vorgesehen. Der Fischereischein soll künftig lebenslang erteilt werden und bundesweit Gültigkeit haben. Die Verlängerungspflicht bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen entfällt. Die Fischereiabgabe soll vom Land selbst eingefordert werden und ist online oder per Lastschrift zu zahlen. Fischereischeine werden künftig auch als Plastikkarte im Scheckkartenformat oder als elektronisches Zertifikat in digitaler Form ausgestellt. Auf den bisherigen Jugendfischereischein wird verzichtet. Neu aufgenommen wird ein Sonderfischereischein für Personen, die mangels sprachlicher Kenntnisse nicht in der Lage sind, eine Fischerprüfung abzulegen (insbesondere Asylbewerber). Fischereierlaubnisscheine sind gleichfalls auch im Scheckkartenformat und digital vorgesehen sowie die Möglichkeit einer digitalen Signatur. Die Einführung des digitalen Fischereibuchs ist beabsichtigt.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0377/2024
BR 131/12/24 DS/766-00
Landesfischereigesetz; Gesetzentwurf; Weitere Änderungen
Fischereipachtverträge sollen einfacher als bisher abgeschlossen werden. Unterpachtverträge sind zulässig. Die Mindestpachtzeit von zwölf Jahren gilt nicht für Unterpachtverträge sowie für die Verlängerung bestehender Pachtverträge.
Die Einführung von freiwilligen Hegeplänen, die auch in elektronischer Form erstellt werden können, soll der Verbesserung der Fischökologie dienen. Ein durch die obere Fischereibehörde genehmigter Hegeplan hat in unterschiedlichem Kontext privilegierende Wirkungen (z. B. bei Besatzmaßnahmen).
Die Vorschriften über den Fischschutz an Anlagen und Wasserkraftnutzungen werden angepasst. Der Fischschutz und die Fischwege für den Fischwechsel sollen bei der Errichtung, beim Betrieb und bei wesentlichen Änderungen von Anlagen gewährleistet bleiben.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0377/2024
BR 132/12/24 DS/766-00
Waldbewirtschaftung; Initiativen des freiwilligen Kohlenstoffmarktes
Der freiwillige Kohlenstoffmarkt kann für waldbesitzende Gemeinden ein attraktiver Weg sein, um Leistungen des Waldes für die Gesellschaft angemessen zu honorieren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die forstliche Förderung immer komplexer wird. Zunehmend treten Projektentwickler an die kommunalen Waldbesitzenden heran, um sie für eine Zusammenarbeit zu gewinnen.
Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Schreiben vom 23.07.2024 eine „Vorläufige Orientierung zur Beratung kommunaler und privater Waldbesitzender zum Umgang mit Initiativen des freiwilligen Kohlenstoffmarktes“ veröffentlicht. Der Leitfaden basiert auf dem gegenwärtigen Erkenntnisstand und unterliegt der ständigen Fortentwicklung in einem sich dynamisch verändernden System. Ziel ist es, das Gemeinschaftsforstamt als sachkundigen, neutralen und unabhängigen Ansprechpartner für alle Waldbesitzenden auch in Bezug auf forstbetriebliche Fragen von Waldklimaprojekten zu positionieren.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0353/2024
BR 135/12/24 DS/866-00
Bundeswaldgesetz; Novellierung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 01.11.2024 den „Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes“ in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Damit liegt nach mehrjährigen, strittigen Diskussionen erstmals ein offizieller Novellierungsentwurf vor. Allerdings handelt es sich ausschließlich um einen Ressortentwurf. Es gibt keine Einigung mit dem Bundeskanzleramt und anderen Bundesministerien. Bekannt ist, dass der (bisherige) Koalitionspartner FDP die Novellierung in der vorliegenden Form ablehnt.
Der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) kritisiert das Vorgehen des Bundesministeriums heftig und fordert, das Vorhaben einzustellen oder zu einem abgestimmten Gesetzgebungsprozess innerhalb der Bundesregierung zu kommen. Der Entwurf eines Ressorts stellt für den DFWR keine diskussionsfähige und belastbare Arbeitsgrundlage dar.
Mit dem Bruch der Regierungskoalition am 06.11.2024 ist die Novellierung des Bundeswaldgesetzes in der laufenden Legislaturperiode gescheitert.
BR 136/12/24 DS/866-00