BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2022


Klimaangepasstes Waldmanagement; Förderprogramm des Bundes

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am 01.11.2022 den Start des Förderpro-gramms „Klimaangepasstes Waldmanagement“ angekündigt. Anträge können ausschließlich online bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) gestellt werden. Bis zum Jahresende 2022 stehen 200 Mio. € zur Verfügung. Im Rahmen der Finanzplanung bis zum Jahr 2026 können 900 Mio. € aus dem Klima- und Transformationsfonds abgerufen werden.
Gefördert werden kommunale und private Waldbesitzende, die sich – je nach Größe ihrer Waldfläche – dazu verpflichten 11 bzw. 12 Kriterien eines klimaangepassten Waldmanagements über 10 oder 20 Jahre einzuhalten. Die Kriterien gehen sowohl über den gesetzlichen Standard als auch über bestehenden Zertifizierungen (PEFC, FSC) hinaus. Wer gefördert wird, muss den jährlichen Nachweis eines anerkannten Zertifizierungssystems über die Erfüllung der Kriterien erbringen. Im Jahr 2022 gestellte Anträge werden auf De-Minimis-Basis bewilligt. Für Anträge ab dem Jahr 2023 strebt das BMEL eine beihilferechtliche Freistellung an.
Unter Berücksichtigung der Förderhöhe sind nach Auffassung des GStB die betrieblichen Auswirkungen einzuschätzen, die sich aus der langjährigen Verpflichtung auf die einzuhaltenden Kriterien ergeben. Insoweit ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse erforderlich. Dies macht eine intensive Beratung seitens des örtlichen Forstpersonals erforderlich.
Mit dem Förderprogramm erfolgt der seit langer Zeit angestrebte Einstieg in die Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes. Aus Sicht des GStB muss die Förderung über das Jahr 2026 hinaus verstetigt und hinsichtlich der Fördersumme deutlich erhöht werden.

Weitere Info: www.klimaanpassung-wald.de; www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“

BR 118/11/22 DS/866-00

Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Urteil des LG Mainz

Das LG Mainz hat mit Urteil vom 07.10.2022, Az: 9 O 125/20, die Kartellschadensersatzklage gegen das Land Rheinland-Pfalz im sog. „Rundholzkartellverfahren“ abgewiesen. Das Land hatte zuvor mehr als 1.000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) den Streit verkündet, von denen die Gemeinde Morbach und die Stadt Ingelheim dem Rechtsstreit auf Seiten des Landes beigetreten sind. Insgesamt werden Ansprüche von ca. 121 Mio. € geltend gemacht.
Die Klägerin, die Tochtergesellschaft eines international operierenden Prozessfinanzierers, trägt vor, verschiedenen Unter-nehmen aus der Sägeindustrie stünden Schadenersatzansprüche aufgrund von Kartellrechtsverstößen des Landes im Zu-sammenhang mit Rundholzverkäufen zu. Die Ansprüche von 18 betroffenen Unternehmen habe sie sich abtreten lassen und könne diese daher in eigenem Namen gerichtlich geltend machen.
Das LG Mainz stellt hingegen fest, dass die erfolgten Abtretungen aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sind. Die Klägerin sei daher nicht Inhaberin der Ansprüche. Es fehle an der sog. Aktivlegitimation. Als weitere Begründung für die Klageabweisung führt die Kammer an, dass die gebündelte Rundholzvermarktung auf den seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelungen des Landeswaldgesetzes beruhte. Das Land Rheinland-Pfalz habe insoweit lediglich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Darüber hinaus sei der Klägerin - aufgrund der Standorte der betreffenden Unternehmen, die größtenteils nicht in Rheinland-Pfalz liegen - eine plausible Schadensdarlegung nicht gelungen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung vor dem OLG Koblenz eingelegt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0334/2022; www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Holzvermarktung“

BR 119/11/22 DS/866-42

Waldschäden; Verkehrssicherung entlang öffentlicher Straßen; Kündigung der Kooperationsvereinbarung

Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) und der Landesbetrieb Landesforsten hatten im Dezember 2019 eine Kooperationsvereinbarung über das gemeinsame Vorgehen bei der Verkehrssicherung entlang öffentlicher Straßen abgeschlossen. Der LBM (Straßenmeisterei) kümmert sich um die Arbeiten an und auf der Straße, Landesforsten kümmert sich um die Arbeiten im Wald.
Die Kooperationsvereinbarung ist, wie das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Schreiben vom 02.11.2022 mitteilt, nunmehr gekündigt worden. Ursächlich sei eine von den Intensionen der Vereinbarung abweichende Lesart des LBM. In der Folge seien erhebliche Probleme bei der Zusammenarbeit vieler Forstämter mit den örtlichen Straßenmeistereien aufgetreten. Auch annähernd zweijährige Nachverhandlungen hätten zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt. Seitens der Forstämter sei nunmehr wieder so zu verfahren, wie es vor Abschluss der Kooperationsvereinbarung üblich war.
Aus Sicht des GStB ist das Scheitern der Kooperationsvereinbarung bedauerlich und nicht nachvollziehbar. Die betroffenen Waldbesitzenden sind, wie in der Walderklärung vom 11.06.2019 mit der Ministerpräsidentin vereinbart, in Anbetracht der klimawandelbedingten Waldschäden dringend auf Unterstützung angewiesen.

BR 123/11/22 DS/866-00

Jagdrechtliche Vorschriften; Weiterentwicklung; Verfahren in Wildschadenssachen

Im Kontext der Weiterentwicklung der jagdrechtlichen Vorschriften hat der GStB im Oktober 2022 eine Abfrage zu den im Zeitraum 2019 bis 2021 angemeldeten Wildschadensfällen sowie zum Anteil der Vor-Ort-Termine bzw. erlassenen Vorbe-scheide durchgeführt. Die Rückmeldungen zeigen ein deutliches Nord-Süd-Gefälle. Zudem gibt es eine erhebliche Spanne der angemeldeten Wildschadensfälle zwischen den einzelnen Kommunalverwaltungen. In der Spitze handelt es sich im Mittel um 270 Wildschadensfälle pro Jahr. Von den angemeldeten Wildschäden führen durchschnittlich ca. 10 % zu einem Vor-Ort-Termin.
Aus Sicht des GStB könnte die (zumindest regional) hohe Gesamtzahl der angemeldeten Wildschäden durch eine auf zwei Wochen verlängerte Anmeldefrist sowie durch eine Sonderregelung für Grünland im Zeitraum vom 1. November bis 15. März deutlich reduziert werden. Die relativ geringe Anzahl der Vor-Ort-Termine erlaubt die Beschränkung auf wenige, besonders qualifizierte Wildschadensschätzer. Ihr Honorar wäre entsprechend zu erhöhen. Die neue Qualität der Wildschadensschätzer würde ferner ermöglichen, dass - je nach örtlichen Verhältnissen - der Vor-Ort-Termin mit oder auch ohne Kommunalverwaltung stattfindet.

BR 124/11/22 DS/765-00

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