BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Mai 2022


Jagdgenossenschaften; Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2023

Der GStB hat umfassend darüber informiert, dass die Jagdgenossenschaften mit Einführung von § 2b UStG der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Über die Optionserklärung haben die Jagdgenossenschaften weit überwiegend von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung bis zum 31.12.2022 Gebrauch gemacht. Ab dem Jahr 2023 sind die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts zu beachten. In vielen Fällen dürfte die Kleinunternehmerregelung anwendbar sein, da der Grenzbetrag von 22.000 € (Nettobe-trag: 18.487 €) nicht überschritten wird.
Der GStB hat als Hilfestellung einen umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zur Umsatzbesteuerung von Jagdgenossenschaften veröffentlicht, der regelmäßig aktualisiert und erweitert wird. Ein individueller Beratungsbedarf ist allerdings von den Jagdgenossenschaften in eigener Verantwortung zu identifizieren, ggf. mit Unterstützung durch die steuerberatenden Berufe.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0161/2022
www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Jagdgenossenschaften“

048/05/22 DS/765-22

NATURA 2000-Gebiete; Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen

Die obersten Forst- und Naturschutzbehörden des Bundes und der Länder haben im April 2022 gemeinsame Empfehlungen zur Sicherstellung der naturschutzrechtlichen Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen in NATURA 2000-Gebieten veröffentlicht. Damit werden Konsequenzen aus dem Beschluss des Sächs. OVG vom 09.06.2020 (vgl. BR 054/06/21) gezogen. Sowohl den Waldbesitzenden als auch den Fachbehörden soll eine bundesweit einheitliche Arbeitsgrundlage an die Hand gegeben und damit Rechtssicherheit geschaffen werden.
Im Rahmen der Waldbewirtschaftung in NATURA 2000-Gebieten ist zuverlässig und nachprüfbar Vorsorge zu treffen, dass die geplanten forstlichen Maßnahmen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Schutzgütern führen. Die Empfehlungen unterscheiden drei Fallgruppen: Freigestellte Maßnahmen der Gebietsverwaltung, Integrierter Bewirtschaftungsplan sowie Prüfung forstlicher Maßnahmen im Einzelfall (Formblätter/Checklisten). Im Gemeindewald kommt dem „Integrierten Bewirtschaftungsplan“ besondere Bedeutung zu. Die Vorgaben der NATURA 2000-Bewirtschaftungs-/Managementpläne sollen in die Forsteinrichtung integriert werden. Die Verträglichkeit der geplanten forstlichen Maßnahmen ist damit verifiziert und bestätigt.

049/05/22 DS/866-00

Förderung der Forstwirtschaft; Kommunaler Finanzausgleich

Der Großen Anfrage „Forstwirtschaft in Rheinland-Pfalz“ (LT-Drs. 18/2430, Frage 23) ist zu entnehmen, dass die „Zuweisungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Körperschaftswald“ für das Jahr 2022 mit 3,4 Mio. € aus dem Kommunalen Finanzausgleich in Ansatz gebracht werden. Die erforderliche Kofinanzierung der GAK-Mittel erfolgt seitens des Landes demgemäß über den Kommunalen Finanzausgleich und nicht über den originären Landeshaushalt.
Auf Anfrage des GStB verweist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Schreiben vom 11.04.2022 auf § 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG. Nach dieser Vorschrift werden aus dem Betrag für zweckgebundene Finanzzuweisungen auch Mittel für „Leistungen des Landes zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen, nachhaltigen, planmäßigen und sachkundigen Forstwirtschaft im Körperschaftswald“ bereitgestellt. Die Kofinanzierung von GAK-Mitteln sei demnach ausdrücklich inkludiert. Sie sei in Anbetracht der erheblichen Unterstützung des Landes für die Gemeinden bei der Kalamitätsbewältigung und bei der Anpassung der Wälder an den Klimawandel auch sachgerecht.
Damit dienen Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs zur Finanzierung der Leistungen der Forstämter für die Körperschaften, zum Aufbau von kommunalen Holzvermarktungsstrukturen sowie zur Kofinanzierung von GAK-Mitteln für den Körperschaftswald.

BR 053/05/22 DS/866-00

Angelteichanlage; Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Wer eine Angelteichanlage betreibt, indem er fangreife Fische aus Hälternetzen in den See setzt, um sie unmittelbar danach an Angler freizugeben, verstößt gegen das Tierschutzgesetz und gilt unzuverlässig zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen. Ihm kann der Betrieb der Anlage untersagt werden. Dies entschied das VG Koblenz mit Urteil vom 21.03.2022, Az.: 3 K 848/21.KO.
Die waidgerechte Fischerei sei, trotz der damit verbundenen Leiden der Fische, zur Gewinnung von Nahrung zulässig. Nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei jedoch, wenn fangreife Fische, die sich bereits in der Hand des Menschen befänden, ausschließlich in einen Angelteich eingesetzt würden, um den anwesenden Anglern unmittelbar darauf das Vergnügen des Herausangelns zu bieten. Aufgrund der Schwere der tierschutzrechtlichen Verstöße sei der Widerruf der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen, trotz der damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Klägers, verhältnismäßig.

BR 055/05/22 DS/765-00

Bundeswaldgesetz; Förderfähigkeit für öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse

Der Gemeinsame Forstausschuss „Deutscher Kommunalwald“ hat im April 2022 die Verankerung der öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse im Bundeswaldgesetz gefordert. Über ihre Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde würde die GAK-Förderfähigkeit geschaffen. Forstzweckverbände sind heute vom GAK-Förderbereich für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ausgeschlossen. Denkbar wäre hilfsweise auch der Weg über den GAK-Rahmenplan und zwar durch Aufnahme in den Zuwendungsempfängerkreis der Maßnahmengruppe C.
Sowohl mit privatrechtlichen als auch mit öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen werden die gleichen Ziele verfolgt, nämlich Strukturnachteile durch Selbsthilfeeinrichtungen zu überwinden. Vor diesem Hintergrund ist die derzeitige, auf die Rechtsform abhebende Ungleichbehandlung im Bundeswaldgesetz aus kommunaler Sicht nicht sachgerecht.

BR 058/05/22 DS/866-00

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