BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2022


Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Streitverkündung; LG Mainz    

Seitens des LG Mainz wird im März 2022 die Streitverkündung des Landes Rheinland-Pfalz gegenüber mehr als 1.000 kommunalen und privaten Waldbesitzenden zugestellt. Der GStB hat diesbezüglich bereits im Dezember 2021 erläuternde Hinweise und Empfehlungen formuliert (vgl. u. a. GStB-N Nr. 0468/2021; Schreiben vom 20.12.2021).
Infolge der Streitverkündung wird der Empfänger, unabhängig von einem Streitbeitritt, an den Ausgang des Prozesses gebunden und die Verjährung etwaiger Regressansprüche des Landes gehemmt. Durch die Streitverkündung selbst werden aber keine Regressansprüche erhoben. Die Streitverkündung würde sich also erst in einem möglichen Folgeprozess auswirken, wenn das Land rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt worden wäre.
Mit der Streitverkündung besteht die Möglichkeit, dem Prozess beizutreten und ihn mit zu gestalten. Der Streitbeitritt macht vornehmlich dann Sinn, wenn durch eigenen Vortrag neue Gesichtspunkte in den Prozess eingebracht werden, die den Ausgang zu eigenen Gunsten beeinflussen können. Bezüglich der Entscheidung über einen Streitbeitritt besteht kein Zeitdruck und von übereilten Entscheidungen ist Anbetracht der hochkomplexen Materie abzuraten.
Der GStB hat im Interesse seiner Mitglieder anwaltliche Beratung in Anspruch genommen und wird zu gegebener Zeit Empfehlungen bezüglich weiterer Prozessschritte abgeben.

Weitere Info: www.gstbrp.de, Schwerpunkt „Holzvermarktung

BR 026/03/22 DS/866-42

Jagdrechtliche Vorschriften; Evaluierung; Stellungnahme

Der GStB hat Ende Februar 2022 zum Evaluierungspapier des Umweltministeriums (vgl. BR 002/01/22) eine umfassende Stellungnahme abgegeben. Der Städtetag hat sich dieser Stellungnahme angeschlossen.
Vorausgegangen war eine breit angelegte Meinungsbildung in den zuständigen Verbandsgremien des GStB und im Mitgliedsbereich, insbesondere über den Fachbeirat „Forst und Jagd“. Die Zahl und die Qualität der Rückmeldungen haben alle Erwartungen übertroffen!
Die Stellungnahme des GStB fokussiert sich auf die jagdrechtlichen Vorschriften, die für Gemeinden und Jagdgenossenschaften unmittelbar relevant sind. Inhaltlich stellt das Evaluierungspapier des Ministeriums eine geeignete Arbeits- und Diskussionsgrundlage dar. Die bereits erkennbaren Änderungsvorschläge weisen aus Sicht des GStB weit überwiegend in die richtige Richtung.
Die Vorlage des Referentenentwurfs ist in der zweiten Jahreshälfte 2022 geplant. Das parlamentarische Verfahren soll im Jahr 2023 und das Inkrafttreten der neuen Vorschriften im Frühjahr 2024 erfolgen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0062/2022; www.gstbrp.de, Schwerpunkt „Jagdgenossenschaften“

BR 027/03/22 DS/765-00

Forstrevierleiterinnen und Forstrevierleiter; Dienstzimmerentschädigung   

Die Gewährung einer Dienstzimmerentschädigung an Bedienstete im Forstrevierdienst für die Bereitstellung privater Dienstzimmer hat in Rheinland-Pfalz eine jahrzehntelange Tradition. Als Begründung dient, dass keine Dienstzimmer in den Dienststellen zur Verfügung stehen, die Erreichbarkeit in den Abendstunden und an den Wochenenden für Bürgerinnen und Bürger gewährleistet sein muss sowie eine Reduktion der Fahrzeiten und Fahrkosten erreicht wird. Insoweit liegt ein überwiegendes dienstliches Interesse des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers vor.
Landesforsten verändert vor dem Hintergrund steuerlicher Beurteilungen die bisherige Praxis einer monatlichen, steuerfreien Aufwandspauschale als Dienstzimmerentschädigung. Künftig mietet das Land als Dienstherr, vertreten durch den LBB, in den Häusern und Wohnungen der staatlichen Bediensteten die Dienstzimmer an. Die monatliche Miete wird als pauschale Warmmiete unabhängig von der tatsächlichen Größe unter Einbezug aller Nebenkosten und unter Ansatz einer Mindestfläche von 12 qm gezahlt. Der Mietpreis beträgt 140 € pro Monat. In der Konsequenz handelt es sich für die staatlichen Bediensteten um steuerliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nach Auffassung des GStB sind (bedauerlicherweise) auch für die kommunalen Bediensteten im Revierdienst Veränderungen bezüglich der Dienstzimmerentschädigung erforderlich. Dabei kann die Verfahrensweise im staatlichen Bereich auf den kommunalen Bereich übertragen werden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0061/2022

BR 030/03/22 DS/866-20

Förderung der Forstwirtschaft; Neuanlage von Wald

Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 04.02.2022 die „Erstbewaldung – Neuanlage von Wald“ als Fördertatbestand eröffnet und freigegeben. Gegenstand der Förderung ist die Neuanlage ökologisch wertvoller Mischwälder durch Pflanzung auf Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ausscheiden oder auf sonstigen brachliegenden Flächen. Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung über Pauschalen je Pflanze (2,50 € bzw. 5,00 €). Die Pauschale deckt die Kulturvorbereitung, das Pflanzgut, die Pflanzung sowie die umfassende Pflege der Kultur in den ersten fünf Jahren ab. Pro Hektar wird die maximale Zuwendungssumme auf 15.000 € gekappt. Die Zuwendung wird als einmaliger Betrag nach Abschluss der Arbeiten ausgezahlt.
Die Förderung kann nur erfolgen, wenn für die Fläche eine Genehmigung der Änderung der Bodennutzungsart vorliegt. Grundsätzlich muss die Fläche größer als 3,0 Hektar im Zusammenhang sein. Umfangreiche Fördervoraussetzungen und Förderausschlüsse sind zu beachten.

Weitere Info: www.gstbrp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“

BR 031/03/22 DS/866-00

Wildschäden am Wald; DFWR-Wildschadenskonvention   

Der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) hatte seine Wildschadenskonvention zur Bewertung von Verbiss-, Fege- und Schlagschäden im Wald aktualisiert. Das vorrangige Ziel dieser Konvention besteht darin, eine gütliche Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen zu befördern und damit Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Verbunden mit der inhaltlichen Aktualisierung (Erweiterung des Katalogs der Baumarten, Preise und Kosten etc.) wurde durch das Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.V. ein IT- gestütztes Bewertungstool entwickelt. Diese anwenderfreundliche Web-App steht ab sofort allen Interessierten kostenfrei zur Verfügung.

Weitere Info: www.kwf2020.kwf-online.de

BR 034/03/22 DS/765-00

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Kontakt:

Dr. Stefan Schaefer
Telefon: 0 61 31 - 23 98 124
E-Mail: dschaefer@gstbrp.de

Felix Hackelbörger
Tel.: 06131-2398-165
E-Mail: fhackelboerger@gstbrp.de