Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Streitverkündung; Streitbeitritt
Bekanntermaßen wird das Land Rheinland-Pfalz wegen angeblich kartellrechtswidriger Rundholzverkaufspraxis auf rund 121 Mio. € Schadensersatz verklagt. Zwischenzeitlich hat das Land mehr als 1.000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) und Zweckverbänden sowie knapp 100 privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet. Diese waren in der Vergangenheit an der gebündelten Holzvermarktung beteiligt und sind Eigentümer von Waldflächen über 100 Hektar. Mit der Streitverkündung besteht die Möglichkeit, dem Prozess beizutreten und ihn mitzugestalten.
Der GStB hat im Interesse seiner Mitglieder anwaltliche Beratung in Anspruch genommen und die umfangreichen Prozessakten, die mit der Streitverkündung vom LG Mainz übersandt wurden, prüfen lassen. Den Mitgliedern wird empfohlen, vor Ort keine eigenen rechtlichen Schritte einzuleiten. Im Ergebnis erscheint ein Streitbeitritt notwendig, um die kommunalen Belange wirksam wahren zu können. Die Stadt Ingelheim und die Gemeinde Morbach treten im Interesse aller Betroffenen dem Streit bei.
Zum Zwecke einer solidarischen Finanzierung der anwaltlichen Kosten, die aus der Kartellschadensersatzklage und insbesondere aus der Streitverkündung seitens des Landes resultieren, ist beabsichtigt, eine erhöhte Waldumlage von den waldbesitzenden Mitgliedern des GStB zu erheben. Es muss davon ausgegangen werden, dass erst eine Entscheidung des BGH, die sicherlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, rechtliche Klarheit über die Kartellschadensersatzansprüche und ggf. deren Höhe schafft.
062/06/22 DS/866-00
Jagdrechtliche Vorschriften; Evaluierung und Weiterentwicklung; Landeswaldausschuss
Der Landeswaldausschuss hat sich in seiner Sitzung am 10.05.2022 intensiv mit der laufenden Evaluierung und geplanten Weiterentwicklung der jagdrechtlichen Vorschriften in Rheinland-Pfalz befasst. Einstimmig wurde der nachfolgende Beschluss gefasst:
„Der Landeswaldausschuss begrüßt die Absicht der Landesregierung, die jagdrechtlichen Vorschriften im Land zu evaluieren und zu novellieren und befürwortet den entsprechend eingeleiteten Prozess sowie die darin vorgesehenen inhaltlichen Schwerpunkte.
Ziel muss es sein, die Schalenwilddichte durch Ausübung der Jagd auf ein Niveau zu regulieren, das die natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht.“
Der Beschluss des Landeswaldausschusses macht deutlich, dass die Belange des Waldes und der Waldbewirtschaftung im Konfliktfall eindeutigen Vorrang vor den Belangen der Jagd und der Jagdausübung haben müssen („Wald vor Jägerinteressen“). Alle Regelungen, die eine effiziente Jagdausübung im Interesse klimastabiler Mischwälder behindern, sind zu überprüfen und anzupassen. Der dringend erforderliche Waldumbau darf nicht an überhöhten Schalenwildbeständen scheitern.
063/06/22 DS/765-00
Kreisjagdmeister; Wahlen
In den nächsten Wochen finden vielerorts die Wahlen der Kreisjagdmeister statt. Das zuständige Ministerium hatte mit Schreiben vom 24.01.2022 aufgrund des Pandemiegeschehens die laufende Amtszeit um ein weiteres Jahr bis zum 31.03.2023 verlängert.
Der GStB appelliert an alle Jagdgenossenschaften und kommunalen Eigenjagdbesitzer sich aktiv an den Wahlen der Kreisjagdmeister zu beteiligen (vgl. BR 121/12/21, BR 122/12/21). Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Er berät die untere Jagdbehörde auf Anforderung in allem mit der Jagd in Zusammenhang stehenden Fragen.
064/06/22 DS/765-00
NATURA 2000-Gebiete; Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 05.05.2022 an die nachgeordneten Forst- und Naturschutzbehörden landesspezifische Regelungen zu den bundesweiten Empfehlungen von LANA und FCK (vgl. BR 049/05/22) herausgegeben.
Die Checkliste wird aus rheinland-pfälzischer Sicht ergänzt und insbesondere der Punkt „Dokumentation von Klimawandelfolgen“ neu eingeführt. Eine derartige „NATURA 2000-Erheblichkeitsabschätzung“ dient der Prüfung und Dokumentation, insbesondere bei unvorhergesehenen Ereignissen.
Im Gemeindewald kommt dem „Integrierten Bewirtschaftungsplan“ besondere Bedeutung zu. Dieser liegt vor, wenn in der Forsteinrichtung die gebietsspezifischen Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele vollständig beachtet werden. Demgemäß darf keine Abwägung mit anderen Belangen auch wirtschaftlicher Art erfolgen, die zu einer Einschränkung der Zielerreichung in den NATURA 2000-Gebieten führt.
Im Körperschaftswald übt das Forstamt die forstfachliche Leitung als gesetzliche Pflichtaufgabe gemäß § 27 LWaldG aus. Die Waldbesitzenden können sich, so heißt es im Schreiben des Ministeriums, von vornherein darauf verlassen, dass die Bewirtschaftung rechtskonform verläuft. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stützen sich die Forstämter auf die NATURA 2000-Bewirtschaftungspläne.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0177/2022
066/06/22 DS/866-00
NATURA 2000-Gebiete; Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen; Umsetzungsfragen
Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat den Forstämtern praktische Umsetzungshilfen zur Durchführung der Prüfpflicht forstlicher Maßnahmen auf ihre NATURA 2000-Verträglichkeit an die Hand gegeben. Beim staatlichen Revierdienst im Staats- und Körperschaftswald ist die dargestellte Vorgehensweise verbindlich vorgeschrieben, beim körperschaftlichen Revierdienst wird sie, in Abstimmung mit dem GStB, dringend empfohlen. Im Privatwald liegt die Erheblichkeitsabschätzung in der Verantwortung der Waldbesitzenden.
Aus Sicht des GStB ergeben sich für das Handeln vor Ort weitere klärungsbedürftige Umsetzungsfragen. Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit eines koordinierten Planungsprozesses über das gesamte NATURA 2000-Gebiet hinweg sowie das Erfordernis, zwischen forstbetrieblichen Forsteinrichtungswerken und naturschutzbehördlichen Bewirtschaftungsplänen für NATURA 2000-Gebiete zu unterscheiden. Der GStB fordert, dem Vertragsnaturschutz bei der Umsetzungspraxis im Wald verpflichtend Vorrang einzuräumen und die finanzielle Mittelausstattung seitens des Landes sicherzustellen.
067/06/22 DS/866-00
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