Jagdgenossenschaft; Neuwahl des Jagdvorstandes; Corona-Pandemie
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 24.01.2022 an die unteren Jagdbehörden festgestellt, dass das aktuelle Corona-Infektionsgeschehen die Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen nicht zulässt. Auch könnte ein vorgenommener Ausschluss ungeimpfter Mitglieder zur Anfechtung von abgehaltenen Abstimmungen und Wahlen führen.
Bei nahendem oder bereits eingetretenem Ende der Amtszeit des Jagdvorstandes verlängert sich die Amtszeit daher um ein weiteres Jahr. Entgegenstehende Regelungen in der Satzung der Jagdgenossenschaft finden insoweit keine Anwendung. Grundlage hierfür ist die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesjagdverordnung vom 08.03.2021 (vgl. BR 0034/04/21), die auch bereits im Frühjahr 2021 Anwendung fand. Anstehende Neuwahlen sollen aber unverzüglich vorgenommen werden, sobald das Pandemiegeschehen dies zulässt (Sommer 2022) und die Ergebnisse mit Wirkung zum 01.04.2023 zum Tragen kommen.
Gleichermaßen wird bei Hegegemeinschaften sowie bei Kreisjagdbeiräten und Kreisjagdmeistern verfahren.
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BR 013/02/22 DS/765-22
Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Baden-Württemberg
Das LG Stuttgart hat im sog. Rundholzkartell mit Urteil vom 20.01.2022, Az.: 30 O 176/19, die Sammelklage gegen das Land Baden-Württemberg auf Zahlung von Kartellschadensersatz in Höhe von rund 450 Mio. € abgewiesen. Klägerin des Rechtsstreits ist eine GmbH, die ausschließlich zum Führen des Verfahrens gegründet wurde. Sie ist Teil eines börsennotierten US-amerikanischen Konzerns, der auf die Prozessfinanzierung spezialisiert ist. Nach Feststellung des Gerichts verstößt das „Sammelklage-Inkasso“ für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die vorliegende Abtretung der Ansprüche von den Sägewerken auf die Klägerin sei daher unwirksam. Mithin sei die Klägerin nicht Inhaberin etwaiger kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche der Sägewerke gegenüber dem beklagten Land geworden und deshalb nicht dazu berechtigt, die vorliegende Klage zu führen.
Ferner sieht das Gericht die Gefahr sachfremder Entscheidungskriterien zu Lasten der Sägewerke. Das Vergütungsmodell setze Anreize für eine kostenintensive Prozessführung. Der Gewinn der Klägerin sei umso höher, je höher die Kosten der Rechtsverfolgung seien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Von einer Berufung beim OLG Stuttgart ist auszugehen. Die baden-württembergische Entscheidung dürfte auch Relevanz für das rheinland-pfälzische Verfahren haben, das beim LG Mainz anhängig ist.
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BR 014/02/22 DS/866-42
Forstbetriebe; Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG
§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG regelt: „Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 € betragen …“. Der Bezug auf den Unternehmer bedeutet, dass für die Prüfung der Anwendbarkeit der Pauschalierung der Gesamt-umsatz des Unternehmers im Vorjahr maßgebend ist und dieser nicht mehr als 600.000 € betragen darf. Dies gilt ab dem 01.01.2022 mit der Prüfung der Umsätze aus dem Jahr 2021.
Hierbei muss beachtet werden, dass zum umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz nicht nur Lieferungen aus forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zählen, sondern sämtliche Umsätze, die als Unternehmer bewirkt werden. Hierunter fallen gerade auch Erlöse, welche aus den kommunalen Betrieben gewerblicher Art resultieren, ebenso Umsätze aus Nebenbetrieben, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie beispielsweise Umsätze, die aus der Direktvermarktung einer Photovoltaikanlage oder einem Lohnunternehmen entstehen.
BR 018/02/22 HM/963-20
Jagdausübung; Hochsitz; Genehmigungspflicht
Das OVG Koblenz hat mit Beschluss vom 18.08.2021, Az.: 8 A 10120/21, festgestellt, dass sich die Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7d LBauO auf solche Hochsitze beschränkt, die herkömmlicher Bauweise entsprechen, in der Regel aus einer einfachen Holzkonstruktion mit Sitzeinrichtung, Gerüst und Leiter bestehen und üblicherweise eine Grundfläche von nicht mehr als 4 m² aufweisen. Wille des Gesetzgebers sei es, nur baulich unbedeutende Anlagen von der Genehmigungspflicht freizustellen. Unabhängig von der Größe der Nutzfläche der Ansitzkanzel komme es auf die bauliche Gestaltung an. Im vorliegenden Sachverhalt verneint das Gericht die Genehmigungsfreiheit für eine aufwendige Stahlkonstruktion von über 6 m Höhe mit Zwischenpodesten auf flächigem Betonfundament, die über eine Ansitzkanzel von unter 4 m² verfügt. Im Übrigen liege auch ein Eingriff in Natur und Landschaft vor und damit eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht.
BR 020/02/22 DS/765-00
Jagdgenossenschaft; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis des Jagdpächters
Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft das Jagdausübungsrecht zu. Es genießt den Schutz des Art. 14 GG. Nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd durch Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, ist der Jagdpächter neben der Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigter.
Der Jagdpächter ist nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 04.11.2021, Az.: 10 KN 44/18, bei der Einführung einer ganzjährigen Schonzeit für Blässgänse im Normenkontrollverfahren antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann geltend machen, hierdurch in seinem Jagdausübungsrecht verletzt zu sein.
BR 021/02/22 DS/765-22
Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Besorgnis der Befangenheit
Das VG Lüneburg befasst sich in seinem Beschluss vom 30.08.2021, Az.: 3 A 364/21, mit der Besorgnis der Befangenheit in jagdrechtlichen Verfahren. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt der bloße Umstand, dass ein Richter Jäger ist und die Jagd ausübt, nicht die Annahme, er werde in jagdrechtlichen Verfahren nicht unparteilich, unvoreingenommen und unbefangen entscheiden. Von diesem Grundsatz bedarf es in Verfahren wegen der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen – auch unter Berücksichtigung der besonderen Prüfungsanforderungen des § 6a BJagdG – grundsätzlich keiner Ausnahme.
Allein die Mitgliedschaft in der Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. begründet nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Dies könnte etwa dann anders zu beurteilen sein, wenn der Verein sich gerade zu dem anhängigen Verfahren geäußert und der Richter diese Äußerung unterstützt hätte.
BR 022/02/22 DS/765-22
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