BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Dezember 2022


Klimaangepasstes Waldmanagement; Förderprogramm des Bundes; Umsetzung

Mit der „Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement“, die am 12.11.2022 in Kraft getreten ist, hat der Bund das Förderprogramm eröffnet. Aus Sicht des GStB ist die Förderung von großer Bedeutung, da ein Einstieg in die Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes erfolgt. Gerade der kleinstrukturierte Gemeindewald in Rheinland-Pfalz, der häufig von Standort- und Strukturschwäche geprägt ist, kann von der Regelförderung in Höhe von 100 € pro Hektar und Jahr maßgeblich profitieren. Da die Bewilligung der Förderung in der Reihenfolge der Antragstellung bis zur Erschöpfung der Haushaltsmittel erfolgt, ist eine zügige Abwicklung vor Ort unerlässlich. Alle waldbesitzenden Gemeinden, die bereit sind, ihre Waldbewirtschaftung an den Förderkriterien auszurichten, sollten in den Genuss der Förderung kommen. Bei den Gemeinden, die bereits eine FSC-Zertifizierung beschlossen haben, ist die Zusätzlichkeit der Anforderungen sehr gering ausgeprägt.
Die Einhaltung der Förderkriterien wird über PEFC oder FSC sichergestellt. Diese Überprüfung erfolgt jedoch erst, wenn die Förderung beantragt und bewilligt wurde. Bei PEFC kommt ein neues, zusätzliches Waldzertifikat zum Einsatz; die Kosten sollen 3 € je Hektar und Jahr betragen. FSC wird die Einhaltung im Rahmen der laufenden Kontrollen gewährleisten und geht von keinen zusätzlichen Gebühren aus.

Weitere Info: www.klimaanpassung-wald.de; www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“

BR 131/12/22 DS/866-00

Windenergieanlagen im Wald

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 27.09.2022, Az.: 1 BvR 2661/21, entschieden, dass das Verbot der Änderung der Nut-zungsart von Waldflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen in § 10 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Waldgesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher nichtig ist. Die Vorschrift greift unzulässigerweise in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Waldeigentümer ein. Der Erste Senat kommt zu der Entscheidung, dass die Bundesländer Windenergieanlagen im Wald nicht ausnahmslos verbieten können, denn die Gesetzgebungskompetenz dafür liege nicht bei den Ländern, sondern beim Bund. Der Bundesgesetzgeber habe von dieser Gesetzgebungskompetenz im BauGB Gebrauch gemacht. Gegen eine Durchbrechung der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB geregelten Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 BWaldG spreche zudem, dass der Ausbau der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG gebotenen Begrenzung des Klimawandels leiste und zugleich die Sicherung der Energieversorgung unterstütze. Um das maßgebliche Klimaschutzziel zu wahren, müssten erhebliche weitere Anstrengungen der Treibhausgasreduktion unternommen werden, wozu insbesondere der Ausbau der Windenergienutzung beitrage.
Vergleichbare landesrechtliche Regelungen müssen nunmehr überprüft und angepasst werden.

BR 132/12/22 DS/866-00

Holzvermarktungsorganisationen

Die Holzvermarktungsgesellschaft Westerwald Sieg GmbH Forstwirtschaftliche Vereinigung (HWS) stellt zum 31.12.2022 ihren Geschäftsbetrieb ein. Nach den gravierenden Borkenkäferschäden der Jahre 2018 bis 2021 fehlen in der Region mittel-alte und ältere Fichtenbestände fast vollständig. Mit dem zukünftig nachhaltig nutzbaren Holzaufkommen können weder ausreichende Eigenumsätze getätigt noch die für die Förderung erforderlichen Mindestmengen erreicht werden.
Gesellschafter der HWS sind die Waldbauvereine Altenkirchen und Westerwald sowie mehrere Haubergsgenossenschaften. Die HWS war im Gefolge der Verpflichtungszusage des Landes aus dem Jahr 2009 gegenüber dem Bundeskartellamt als eines von fünf Pilotprojekten privater Holzvermarktungskooperationen entstanden.
Ab dem 01.01.2023 soll die Kommunale Holzvermarktungsgesellschaft Westerwald-Taunus GmbH mit Sitz in Höhr-Grenzhausen die Aufgaben der HWS übernehmen. Die Verbandsgemeinden Altenkirchen-Flammersfeld und Daaden-Herdorf, die einen nennenswerten Kommunalwaldanteil aufweisen, werden der Holzvermarktungsorganisation als neue Gesellschafter beitreten.

BR 137/12/22 DS/866-42

Forstorganisation im Jahr 2022

In Rheinland-Pfalz bestehen 398 Forstreviere. In 298 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 20 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 100 Forstreviere (Vorjahr: 95 Forstreviere) werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 278 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt bei 1.629 Hektar red. Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.566 Hektar). In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, beträgt die durchschnittliche Reviergröße 1.650 Hektar red. Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.633 Hektar).
Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 113.935 Hektar red. Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 1.139 Hektar red. Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.155 Hektar).

BR 138/12/22 DS/866-00

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