Gemeindewald; Forstunternehmer; Energiepreisentwicklung
Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 08.03.2022 an die Forstämter eine Regelung für Forstunternehmer bezüglich der aktuellen Energiepreisentwicklung getroffen. Landesforsten akzeptiert einen Inflationszuschlag in Höhe von 5 % auf die Nettosumme forstbetrieblicher Dienstleistungen im Unternehmerbereich, die von dieser Preisentwicklung betroffen sind. Der Zuschlag ist gesondert in der Rechnung auszuweisen. Als betroffene forstbetriebliche Dienstleistungen sind insbesondere alle Holzerntemaßnahmen und Maßnahmen der biologischen Produktion zu verstehen. Dies betrifft nur bestehende Vertragsverhältnisse bis zum Ende des laufen-den Jahres. Bei neuen Vertragsabschlüssen ist die Energie-preisentwicklung bei den Angeboten angemessen zu berücksichtigen. Landesforsten hat sein Vorgehen vergaberechtlich geprüft.
Aus Sicht des GStB kann die dargestellte Regelung, die ein positives Signal in Richtung der Forstunternehmer darstellt, auch im Gemeindewald Anwendung finden.
BR 040/04/22 DS/866-25
Gemeindewald; Revierleitung; Begriff „Bediensteter“
Nach § 28 Abs. 1 LWaldG entscheiden die Körperschaften, wenn sie mehr als 50 % der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers halten, ob die Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten oder einen Bediensteten der Körperschaft durchgeführt wird. In diesem Kontext ist der Be-griff des „Bediensteten“ von Bedeutung. Private Forstdienstleistungsunternehmen sehen einen Dienstvertrag mit der waldbesitzenden Gemeinde gemäß § 611 BGB, der - in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) - die Leistung selbstständiger Dienste zum Inhalt hat, als gesetzeskonform an.
Die Zentralstelle der Forstverwaltung (Vermerk vom 18.03.2022) stellt in Abstimmung mit dem für Forsten zu-ständigen Ministerium hingegen fest, dass Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 LWaldG keine Freiberufler sein können, sondern dass es sich um eigene Beamte oder eigene Ange-stellte der Gemeinde handeln muss. Die Auslegung des Gesetzes lasse keinen anderen Schluss zu. Nach § 9 Abs. 4 LWaldG sind Revierleiteraufgaben in kommunalen Forstrevieren in der Regel Beamten zu übertragen, in Ausnahme-fällen auch Angestellten. Somit müssen diese Aufgaben durch eigenes Personal wahrgenommen werden. Auch die in § 28 LWaldG vorgesehene anteilige Personalausgaben-erstattung weist aus Sicht der Forstbehörden in diese Richtung. Personalausgaben sind nach gängiger Definition alle durch den Einsatz von Arbeitnehmern entstehenden Kosten.
BR 041/04/22 DS/866-25
Gemeindewald; Revierabgrenzung
Das VG Trier hat sich mit Urteil vom 20.01.2022, Az.: 2 K 1450/21.TR, mit der Neuabgrenzung eines Forstreviers befasst. Nachdem eine Einigung unter den beteiligten Waldbesitzenden nicht zustande gekommen war, hatte die obere Forstbehörde entschieden, dass ein „Kleinforstrevier“ für eine einzelne Ortsgemeinde gebildet werden kann. Andere Ortsgemeinden aus dem bisherigen Revier-verbund klagten gegen diese Entscheidung, da finanzielle Nachteile eintreten würden und das Wahlrecht einer staatlichen Revierleitung in Folge geringerer Reviergröße entfalle.
Das VG Trier bestätigt die Entscheidung der oberen Forst-behörde über die Revierabgrenzung. Die Frage der Wirtschaftlichkeit ist keines der in § 9 Abs. 2 LWaldG genannten maßgeblichen Kriterien. Dem Gesetz kann keine erforderliche Mindestgröße für Forstreviere entnommen wer-den. Vorgaben zum Beschäftigungsumfang eines Revierleiters bestehen nicht. Auch der Umstand, dass das Wahl-recht zwischen staatlichen und kommunalen Bediensteten nach § 28 Abs. 1 LWaldG aus Sicht des Landes entfällt, ist kein für die Entscheidung der oberen Forstbehörde maßgebliches Kriterium. Es steht den berührten Waldbesitzen-den frei, selbst ein neues Revierabgrenzungsverfahren anzustrengen.
BR 042/04/22 DS/866-00
Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat am 29.03.2022 die Eckpunkte für ein Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz vorgestellt. Für die Umsetzung sollen in den Jahren 2022 bis 2026 insgesamt 4 Mrd. € bereitgestellt werden. Ein neuer Titel im Klima- und Transformations-fonds wird eingerichtet. Die Bundesregierung will damit die Finanzierung des Natürlichen Klimaschutzes auf eine neue Grundlage stellen. Das Programm soll die Biodiversität stärken und Klimaschutz durch Schutz und Wiederherstellung von Mooren, Gewässern, Wäldern und Böden fördern. Unter dem Handlungsfeld „Waldökosysteme“ wird die Mehrung der Waldfläche sowie der gezielte Umbau bestehender, nicht naturnaher Wälder sowie die Wieder-bewaldung geschädigter Waldflächen angesprochen. Auch werden Maßnahmen angekündigt, um den Einschlag in alten, naturnahen Buchenwäldern in öffentlichem Besitz zu stoppen.
Weitere Info: www.bmuv.de
BR 045/04/22 DS/866-00
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