BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2019


Jagdrecht; Befriedungserklärung; Klagebefugnis des Jagdpächters

Das VG Neustadt a.d.W. hat mit Urteil vom 12.06.2019, Az.: 5 K 1635/18, die Klage des Pächters eines staatlichen Eigenjagdbezirks gegen die untere Jagdbehörde zurückgewiesen und dies mit seiner fehlenden Klagebefugnis begründet. Der Jagdpächter begehrt die Aufhebung einer Befriedungserklärung für die Zentralkläranlage in seinem Jagdbezirk. Die Befriedungserklärung der unteren Jagdbehörde datiert aus dem Jahr 1986, das Jagdpachtverhältnis begann im Jahr 2016. Damit wendet sich der Kläger nicht gegen eine während des laufenden Pachtverhältnisses ergangene Befriedungserklärung, sondern macht eine Ausweitung seines Jagdausübungsrechts geltend, um künftig auch innerhalb des bisher befriedeten Bezirks die Jagd ausüben zu können. Auf eine solche Erweiterung seines Rechtskreises hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts jedoch von vornherein keinen Anspruch. Begehrt der Jagdpächter die Aufhebung der bestandskräftigen Befriedungserklärung im Wege des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens, so fehlt es an der rechtlichen Beschwer.
Hingegen wäre dem Jagdpächter während des laufenden Jagdpachtvertrages die Klagebefugnis gegen eine Befriedungserklärung der unteren Jagdbehörde zuzuerkennen. Die Befriedung führt zu einem partiellen Verlust des Jagdausübungsrechts und kann im Einzelfall zu erheblichen Behinderungen bei der Jagdausübung auf den verbleibenden Flächen führen. Da dieser Rechtsverlust durch die Befriedungsverfügung hervorgerufen wird, greift diese unmittelbar in die Rechtsstellung des Jagdpächters ein.

BR 097/09/19 DS/765-00

Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

§ 6a BJagdG eröffnet Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, ihre Interessen im Wege eines Antragsverfahrens bei der unteren Jagdbehörde geltend zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, handelt es sich bei den Grundflächen um befriedete Bezirke, die nicht mehr bejagt werden dürfen.
Nach dem Urteil des VG Greifswald vom 11.04.2019, Az.: 6 A 1512/16 HGW, verlangt der Ausnahmecharakter der Befriedungsregelung in § 6a BJagdG, dass sich der Grundeigentümer in einem Gewissenskonflikt befindet, der nur durch eine Befriedung der Flächen aufgelöst werden kann. Neben der inneren Einstellung des Betroffenen sind nach Auffassung des Gerichts auch die äußeren Ursachen für den entstandenen Gewissenskonflikt mit in den Blick zu nehmen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt habe sich der Grundeigentümer durch den Erwerb der Flächen selbst in den Gewissenskonflikt gebracht, ohne dass dafür triftige Gründe vorlagen. Der Kläger habe das Eigentum an den Flächen nicht ohne eigenes Zutun, etwa durch Erbschaft, erlangt und nutze die Flächen auch nicht land- oder forstwirtschaftlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Er habe bei Erwerb auch gewusst, dass es sich dabei um bejagbare Flächen handelt und er die Ausübung der Jagd zu dulden hat. Im vorliegenden Sachverhalt kann nach Auffassung des VG Greifswald nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Grundeigentümer in einem Gewissenskonflikt befindet, der nur durch eine Befriedung seiner Flächen auflösbar ist. Es wäre vielmehr zumutbar, auf den Erwerb der Flächen zu verzichten und so dem Gewissenskonflikt zu entgehen.

BR 098/09/19 DS/765-22

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