Jagdverpachtung; Beschränkung der Ausschreibung
§ 10 Abs. 1 BJagdG eröffnet der Jagdgenossenschaft die Möglichkeit, die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen zu beschränken (inhaltsgleich: § 12 Abs. 1 Satz 3 LJG). Das LG Meiningen hat mit Beschluss vom 29.10.2018, Az.: 4 S 32/18, festgestellt, dass diese Regelung nicht auf die Verpachtung eines kommunalen Eigenjagdbezirks übertragbar ist. Die Beschränkung der öffentlichen Ausschreibung auf Bewerber, die ihren Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben, ist nicht zulässig.
§ 10 Abs. 1 BJG stellt nach Auffassung des Gerichts eine Sonderregelung für die Jagdgenossenschaft dar, die wiederum von Gesetzes wegen aus Eigentümern von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, gebildet wird. Der Gemeinde ist es zwar ebenso nicht von vorneherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung muss sich jedoch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen und daher durch Sachgründe gerechtfertigt sein. Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Wohnsitz allein kein eine Bevorzugung legitimierender Grund ist.
BR 050/05/19 DS/765-00
Jägerprüfung; Werbungskostenabzug
Das Finanzgericht Münster stellt mit Urteil vom 20.12.2018, Az.: 5 K 2031/18 E, fest, dass eine angestellte Landschaftsökologin keinen Werbungskostenabzug von den Aufwendungen für die Jägerprüfung im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen kann. Die Klägerin sah in der Jägerprüfung eine beruflich veranlasste Zusatzqualifikation. Die Jägerprüfung vermittle ihr für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und führte aus, dass die Aufwendungen für die Jägerprüfung nicht beruflich veranlasst seien. Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheines nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser eine unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung darstelle. Bei einer angestellten Landschaftsökologin sei dies zu verneinen. Eine Aufteilung in einen beruflich bedingten und einen privat bedingten Anteil der Aufwendungen für einen Jagdschein scheide mangels geeigneten Aufteilungsmaßstabs aus.
BR 051/05/19 DS/765-00
Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung
Die Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin (Revierjagd-Meisterprüfungsverord-nung) vom 09.04.2019 (BGBl. S. 499) ist am 30.04.2019 in Kraft getreten. Ziel der Meisterprüfung ist die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit. In Betracht kommen Aufgaben in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Wildbewirtschaftung, der Land- und Forstwirtschaft und der Jagdverwaltung sowie in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes, in der Lebensraumgestaltung und in der Landschaftspflege.
Zur Meisterprüfung ist insbesondere zuzulassen, wer eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Revierjäger oder Revierjägerin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis im Bereich des Berufsjagdwesens nachweist. Die Meisterprüfung umfasst die drei Prüfungsteile „Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen“, „Betriebs- und Unternehmensführung“ sowie „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.
BR 054/05/19 DS/765-00
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