Jagdgenossenschaften; Landesdatenschutzgesetz | | Jagdgenossenschaften sind nach § 11 Abs. 2 LJG Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie werden nach § 2 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) als „öffentliche Stellen“ vom Anwendungsbereich des Gesetzes, das am 25.05.2018 in Kraft getreten ist, erfasst. Jagdgenossenschaften verarbeiten personenbezogene Daten, indem sie u.a. ein Mitgliederverzeichnis (Jagdkataster) führen und den Reinertrag der Jagdnutzung über die Bankverbindungen an die Jagdgenossen verteilen (Auskehrung). Gemäß § 37 LDSG könnte die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich werden. |
Jagdgenossenschaft; Befriedung aus ethischen Gründen; drittschützende Wirkung | Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.03.2018,
Az.: 4 B 1807/17, festgestellt, dass die von der Jagdbehörde als
Grundvoraussetzung für eine Befriedung vorzunehmende Prüfung, ob der
Grundeigentümer glaubhaft gemacht hat, aus ethischen Gründen die Jagd
abzulehnen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG), nicht auch dem Schutz der
Jagdgenossenschaft dient. Die drittschützende Wirkung von § 6a Abs. 1
BJagdG beschränkt sich für die Jagdgenossenschaft auf Satz 2 und
erstreckt sich nicht auch auf Satz 1. Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Die Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist eine allein den Rechtskreis des Antragstellers berührende Anspruchsvoraussetzung, die als solche nicht auch bezweckt, die von einer Befriedungsentscheidung nachteilig betroffenen Interessen Jagdausübungsberechtigter zu schützen. So besteht auch für die nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG vor einer Entscheidung der Jagdbehörde anzuhörenden Beteiligten, wie die Jagdgenossenschaft, kein Anspruch darauf, die Glaubhaftmachung der ethischen Gründe des Antragstellers zu erhalten, weil dieses für die Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig ist. Vielmehr ist die Jagdgenossenschaft durch den drittschützenden Charakter der Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG in ihrer Rechtsposition als Jagdausübungsberechtigte hinreichend geschützt. BR 063/06/18 DS/765-22 | |
Jagdgenossenschaft; Befriedung aus ethischen Gründen; Wirksamwerden | Die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen soll nach § 6a
Abs. 2 Satz 1 BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages
erfolgen. Aus dieser Sollvorschrift geht nach dem Urteil des
Hamburgischen OVG vom 12.04.2018, Az.: 5 Bf 51/16, die Wertentscheidung
des Gesetzgebers hervor, dass es dem eine Befriedung beantragenden
Grundeigentümer grundsätzlich zumutbar ist, die Jagd auf seinem
Grundeigentum noch bis zum Ende des Jagdpachtvertrages zu dulden, obwohl
er die Jagd glaubhaft aus ethischen Gründen ablehnt und keine
Versagungsgründe vorliegen. Ausgehend von diesem Grundsatz ist eine
vorzeitige Befriedung nur in einem Härtefall gerechtfertigt. Dem steht
nach Auffassung des Gerichts Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen. BR 064/06/18 DS/765-22 |
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