Afrikanische Schweinepest; Jagdpachtvertrag; Sonderkündigungsrecht | | Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz empfiehlt, im Hinblick auf ein mögliches Auftreten der Afrikanischen Schweinepest ein einseitiges Sonderkündigungsrecht in Jagdpachtverträge aufzunehmen. In der Folge werden vor Ort vermehrt Forderungen nach einer entsprechenden Vertragsbestimmung in neu abzuschließenden Jagdpachtverträgen bzw. die Aufnahme in bestehende Jagdpachtverträge erhoben. |
„Reichsbürger“; Einziehung des Jagdscheins; Widerruf der Waffenbesitzkarte | Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.01.2018,
Az.: 21 CS 17.1519, festgestellt, dass Personen, die der sog.
„Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie zu eigen
gemacht haben, als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sind. Die
Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins
sowie für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen
fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen vor. Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, kann in diesem Bereich ein Restrisiko nicht hingenommen werden. BR°031/03/18 DS/765-00 | |
Jagdsteuer; GmbH | Das BVerwG hat mit Urteil vom 16.11.2017, Az.: 9 C 14.16, entschieden,
dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck
ausschließlich auf Einkommenserzielung gerichtet ist, nicht zur
Jagdsteuer herangezogen werden darf. Die Jagdsteuer zählt zu den örtlichen Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Dabei handelt es sich um Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand im Hinblick auf die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Dagegen unterfällt ein Aufwand, der allein der Einkommenserzielung dient, nicht dem Art. 105 Abs. 2a GG. Die Abgrenzung von Einkommensverwendung und Einkommenserzielung erfordert eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Im vorliegenden Sachverhalt steht der Heranziehung der juristischen Person des Privatrechts zur Jagdsteuer entgegen, dass kein steuerbarer Aufwand in oben genanntem Sinne betrieben wird. Die GmbH ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, in dem sie ausschließlich den Zweck verfolgt, für ihre Alleingesellschafterin – die gemeinnützige Stiftung – Mittel zur Erfüllung deren satzungsmäßiger Zwecke zu beschaffen. Der Aufwand dient nicht der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, sondern durchgehend der Einkommenserzielung. BR°032/03/18 DS/765-00 | |
Koalitionsvertrag; Forstwirtschaft; Jagd; Wildnisfonds | Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD auf Bundesebene wird die
multifunktionale Forstwirtschaft als eine wichtige Landnutzungsform in
Deutschland bezeichnet. Die Waldstrategie 2020 als zentrale Leitlinie
soll, ergänzt durch den Gedanken der Biodiversität, fortgeführt werden.
Ein Kompetenzzentrum für Wald und Holz im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ist vorgesehen. Im Hinblick auf die Jagd wird ausgeführt: "Wir erkennen die Jagd als nachhaltige Nutzungsform an und wollen sie weiterhin stärken. Wir werden bundeseinheitliche Regelungen für eine Zertifizierung von Jagdmunition mit optimaler Tötungswirkung bei gleichzeitiger Bleiminimierung, einen Schießübungsnachweis, der Jäger- und Falknerausbildung sowie -prüfung schaffen." Unter dem Stichwort "Schutz der biologischen Vielfalt" wird ein Wildnisfonds angekündigt. Er soll dem Ziel dienen, die Länder bei der Umsetzung des Zwei-Prozent-Ziels "Wildnis" zu unterstützen. BR°035/03/18 DS/866-00 |
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Dr. Stefan Schaefer | Telefon: 0 61 31 - 23 98 124 | E-Mail: dschaefer@gstbrp.de |
Alexander Wendlandt | Telefon: 0 61 31 - 23 98 165 | E-Mail: awendlandt@gstbrp.de |