Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Antragsrecht juristischer Personen | | Das BVerfG hat mit Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2018, Az.: 1 BvR 3250/14, 1 BvR 3251/14, zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich dagegen wenden, dass es juristischen Personen verwehrt ist, gemäß § 6a BJagdG einen auf Gewissensgründe gestützten Antrag auf Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke zu stellen. Die beiden Stiftungen aus Niedersachsen und Bayern wollten eine Ausweitung der gesetzlichen Regelung, die sich ausdrücklich nur auf natürliche Personen bezieht, erzwingen. |
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