Bejagung von Wölfen | | In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Schneider (LT-Drs. 17/5293, 17/5569) positioniert sich die Landesregierung zur bundesweiten Diskussion um die Bejagung von Wölfen. Beim Wolf handelt es sich um eine streng geschützte Tierart. Er zählt in Rheinland-Pfalz nicht zu den Wildarten gemäß der Anlage zu § 6 Abs. 1 LJG. Die Einbeziehung in die jagdrechtlichen Vorschriften ist auch nicht beabsichtigt. Außerdem besteht aufgrund des geringen Vorkommens in Rheinland-Pfalz (bisher nur Einzelnachweise) keine Notwendigkeit, eine derartige Regelung zu treffen. Sofern von Seiten des Bundes in Erwägung gezogen werden sollte, den Wolf als jagdbare Tierart in das BJagdG aufzunehmen, wären hierzu bundesweite Aspekte und in erster Linie die Belange derjenigen Bundesländer zu berücksichtigen, in denen sich der Wolf bereits in größerer Zahl fest etabliert hat. |
Wildschäden am Wald | Die Bewertung von Waldwildschäden ist schwierig, da sich das schädigende
Ereignis erst Jahre oder sogar Jahrzehnte später finanziell auswirkt.
In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 17/5277, 17/5570) weist
die Landesregierung darauf hin, dass im Musterjagdpachtvertrag für die
Verpachtung staatlicher Eigenjagdbezirke ein vereinfachtes Verfahren zur
Spitzabrechnung von Waldwildschäden verbindlich festgelegt ist. Derzeit
werden die Tabellen durch die Forschungsanstalt für Waldökologie und
Forstwirtschaft aktualisiert und die Entschädigungswerte neu berechnet. Die landesweite Entwicklung der Abschusszahlen beim Rotwild zeigt aus Sicht der Landesregierung beispielhaft, dass trotz der Verdoppelung der Abschusszahlen gegenüber einem früheren langjährigen Zeitraum in der jagdlichen Praxis landesweit weder eine Verringerung der Rotwildpopulation erkennbar ist noch sich die Waldwildschadenssituation signifikant verbessert hat. BR 043/04/18 DS/765-00 | |
Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Klagebefugnis des Jagdpächters | Das Hamburgische OVG hat mit Urteil vom 20.04.2017 (Az.: 5 Bf 51/16)
festgestellt, dass dem Jagdpächter die Klagebefugnis gegen eine
Befriedungsanordnung gemäß § 6a Abs. 1 BJagdG zusteht. Die Vorschrift
des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist nach Auffassung des Gerichts zugunsten
des Jagdausübungsberechtigten drittschützend. Zu den
Jagdausübungsberechtigten gehört neben der Jagdgenossenschaft auch der
Jagdpächter. Dieser ist prozessual befugt, einer Befriedungsanordnung
nach § 6a Abs. 1 BJagdG entgegen zu halten, die Befriedung der
Grundflächen sei geeignet, ihn in seinem Jagdausübungsrecht zu
verletzen, weil er den ihm kraft Gesetzes übertragenen
öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zur raumumfassenden
Bejagung und Hege nicht ungehindert nachkommen könne. Anders als bei
anderen obligatorischen Rechtsverhältnissen gelangt der Jagdpächter –
als Besonderheit des Bundesjagdrechts – kraft Gesetzes in eine
öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition (z.B. Recht zur
Hege, Recht zum Jagdschutz), ohne dass dies im Jagdpachtvertrag
ausdrücklich geregelt werden müsste. Diese öffentlich-rechtliche
Rechtsposition verliert der Jagdpächter bei einer Befriedung, so dass er
wegen einer möglichen Verletzung eigener Rechte klagebefugt ist. Der Jagdpächter ist allerdings nur dann in seiner Rechtsposition betroffen, wenn die Behörde von der Möglichkeit des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG Gebrauch macht und das Grundstück innerhalb der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages befriedet. Erfolgt die Befriedung hingegen zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrages, liegt eine Beeinträchtigung der Rechte des Jagdpächters nicht vor. BR 044/04/18 DS/765-22 |
Downloads:
Kontakt: |
|
|
Dr. Stefan Schaefer | Telefon: 0 61 31 - 23 98 124 | E-Mail: dschaefer@gstbrp.de |
Alexander Wendlandt | Telefon: 0 61 31 - 23 98 165 | E-Mail: awendlandt@gstbrp.de |