Wildkameras; Meldepflicht bei Datenschutzbehörde | | Das OVG des Saarlandes hat mit Urteil vom 14.09.2017 entschieden, dass
der Betrieb von Wildkameras im Vorfeld bei der Datenschutzbehörde
anzumelden ist. Der Betrieb von Wildkameras unterfällt dem
Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes, denn die Betreiber
nehmen zumindest billigend in Kauf, dass Personen aufgezeichnet werden.
Dies hat zur Folge, dass der Einsatz von Wildkameras grundsätzlich
unzulässig und damit verboten ist. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann
nur dort angenommen werden, wo sowohl in öffentlich zugänglichen
Bereichen als auch in nicht-öffentlich zugänglichen Bereichen eine
Abwägung der Interessen zwischen den Betreibern solcher Geräte und den
Waldbesuchern keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Interessen der
Waldbesucher überwiegen. Zu den besonders geschützten Interessen der Waldbesucher gehört deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung und deren Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Diese Rechte umfassen die Befugnis des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung von persönlichen Informationen zu bestimmen. Dies setzt voraus, dass der Bürger Kenntnis hat, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Gerade im Falle von Wildkameras ist zu berücksichtigen, dass Spaziergänger sich regelmäßig zum Zwecke der Entspannung und Erholung im Wald aufhalten und dort nicht damit rechnen müssen, zum Gegenstand einer Videoüberwachung zu werden. BR 114/11/17 DS/765-00 |
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