BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2017


Jagdabgabe; Verfassungskonformität

 

Im Gefolge der mit § 2b Umsatzsteuergesetz vollzogenen Die Erhebung der Jagdabgabe nach dem rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetz begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.02.2017, Az.: 8 A 10578/16, entschieden. Das OVG bestätigt damit die Entscheidung des VG Koblenz vom 15.03.2016, Az.: 1 K 816/15, und weist die Berufung des Klägers zurück (vgl. BR 048/05/16). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde die Revision zum Bundesverwaltungs-gericht zugelassen.
Das OVG stellt in seinem Urteil fest, dass dem Landesgesetzgeber nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Jagdabgabe fehlt. Die Jagdabgabe wird nur anlässlich der Erhebung der Gebühr für die Ausstellung des Jagdscheins erhoben, ihre Zahlung stellt keine zusätzliche Bedingung für die Ausstellung des Jagdscheins dar. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Jagdabgabe – wie erforderlich – einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck, nämlich die Förderung eines den Zielen des Landesjagdgesetzes entsprechenden Jagdwesens. Die aus der Jagdabgabe zu finanzierenden Förderzwecke liegen vor allem im Interesse der Jagdscheininhaber. Der Gesetzgeber hat dieser Gruppe zu Recht insoweit eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, welche die Sonderbelastung mit der Jagdabgabe rechtfertigt. Auch die tatsächliche Verwendung des Aufkommens aus der Jagdabgabe sowie ihre Höhe werden vom OVG als unbedenklich angesehen.

BR 027/03/17 DS/765-00

Verfahren in Wildschadenssachen

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 08.02.2017 gegenüber dem Landtagsausschuss für Umwelt, Energie und Ernährung zum „Verfahren bei der Wildschadensabwicklung“ Stellung genommen (Vorlage 17/0969). Nach Auffassung des Ministeriums hat sich das Verfahren über Jahrzehnte bewährt und eine Änderung ist von Seiten der Landesregierung nicht beabsichtigt. Im Detail heißt es: „In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle werden Wildschäden unmittelbar zwischen dem Ersatzberechtigten (Landwirt) und dem Ersatzpflichtigen (Jagdpächter) einvernehmlich (gütlich) geregelt, ohne dass hierzu ein offizielles behördliches Verfahren eingeleitet wird. Die gütliche Einigung ist damit ein wesentliches Element bei der Wildschadenserstattung. Die zuständige Behörde erhält insoweit weder Kenntnis von der Anzahl der Fälle noch zur Höhe des Wildschadens. (…) Nur in den wenigen Fällen, in denen eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommt, wird die Behörde eingeschaltet. (…) Die Frage, ob Wildschadensangelegenheiten in den letzten Jahren zahlenmäßig und im Einzelfall auch dem Umfang nach deutlich zugenommen haben, kann daher mit hinreichender Bestimmtheit nicht beantwortet werden.“

BR 028/03/17 DS/765-33

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