BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Juni 2017


Jagdgenossenschaften; Gesetzliche Unfallversicherung für Mitglieder des Jagdvorstandes

 
Für Mitglieder des Jagdvorstandes besteht, bezogen auf ihre ehrenamtliche Tätigkeit, ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII sind Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig sind, pflichtversichert kraft Gesetzes. Für den Fall, dass die Jagdgenossenschaft ausschließlich verwaltend tätig wird und das Jagdausübungsrecht an Dritte vergibt (Jagdverpachtung) ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) der zuständige Unfallversicherungsträger. Die VBG biete nach eigenen Angaben Versicherten einen umfassenden Versicherungsschutz gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie von Berufskrankheiten. Zudem werde die Jagdgenossenschaft durch die Pflichtversicherung von der zivilrechtlichen Haftung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gegenüber den Versicherten befreit.

Die Jagdgenossenschaft hat, nach einer Anmeldung bei der VBG, für die fünf Mitglieder des Jagdvorstandes den Mindestbeitrag zu entrichten, der jährlich rückwirkend für das Kalenderjahr berechnet wird. Für das Jahr 2015 betrug der Mindestbeitrag 48 €.

Auf Anfrage des GStB hat die VBG mitgeteilt, dass es bis-lang in Rheinland-Pfalz keine Jagdgenossenschaften gebe, deren Vorstandsmitglieder gemeldet seien, und die Beitragszahlungen entrichteten. Gleichwohl besteht, anders als in einer privaten Versicherung, der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Bei einem gemeldeten Versicherungsfall kommt es allerdings zu einer rückwirkenden Veranlagung der Jagdgenossenschaft. Der Verjährungszeitraum dürfte in der Regel vier Jahren betragen (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

BR 062/06/17 DS/765-22
Jagdrecht; Mindestabschussplan; Hegegemeinschaft

Das OVG Rheinland-Pfalz stellt mit Beschluss vom 21.02.2017, Az.: 8 A 11328/16, fest, dass Adressat der Festsetzung eines Mindestabschussplans nach § 31 Abs. 6 LJG nur der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks sein kann, in dem eine erhebliche Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz vor Wildschäden festgestellt wurde. Dies gilt auch bei Lage des betroffenen Jagdbezirks im Zuständigkeitsbereich einer Rotwild-Hegegemeinschaft. Das OVG bestätigt damit das Urteil des VG Koblenz vom 20.09.2016 (vgl. BR 115/12/16) und lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Das OVG weist darauf hin, dass mit einem Mindestabschussplan nach § 31 Abs. 6 LJG vollziehbare Abschussverpflichtungen in Bezug auf bestimmte Stücke der dort genannten Schalenwildarten begründet werden, die nur von einer jagdausübungsberechtigten Person erfüllt werden können. Soweit insoweit eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vorliegt, kann diese nur eine jagdausübungsberechtigte natürliche Person begehen, keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sind in mehreren oder sogar in allen Jagdbezirken einer Rotwild-Hegegemeinschaft derartige Beeinträchtigungen festgestellt worden, ist die untere Jagdbehörde nach § 31 Abs. 6 LJG auch verpflichtet, gegenüber allen Jagdpächtern der betroffenen Jagdbezirke Mindestabschusspläne festzusetzen, die dann im Falle ihrer Erfüllung in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, zum Erreichen des gesetzgeberischen Ziels beizutragen.

BR 063/06/17 DS/765-00
Schwarzwildbejagung; Handlungsprogramm für das Jagdjahr 2017/2018

Mit dem Handlungsprogramm zur Reduzierung erhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für das Jagdjahr 2017/2018 wird der im Vorjahr eingeschlagene Weg, die örtliche Ebene verstärkt in das Schwarzwildmanagement einzubeziehen, fortgesetzt. Die unter Beteiligung der wichtigsten Interessenvertreter (Jägerschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdrechtsinhaber, Behörden) etablierten „Runde Tische Schwarzwild“ konnten in einigen Landkreisen bereits Erfolge verbuchen. Zu nennen ist die Aussetzung/Aufhebung oder Reduktion der Gebühren für Trichinenuntersuchungen bei Frischlingen, die Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens zur Verkehrsberuhigung bei Jagden an öffentlichen Straßen, die Vereinbarungen über revierübergreifende Jagden sowie die Absprachen hinsichtlich des Anlegens von Schussschneisen bei den Übergängen vom Wald zum Feld.

Der GStB unterstützt das Handlungsprogramm und empfiehlt seine Anwendung. Das Handlungsprogramm sollte auch als Grundlage für die jährliche Abschussvereinbarung zwischen Jagdrechtsinhaber und Jagdausübungsberechtigtem dienen.

Weitere Info: Handlungsprogramm für das Jagdjahr 2017/2018

BR 064/06/17 DS/765-00

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