BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2017


Jagdsteuer; Durchschnittsjagdpacht; Unwirksamkeit

 
Das OVG Rheinland-Pfalz stellt mit Urteil vom 23.05.2017, Az.: 6 A 10971/16, fest, dass die Regelung über die Bemessung der Jagdsteuer nach dem Durchschnittspacht-preis vergleichbarer Jagdbezirke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO von der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht gedeckt und daher insoweit unwirksam ist. Die Rechtsetzungsmacht des Verordnungsgebers sei gemäß § 6 Abs. 3 KAG nur zur Regelung von "Näherem", nicht jedoch zur Regelung von "Anderem" begründet. Durch Rechtsverordnung könnten daher nur solche Regelungen getroffen werden, die im Ergebnis zur Erhebung einer Jagdsteuer von höchstens 20 % der Jahresjagdpacht führten. Die Besteuerung von Jagdbezirken, für die unterdurchschnittliche Pachtpreise vereinbart wurden, mit 20 % des höheren Durchschnittspachtpreises vergleichbarer Jagdbezirke, führe hingegen zu einem Steuersatz, der die Höchstgrenze der zulässigen Besteuerung von 20 % der Jahresjagdpacht überschreite. Allerdings bleibe es dem Landkreis, so das OVG, unbenommen, bei einer missbräuchlichen Gestaltung des Pachtvertrags zum Zwecke der Umgehung der vollen Jagdsteuer die Vorschrift des § 42 Abgabenordnung (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) einzelfallbezogen zur Anwendung zu bringen.

Das OVG Rheinland-Pfalz folgt mit seiner Entscheidung dem VG Koblenz (Urteil vom 27.10.2016; BR 102/11/16). An der bisherigen Rechtsprechung des OVG (Beschluss vom 02.07.2002, Az.: 6 A 10843/02) wird ausdrücklich nicht mehr festgehalten.


BR 072/07/17 DS/765-00

Jagdgenossenschaft; Jagdkataster; Auslegung und Feststellung

Zu den Aufgaben des Jagdvorstandes gehört es, das Jagdkataster (Grundflächenverzeichnis) der Jagdgenossenschaft anzulegen und zu führen. Nach § 15 Abs. 2 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften ist das Jagdkataster zwei Wochen lang beim Jagdvorsteher für die Jagdgenossen auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden innerhalb der Frist keine Einsprüche erhoben, gilt das Jagdkataster mit Ablauf der Frist als festgestellt.
Das VG Neustadt a. d. W. stellt mit Urteil vom 17.01.2017, Az.: 5 K 394/16, fest, dass der Begriff „Auslegung“ auf das Bereithalten der maßgeblichen Daten zur Einsichtnahme abstellt. Verzeichnisse und Listen können auch digital vor-gehalten werden. Das Gericht hat ferner keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsvorschrift in § 15 Abs. 2 Satz 2, wonach das Verzeichnis nach einspruchslosem Fristablauf als festgestellt gilt. Diese Regelung entspricht einem dringenden praktischen Bedürfnis, ist sachgerecht und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschrift darf lediglich nicht so verstanden werden, dass auch die Berücksichtigung von solchen Änderungen der maßgeblichen Umstände, die im Zeitraum zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und der Durchführung der Versammlung eingetreten sind, mit dieser Richtigkeitsfeststellung ausgeschlossen sein sollen. Der Wortlaut der Satzungsvorschrift steht dieser eingeschränkten Reichweite der Feststellung nicht entgegen, denn er kann sich naturgemäß nur auf die Richtigkeit des Verzeichnisses in der Form beziehen, wie es der Jagdvorstand bis zum Auslegungszeitpunkt überhaupt korrekt führen konnte. Das Jagdkataster ist nach Auffassung des Gerichts permanent auf dem Laufenden zu halten.

BR 073/07/17 DS/765-22

Muster-Jagdpachtvertrag des GStB, Erläuterungen

Der GStB hat eine Neuveröffentlichung seines Muster-Jagdpachtvertrages nebst umfangreichen Erläuterungen als Beilage zur Verbandszeitschrift „Gemeinde und Stadt“ (Heft 6/2017) vorgenommen. Das Vertragsmuster (Stand: Feb. 2017) berücksichtigt die Änderungen, die im Gefolge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand eingetreten sind. Die Erläuterungen beziehen umfassend die aktuelle Rechtsprechung ein.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de

BR 074/07/17 DS/765-00

Jagdbezirke; Abrundung; Rückgliederung

Für die Abrundung von Jagdbezirken ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LJG ausschließlich die untere Jagdbehörde zuständig. Abrundungen bleiben grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung bestehen, d.h. es handelt sich um eine dauerhafte Neuordnung der jagdlichen Grenzen. Rückgliederungen, also die Wiederherstellung des Zustands vor der Abrundung, stellen eine erneute Maßnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.03.2017, Az.: 4 B 2984/16, festgestellt: Eine Abrundungsverfügung nach § 5 Abs. 1 BJagdG bewirkt eine dauerhafte Änderung von Jagdbezirksgrenzen. Die mit der Aufhebung einer bestandskräftigen jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der angegliederten bzw. abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d.h. der Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG und Jagdausübung, d.h. der Technik der Bejagung, notwendig ist. Für die Vornahme einer Rückgliederung ist es nicht ausreichend, dass sich die frühere Abrundung jetzt nicht mehr in dem Maße wie zum Zeitpunkt des Ergehens der Abrundungsverfügung als für die Jagdpflege und Jagdausübung notwendig erweist.

BR 075/07/17 DS/765-00

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