BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" August 2017


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Wirksamwerden

 
Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG soll die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde gemäß Satz 2 einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen.

Das VG Düsseldorf stellt mit Urteil vom 10.05.2017, Az.: 15 K 5140/15, fest, dass dieses Verhältnis von Regelfall und Ausnahme weder verfassungsrechtlich noch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beanstanden ist. Dass der Bundesgesetzgeber mit den in § 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 BJagdG getroffenen Regelungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Befriedungsentscheidung seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei die den Bestimmungen zugrundeliegende Regelungssystematik von sachlichen Gründen getragen.

BR 085/08/17 DS/765-22

Wildkadaver (Fallwild); Beseitigung und Entsorgung; Vorgehensweise und Zuständigkeiten

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 24.07.2017 „Hinweise zur Vorgehensweise und zu den Zuständigkeiten bei der Beseitigung und Entsorgung von Fallwild“ (Stand: 21.07.2017) veröffentlicht. Der Leitfaden ersetzt die Vorgängerregelung mit Stand 14.10.2010 (vgl. BR 042/04/10).

Inhaltlich geht es um die Beseitigung von Wildkadavern, die nicht an Ort und Stelle verbleiben können (Fallwild). Der Jagdausübungsberechtigte ist nicht verpflichtet, sich das Fallwild anzueignen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0134/2017

BR 086/08/17 DS/765-00

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