Jagdgenossenschaft; Reinertrag; Auszahlung | | Die Jagdgenossenschaft beschließt gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG (inhaltsgleich: § 12 Abs. 2 LJG) über die Verwendung des Reinertrags. Das OVG Schleswig stellt mit Urteil vom 07.05.2015, Az.: 4 LB 1/15, fest, dass ein Jagdgenosse, dem durch fehlerhafte Flächenberechnung ein zu geringer Reinertragsanteil ausgezahlt wurde, den fehlenden Restbetrag in den Grenzen der Verjährung auch rückwirkend geltend machen kann. Der Auskehrungsanspruch des Jagdgenossen verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Ausschlussfrist von einem Monat nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG gilt nur im Falle des Beschlusses einer anderweitigen Verwendung des Reinertrags, nicht aber bei einem Auszahlungsbeschluss. Die der Jagdgenossenschaft zugewiesene Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung hat nach Auffassung des Gerichts nur insoweit konstitutive Wirkung, als eine anderweitige Verwendung des Reinertrags herbeigeführt werden soll. Aus der Regelungssystematik folge, dass der Auskehrungsanspruch nicht von dem Beschluss der Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung abhängig sei, sondern unmittelbar kraft Gesetzes entstehe. BR 038/04/17 DS/765-22 |
Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Anforderungen und Zeitpunkt | Das VG Münster hat mit Urteil vom 14.02.2017, Az.: 1 K 1608/15, Feststellungen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG getroffen. Die Gewissensentscheidung muss glaubhaft gemacht werden, es reicht nicht aus, das Vorliegen ethischer Gründe nur pauschal zu behaupten. Im vorliegenden Sachverhalt kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die für die Annahme einer Gewissensentscheidung erforderliche Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit seitens des Grundeigentümers erreicht ist. Daran ändere auch die Tatsache, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung und weiblicher Nachzucht betreibe, nichts. Der Grundeigentümer habe dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass er selbst keine Tiere töte und die Nachzucht niemals schlachte, sondern entweder in den Bestand integriere oder aber verkaufe. Nach Auffassung des VG Münster ist im vorliegenden Sachverhalt die Befriedung nach Ende des aktuellen Jagdjahres, d.h. zum 01.04.2017, sachgerecht. Dem Grundeigentümer sei nicht zuzumuten, das Ende des laufenden Jagdpachtvertrages abzuwarten. BR 039/04/17 DS/765-22 |
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