Jagdgenossenschaft; Jagdverpachtung; Umsatzsteuerpflicht | | Im Gefolge der mit § 2b UStG vollzogenen Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist davon auszugehen, dass künftig Umsatzsteuerpflicht auch bei der Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften besteht. Bislang wurde die Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke umsatzsteuerlich als eine nicht steuerbare Vermögensverwaltung angesehen. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG findet Anwendung. Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz der Jagdgenossenschaft im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat. Die Beschlussfassung über die Optionserklärung liegt grundsätzlich bei der Jagdgenossenschaftsversammlung. Soweit die Jagdgenossenschaft die Aufgaben in Verbindung mit der Jagdverpachtung auf den Jagdvorstand übertragen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 LJVO), ist der Jagdvorstand zur Abgabe der Optionserklärung befugt. In diesem Fall hat der Jagdvorstand nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LJVO die Jagdgenossenschaftsversammlung zu deren nächsten Versammlung, spätestens nach Ablauf eines Jahres, über seine Entscheidung und deren Gründe zu informieren. Die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 7 LJG berechtigt die Gemeinde nicht zu einer eigenständigen Entscheidung in der Angelegenheit. |
Landesjagdgesetz; Mindestabschussplan; Untere Jagdbehörde | Das BVerwG hat mit Beschluss vom 11.04.2016, Az.: 3 B 29/15, das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 11.02.2015, Az.: 8 A 10875/14, bestätigt. Das OVG hatte festgestellt, dass ein Mindestabschussplan für Rotwild, den die untere Jagdbehörde nach § 31 Abs. 6 LJG festgesetzt hatte, in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden war (vgl. BR 025/03/15). Im Übrigen sei die Regelung in § 31 LJG nicht wegen Unvereinbarkeit mit § 21 BJagdG unwirksam oder unanwendbar. Das BVerwG setzt sich in seinem Beschluss mit dem Verhältnis des BJagdG zum rheinland-pfälzischen Jagdgesetz auseinander. Hat ein Land von seiner Befugnis, vom BJagdG gemäß Art. 72 Abs. 3 GG abzuweichen, Gebrauch gemacht, ist kraft des Anwendungsvorrangs des späteren Landesrechts für einen Rückgriff auf das konkurrierende Bundesgesetz nur noch in dem Umfang Raum, den das Landesrecht eröffnet. Nach § 1 Satz 1 LJG besteht für das Land Rheinland-Pfalz eine eigenständige Vollregelung. Das Jagdwesen, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom BJagdG ausschließlich nach diesem Gesetz. Ist, wie vorliegend, eine Vollregelung getroffen, bleibt für einen Rückgriff auf Bundesrecht grundsätzlich kein Raum mehr. BR 067/07/16 DS/765-00 | |
Luchsmanagementplan | Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat im Juni 2016 einen Managementplan für den Umgang mit Luchsen in Rheinland-Pfalz vorgelegt. Er soll Handlungsabläufe regeln, Ansprechpartner benennen und Maßnahmen erläutern, die im Konflikt- oder Schadensfall ergriffen werden können. Die Risiken bezüglich des Luchses bei der Freilandhaltung von Tieren sowie für mögliche Änderungen der Jagdstrecken (insbesondere beim Rehwild) und der Jagdausübung sollen aufgezeigt und minimiert werden. Die im Managementplan beschriebenen Leistungen und Förderungen bietet das Land auf freiwilliger Basis an. Weitere Info: www.mueef.rlp.de BR 069/07/16 DS/765-00 |
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Dr. Stefan Schaefer | Telefon: 0 61 31 - 23 98 124 | E-Mail: dschaefer@gstbrp.de |
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