BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2015


Landesjagdverordnung; Bejagung von Hirschen außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke

 

Vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils des VG Koblenz (vgl. BR 080/08/15) hat die Oberste Jagdbehörde auf Anfrage des GStB mit Schreiben vom 17.09.2015 erneut zur Freigabe von Hirschen der Altersklassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke Stellung genommen. Bei entsprechender Darlegung der Gefahrensituation und der umfänglichen Abschussbemühungen hinsichtlich allen vorkommenden weiblichen Wildes und geringer Hirsche sei der Nachweis der Notwendigkeit für den Abschuss erbracht. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn Schäden durch die Wildart bereits eingetreten seien und das Vorkommen von Hirschen im Jagdbezirk bestätigt werde. In diesem Fall habe der Schutz gegen Wildschäden Vorrang vor der Schonung von Hirschen der Klassen I und II. Ein Ermessensspielraum für die Jagdbehörde bestehe in diesem Fall nicht.
Ferner weist die Oberste Jagdbehörde darauf hin, dass eine Versagung einer anteiligen Abschussfestsetzung von Hirschen der Klassen I und II im Rahmen eines Mindestabschussplanes nicht gerechtfertigt sei. Der Mindestabschussplan ziele auf die Absenkung des Wildbestandes grundsätzlich anteilig über alle Altersklassen ab und zwar in dem zur Schadensvermeidung notwendigen und realisierbaren Umfang.
Die Oberste Jagdbehörde stellt weiter fest, dass die Einwilligung zum Abschuss von Hirschen der Klassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke eine Aufgabe der Jagdbehörde ist und als solche nicht auf die Person des Kreisjagdmeisters übertragen werden kann.

BR 101/10/15 DS 765-00

Landesjagdgesetz; Bildung von Jagdbeiräten; Doppelbenennungs-verfahren

Die fünfjährige Amtszeit der bestehenden Jagdbeiräte auf Kreisebene endet am 31.03.2016. Gemäß § 52 Abs. 1 LJVO wird der Vertreter der Gemeinden und sein Stellvertreter vom GStB benannt. Im Zuge der Neuregelung der jagdrechtlichen Vorschriften ist ein Doppelbenennungsverfahren vorgegeben worden (§ 52 Abs. 3 Satz 2 LJVO in Verbindung mit § 51 Abs. 3 Satz 2 LJVO). Für jedes Mitglied und für jedes Stellvertretende Mitglied sind jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen, also in der Summe 4 Personen. Die zuständige Jagdbehörde trifft die Auswahl, um eine paritätische Besetzung des Jagdbeirats mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Das Doppelbenennungsverfahren findet keine Anwendung, soweit den Vorschlagsberechtigten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist. Der zuständigen Jagdbehörde sind die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.
Das dargestellte Doppelbenennungsverfahren stößt bei den Kreisgruppen des GStB, die entsprechende Vorschläge unterbreiten, auf Unverständnis. Grundsätzlich wird der Gleichstellung von Frau und Mann sowie der paritätischen Besetzung von Gremien hohe Bedeutung beigemessen. Erforderlich sind aber Personen, unabhängig vom Geschlecht, die über die erforderliche fachliche Kompetenz und langjährige Erfahrung verfügen sowie bereit sind, sich freiwillig in der Gremienarbeit zu engagieren. Im Bereich jagdlicher Fragestellungen sind Frauen mit vergleichbarem Kompetenzprofil nur in geringerer Zahl vorhanden. Bei anderen Gremienbesetzungen, z. B. in den Bereichen Jugend, Bildung, Familie und Kultur, bestehen hingegen keine Schwierigkeiten geeignete Frauen zu finden.
Erklären schließlich vier Personen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung in den Jagdbeiräten, muss zwei von ihnen nach dem Auswahlverfahren der unteren Jagdbehörde mitgeteilt werden, dass sie keine Berücksichtigung finden. Eine Motivation zum ehrenamtlichen Engagement sieht anders aus.


BR 102/10/15 DS 765-01


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