BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2015


Landesnaturschutzgesetz; Waldbewirtschaftung und Jagdausübung

 

Das Landesnaturschutzgesetz vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283) ist am 16.10.2015 in Kraft getreten. Nach § 1 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) leistet das Land durch einen angemessenen Anteil von Flächen mit natürlicher Waldentwicklung im Staatswald einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt. In § 24 LNatschG wird festgelegt, dass in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines Jahres bei Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie bei der Jagdausübung auf die Fortpflanzung und Aufzucht bestimmter Vogelarten Rücksicht zu nehmen ist. Der unmittelbare Bereich in und um den Nistplatz darf während der Brut- und Aufzuchtzeit nicht durch Tätigkeiten des Menschen in seinem Charakter verändert werden.
§ 64 LNatschG nimmt Änderungen des Landeswaldgesetzes vor. Die Verweisungen in § 18 Abs. 1 und 2 LWaldG sowie in § 22 Abs. 5 Satz 1 LWaldG werden an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst.

BR 109/11/15 DS 866-00

Wildschadensersatz; Maisanbau für Biogasanlagen

Die jagdrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Wildschadensersatzes differenzieren nicht danach, ob Mais zu Futterzwecken oder zu energetischen Zwecken angebaut wird. In beiden Fällen hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Wildschadensersatz. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk trifft die Ersatzpflicht die Jagdgenossenschaft, die sie im Jagdpachtvertrag ganz oder teilweise auf den Jagdpächter übertragen kann.
Wird der angebaute Mais ausschließlich in einer gewerblich genutzten Biogasanlage eingesetzt, muss der Jagdpächter den Wildschaden nicht ersetzen, wenn im Jagdpachtvertrag eine Begrenzung der Haftungsübernahme „auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke“ vereinbart wurde. Dies hat das AG Plettenberg mit Urteil vom 15.12.2014, Az.: 1 C 425/13, festgestellt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich im vorliegenden Sachverhalt primär um eine gewerbliche Nutzung. In der Folge besteht eine Wildschadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft.
Der Muster-Jagdpachtvertrag des GStB stellt seit jeher auf alle Grundflächen innerhalb des Jagdbezirks ab. Wildschäden im Sinne des § 39 LJG beschränken sich nicht auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen. Die umfassende vertragliche Formulierung verhindert, dass eine Lücke zwischen gesetzlicher und vertraglicher Wildschadensersatzpflicht auftritt, die gemäß § 39 Abs. 1 LJG allein von der Jagdgenossenschaft gegenüber dem Geschädigten geschlossen werden müsste.

BR 110/11/15 DS 765-33

Jagdausübung; Schäden durch jagdtypische Gefahren; Schadensersatzanspruch

Der BGH hat mit Beschluss vom 18.08.2015, Az.: VI ZR 4/14, das Urteil des OLG Oldenburg bestätigt, mit dem die Veranstalter einer Treibjagd verpflichtet wurden, einem Landwirt Schadensersatz zu zahlen. Dessen Rinder waren durch die Treibjagd in Panik geraten und durchbrachen einen Weidezaun. Beim Einfangen der Rinder zog sich der Landwirt einen komplizierten Handbruch zu. Über die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes hat das LG Osnabrück zu befinden.
Das OLG Oldenburg führt in seinem nunmehr rechtskräftigen Urteil vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13, aus, dass die Veranstalter einer Treibjagd dafür verantwortlich seien, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kämen. Sie hätten sich vor Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in dem zu bejagenden Bereich Nutztiere befänden, welche durch Schüsse oder durch stöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Zumindest seien sie verpflichtet, die betroffenen Landwirte von der Treibjagd zu unterrichten, damit diese Vorkehrungen zum Schutz der Tiere treffen könnten. Unterließen die Veranstalter solche Sicherungsmaßnahmen, hafteten sie auch für die Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden.

BR 111/11/15 DS 765-00

Schwarzwildbejagung; Handlungsempfehlungen für das Jagdjahr 2015/2016

Das „Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen“ existiert in seiner Grundversion bereits seit dem Jahr 1999. Für das Jagdjahr 2015/16 konnte trotz anfänglicher Übereinstimmung und wiederholter Kompromissversuche erstmals keine einheitliche Ausgestaltung des Handlungsprogramms unter den beteiligten Institutionen erreicht werden. Das zuständige Ministerium hat daher eigene Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der dringend notwendigen starken Bejagung des Schwarzwildes unterstützt der GStB die Handlungsempfehlungen und empfiehlt ihre Anwendung.

BR 114/11/15 DS 765-00


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