BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2015


Landesjagdgesetz; Mindestabschussplan; Untere Jagdbehörde

 

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.02.2015, Az.: 8 A 10875/14, festgestellt, dass ein Mindestabschussplan für Rotwild, den die untere Jagdbehörde nach § 31 Abs. 6 LJG festgesetzt hatte, rechtmäßig war. Insoweit wird das Urteil des VG Trier vom 20.08.2014, Az.: 5 K 1858/13, abgeändert (vgl. BR 112/10/14).
Die untere Jagdbehörde war nach Auffassung des OVG verpflichtet, einen Mindestabschussplan festzusetzen, da die forstbehördliche Stellungnahme eine erhebliche Gefährdung des waldbaulichen Betriebsziels auswies. Der Mindestabschussplan genügte auch hinsichtlich Zahl und Klasse des zu erlegenden Rotwildes den gesetzlichen Anforderungen. Bei der Entscheidung über eine Abschussfestsetzung handele es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Jagdbehörde, sondern um eine Sachentscheidung unter Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die grundsätzlich der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen würde.
Weitere Ermittlungen der unteren Jagdbehörde zum aktuellen Rotwildbestand im Jagdbezirk sind nach dem Urteil des OVG nicht geboten. Es sei nicht ersichtlich, mit welchem angemessenen Aufwand und mit welchem erwartbaren Ergebnis solche zusätzlichen Ermittlungen angezeigt wären. Rotwild sei nicht standorttreu, bewege sich vielmehr revierübergreifend. Erhebungen zum Rotwildbestand stellten daher nur Momentaufnahmen dar, aus denen sich keine verlässlichen Abschusszahlen ermitteln ließen. Sachgerechter sei daher eine Orientierung an vorjährigen Abschusszahlen und hinzukommenden Schälschäden. Ferner stellt das OVG fest, dass die Regelung in § 31 LJG nicht wegen Unvereinbarkeit mit § 21 BJagdG unwirksam oder unanwendbar sei.

BR 025/03/15 DS/765-00

Jagdpachtvertrag; Nichtigkeit; Lageplan und Flächenverzeichnis

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.07.2014, Az.: I-9 U 105/13, festgestellt, dass ein Jagdpachtvertrag gemäß § 125 Satz 1 BGB und § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG nichtig ist, wenn er der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG erforderlichen Schriftform nicht genügt. Unabhängig davon, ob der Zweck des Schriftformerfordernisses sich in einer Warn- und Beweisfunktion für die Vertragsparteien erschöpfe oder ob die Schriftform darüber hinaus die Information privater Dritter (Eigentümer oder Erwerber von Grundstücken) oder von Behörden (insbesondere Ordnungsbehörden) sicherstellen solle, müsse der schriftliche Vertrag den Pachtgegenstand, d. h. das Gebiet, für welches das Jagdausübungsrecht übertragen werde, eindeutig bezeichnen. Eine solche eindeutige Bezeichnung liege jedenfalls dann vor, wenn alle Flurstücke, die der Jagdpachtgegenstand umfasse, im Einzelnen genau angegeben seien oder wenn auf eine Karte, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich sei, eindeutig Bezug genommen werde.
Das Urteil des OLG Düsseldorf deckt sich mit den Entscheidungen des LG Trier und des OLG Koblenz (vgl. BR 037/04/14, 063/06/14). Der Muster-Jagdpachtvertrag des GStB sieht vor diesem Hintergrund vor, dass neben der textlichen Beschreibung auch ein Lageplan und ein Flächenverzeichnis unverzichtbare Bestandteile des Jagdpachtvertrages sind.

BR 026/03/15 DS/765-00

Wildschadensersatz; Jagdpachtvertrag; Haftung der Jagdgenossenschaft

Der BGH hat seinem Urteil vom 11.12.2014, Az.: III ZR 169/14, nachfolgenden Leitsatz vorangestellt: „Übernimmt der Pächter eines Jagdbezirks im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft die Haftung für Wildschäden nur eingeschränkt - indem etwa im Vertrag nach der Art der geschädigten Pflanzen oder nach der Art des schadens-verursachenden Wildes differenziert, die Haftung durch Höchstbeträge oder Quoten begrenzt, vom Verschulden des Pächters, der Erstellung von Schutzvorrichtungen durch den Eigentümer oder von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht wird - verbleibt es im nicht übernommenen Umfang bei der Haftung der Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Eigentümer.“
Die Wildschadensersatzpflicht trifft grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Hat diese vertraglich die Haftung ganz oder teilweise auf den Pächter übertragen, hat der Geschädigte insoweit einen unmittelbaren Anspruch gegen den Pächter. Hat der Pächter den Ersatz des Wildschadens nur teilweise übernommen, verbleibt es in dem nicht übernommenen Umfang bei der Haftung der Jagdgenossenschaft gegenüber dem Geschädigten. Hierbei spielt es nach dem Urteil des BGH keine Rolle, wie die Beschränkung ausgestaltet ist. Unabhängig von der Art der Haftungsbeschränkung muss die Jagdgenossenschaft als haftbar angesehen werden.

BR 027/03/15 DS/765-33

Bundesjagdgesetz; Änderung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes ist dem Bundesrat (Drs. 50/15) zugeleitet worden. Die Änderung in § 36 Abs. 3 BJagdG soll erfolgen, um eine Regelungslücke zu schließen. Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge der Gesetzgebung zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie geschaffen worden sind, beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von – auch aus EU-rechtlichen Gründen – zu schützenden Arten ein. Dies soll nun ergänzt werden, um die Befugnisse zu schaffen, welche die erforderlichen Umsetzungsregelungen für EU-Recht ermöglichen.

BR 029/03/15 DS/765-00


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