BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Juni 2015


Landesjagdgesetz; Tierschutz; Überprüfung von Regelungen

 

Gemäß der Koalitionsvereinbarung von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Legislaturperiode 2011 bis 2016 sowie nach dem Willen des Landtags (LT-Drs. 16/1636) sollen die Regelungen des LJG dahingehend überprüft werden, ob sie den Tierschutz in ausreichender Weise gewährleisten. Auf Anfrage des GStB hat der Staatssekretär im fachlich zuständigen Ministerium mitgeteilt, dass nach den Ergebnissen der zwischenzeitlich erfolgten Überprüfung eine diesbezügliche Änderung des LJG derzeit nicht angezeigt sei. Im Detail wurden die Fangjagd, das Töten von Hunden und Katzen, die Aufnahme und Versorgung von krankem oder verletztem Wild, die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition sowie das grundsätzliche Fütterungsverbot von Rotwild untersucht.
Das LJG aus dem Jahr 2010 stärkt mit zahlreichen Vorgaben die Belange des Tierschutzes bei der Jagd. So hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Tötens von wildernden Hunden und Katzen eine Umkehr der Beweislast vorgenommen. Während vor 2010 das Antreffen eines Hundes außerhalb des Einwirkungsbereichs des Hundeführers ausreichend war, um ein Wildern anzunehmen, obliegt es heute der zum Jagdschutz befugten Person den Beweis zu führen, dass eine konkrete Gefährdung des vom Hund verfolgten Wildes andauert und kein milderes Mittel als der Tötung des Hundes zur Gefahrenabwehr möglich ist. Das Gleiche gilt für Hauskatzen, die darüber hinaus innerhalb eines Umkreises von 300 m um das nächste Wohnhaus keinesfalls getötet werden dürfen. Seit Einführung dieser Neuregelungen liegt nach den Feststellungen des Ministeriums kein Hinweis auf eine Anwendung vor. Offenbar ist das legale Töten von Hunden und Katzen durch Jäger in Rheinland-Pfalz zum Erliegen gekommen.

BR 062/06/15 DS/765-00

Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Wildtierregulierung; Rechtsverordnung

Die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Jagdbehörde hat die Rechtsverordnung über die Wahrnehmung des Jagdrechts zur Wildtierregulierung im Nationalpark Hunsrück-Hochwald erlassen, die am 10.03.2015 in Kraft getreten ist (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz S. 261). Die Wildtierregulierung dient nach der Verordnung dem Ziel, Wildbestände in einer Dichte zu halten, die der Verwirklichung des Zwecks des Nationalparks nicht entgegensteht, übermäßige Wildschäden in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen vermeidet und Tierseuchen bei Wildtieren, die auf den Menschen oder seine Nutzviehbestände übertragbar sind, vorbeugt oder bekämpft.

BR 063/06/15 DS/665-00


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