BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Januar 2015


Die Januar-Ausgabe des BlitzReports Fachbeirat "Forst und Jagd" ist erschienen.

Jagdgenossenschaft; Amtszeit des Jagdvorstandes

 

Die oberste Jagdbehörde hat mit Schreiben vom 03.12.2013 an die nachgeordneten Jagdbehörden festgestellt, dass die Dauer der Amtszeit des Jagdvorstandes gemäß § 4 Abs. 2 LJVO ausnahmslos fünf Jahre beträgt und zwar unabhängig vom Kalenderdatum der Wahl. Vormalige Rechtsauffassung war hingegen, dass sich die fünfjährige Amtszeit des Jagdvorstandes entsprechend verkürzt, wenn die Wahl des neuen Jagdvorstandes verspätet erst nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Jagdvorstandes stattfindet. Nach der früheren Mustersatzung für Jagdgenossenschaften begann die Amtszeit des Jagdvorstandes in diesem Fall mit dem Kalenderdatum seiner Wahl.
In Verbindung mit § 10 der aktuellen Mustersatzung für Jagdgenossenschaften gilt demgemäß: Findet abweichend von der Norm des § 5 Abs. 3 LJVO die Wahl des neuen Jagdvorstandes erst nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Jagdvorstandes statt, führt der bisherige Jagdvorstand zunächst die Geschäfte weiter. Die Amtszeit des neuen Jagdvorstandes beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre.
Die Amtszeit des Jagdvorstandes stimmt auf diesem Wege mit dem Jagdjahr/Geschäftsjahr (1. April bis 31. März) überein. Problematisch kann allerdings sein, dass der bisherige Jagdvorstand, dessen Amtszeit abgelaufen ist, bis 1. April weiterhin alle Aufgaben nach § 13 der Mustersatzung wahrnimmt bzw. wahrnehmen muss.

BR 002/01/14 DS/765-22

Landesjagdgesetz; Inbesitznahme verletzter, kranker oder hilfloser Tiere

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06.11.2014, Az.: 8 A 10469/14, entschieden, dass das Recht zur Inbesitznahme verletzter, kranker oder hilfloser Tiere zum Zweck der Gesundpflege gemäß § 45 Abs. 5 BNatschG („Gesundpflegeprivileg“) bei Wild durch besondere Anzeige- und Übergabepflichten nach dem rheinland-pfälzischen Jagdrecht verdrängt wird. Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um (vermeintlich) kranke oder verletzte Höckerschwäne, die eine dem Jagdrecht unterliegende Tierart sind und damit nach der Legaldefinition „Wild“ darstellen.
§ 45 Abs. 5 BNatschG begründet im Sinne einer Ausnahmeregelung die Befugnis zur Inbesitznahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere mit dem Ziel der Gesundpflege. Danach steht grundsätzlich jedermann das Recht zu, verletzte oder kranke Tiere aus der Natur zu entnehmen, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen. Jedoch steht diese Vorschrift unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abweichender jagdrechtlicher Vorschriften. Der Landesgesetzgeber hat in § 5 LJG sowie insbesondere in § 34 Abs. 3 und Abs. 4 LJG besondere Ablieferungs- und Anzeigepflichten vorgegeben, die nach Auffassung des OVG vorliegend zu beachten sind.

BR 005/01/15 DS/765-00

Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Wildtierregulierung; Entwurf einer Rechtsverordnung

Die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Jagdbehörde beabsichtigt, vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald, eine Rechtsverordnung über die Wahrnehmung des Jagdrechts zur Wildtierregulierung gemäß § 24 Abs. 2 LJG zu erlassen. Die Wildtierregulierung dient nach dem Verordnungsentwurf dem Ziel, Wildbestände in einer Dichte zu halten, die der Verwirklichung des Zwecks des Nationalparks nicht entgegensteht, übermäßige Wildschäden in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen vermeidet und Wildseuchen bei Wildtieren vorbeugt oder bekämpft. Die Jagdausübung ist dabei auf Schalenwildarten sowie Waschbär und Marderhund beschränkt. Die Wahrnehmung des Jagdrechts obliegt dem Nationalparkamt, eine Jagdverpachtung ist ausgeschlossen. Das Nationalparkamt erstellt jährlich einen Plan zur Wildtierregulierung, der u. a. die Festlegung von Abschusszielen regelt. Bei der Erstellung des Plans zur Wildtierregulierung sind die Belange der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen zu berücksichtigen. Der Plan wird mit den umliegenden Hegegemeinschaften sowie den Jagdbeiräten der betroffenen Landkreise erörtert. Zur Wildtierregulierung sind Methoden anzuwenden, bei denen die Eingriffe in die Wildbestände schnell, effektiv und tierschutzgerecht erfolgen. Bewegungsjagden und Gruppenansitze haben Vorrang vor der Einzeljagd.

BR 006/01/15 DS/765-00


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