Landesjagdgesetz; Hegegemeinschaften; Vorgaben zur Abschussgestaltung | | Die oberste und die obere Jagdbehörde haben mit Schreiben vom 14.07.2014 und vom 17.07.2014 klargestellt, dass Regelungen und Beschlüsse der Hegegemeinschaften, die der Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie den Belangen des Naturschutzes entgegenstehen, durch die Aufsichtsbehörden zu beanstanden sind. Insbesondere sind die Hegegemeinschaften nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 LJVO dazu verpflichtet, auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken. Soweit Beschlüsse der Hegegemeinschaften dies erschweren oder in Bejagungskonzepten z.B. Öffnungsklauseln zur Unterstützung der Abschusserfüllung - insbesondere bei vorliegenden Beeinträchtigungen der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft - fehlen, sind diese Beschlüsse nicht rechtskonform. BR 097/09/14 DS/766-00 |
Jagdbezirke; Abrundung; Rückgliederung | Für die Abrundung von Jagdbezirken ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LJG ausschließlich die untere Jagdbehörde zuständig. Abrundungen bleiben grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung bestehen, d. h. es handelt sich um eine dauerhafte Neuordnung der jagdlichen Grenzen. Rückgliederungen, also die Wiederherstellung des Zustands vor der Abrundung, stellen eine erneute Maßnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 08.04.2014, Az.: 4 LA 128/13, festgestellt: Die mit der Aufhebung einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der durch diese Verfügung angegliederten und/oder abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d. h. der Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG, und Jagdausübung, d. h. der Technik der Bejagung, notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn sie sich aus der Sicht eines objektiven und jagdlich erfahrenen Betrachters bei der Beurteilung der örtlichen Lage als sachdienlich aufdrängt. Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigen die Aufhebung einer Abrundungsverfügung entgegen den nach § 5 Abs. 1 BJagdG maßgeblichen Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung nicht. BR 098/09/14 DS/765-00 | |
Tiergesundheitsgesetz; Jagdausübung | Das Tiergesundheitsgesetz vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) ist am 01.05.2014 in Kraft getreten und hat das Tierseuchengesetz abgelöst. Das Gesetz übernimmt im Hinblick auf die Bekämpfung von Tierseuchen bewährte Vorschriften, setzt aber verstärkt auch auf Prävention. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Vorbeugemaßnahmen Regelungsgegenstand des Gesetzes sind, die der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit dienen, wurde der Titel des Gesetzes in Tiergesundheitsgesetz geändert. Nach § 4 Abs. 5 Tiergesundheitsgesetz bleiben § 24 Bundesjagdgesetz sowie entsprechende landesrechtliche Regelungen mit der Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein. Das Tiergesundheitsgesetz erweitert insoweit den Personenkreis auf Jagdgäste und Erlaubnisscheininhaber. BR 099/09/14 DS/765-00 |
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