BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2014


Jagdschein; Falknerjagdschein; Jagdpachtfähigkeit

 
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.10.2014, Az.: 19 ZB 12.2490, entschieden, dass der Inhaber eines Falknerjagdscheins nicht jagdpachtfähig ist. Die Jagdpachtfähigkeit sei an einen Jahresjagdschein gebunden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 BJagdG). Der Falknerjagdschein sei kein Jahresjagdschein im Sinne der Vorschrift. In § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BJagdG werde bereits nach dem Wortlaut zwischen einem Jagdschein für die Ausübung der Jagd als solche und einem (demgegenüber eingeschränkten) Falknerjagdschein für die Jagdausübung mit Greifen oder Falken unterschieden. Das Gesetz verstehe unter dem Begriff des Jagdscheins nur den allgemeinen Jagdschein, nicht aber den Falknerjagdschein. Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob der Inhaber eines Falknerjagdscheins in Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 1 BJagdG Jagdpächter sein darf und daraus folgend ein Jagdpachtvertrag nicht erlischt, wenn dem Pächter (lediglich) der allgemeine Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist.

BR 123/11/14 DS/765-00


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