BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Mai 2014


Landesnaturschutzgesetz; Gesetzentwurf; Nestschutz; Waldbewirtschaftung und Jagdausübung

 
Der im April 2014 vorgelegte Entwurf des LNatschG sieht in § 24 „Nestschutz“ spezielle Regelungen zum Schutz von Schwarzstorch, Fischadler, Baum- und Wanderfalke, Uhu, Weihen, Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Eisvogel vor. Danach sind in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August eines Jahres u. a. Maßnahmen unter Einsatz von schweren Maschinen und die Jagdausübung in einem Bereich von 300 Metern um ein Nest verboten.
Die vorgesehene Regelung ist aus Sicht des GStB weder verhältnismäßig noch erforderlich. Bei einem Radius von 300 Metern werden auf einer Fläche von über 28 Hektar die Waldbewirtschaftung und die Jagdausübung in einem Zeitraum von 7 Monaten des Jahres faktisch verboten. Mehrere Nester führen zu sich überlappenden Kreisen. Im kleinparzellierten und vielfach in Gemengelage befindlichen Waldbesitz wären die Auswirkungen nicht überschaubar. Im Übrigen dürfte am 1. Februar kaum verlässlich zu beurteilen sein, ob Nester aktuell besetzt sind. Nach Auffassung des GStB sollte der Gesetzgeber nicht ein Mehr an Verboten und Kontrollen normieren, sondern vielmehr die bisherige Wirtschaftsweise der Eigentümer anerkennen. Diese hat nämlich dazu beigetragen, dass auch störanfällige Vogelarten ihren Nestplatz entsprechend wählen konnten und erfolgreich Brut und Aufzucht der Jungtiere durchführten.

BR 052/05/14 DS/866-00

Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Gesetzentwurf


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat im April 2014 den Entwurf für ein „Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Nationalparkgesetz)“ vorgelegt. Der Entwurf des Landesgesetzes enthält neben der Zustimmungsvorschrift alle ergänzenden Vorschriften, die allein dem Landesrecht vorbehalten sind; der Entwurf des Staatsvertrages regelt alle für die Einrichtung und Unterhaltung erforderlichen Rechtsvorschriften. Die Mehrausgaben werden mit 1,75 Mio. € pro Jahr veranschlagt. Das Personal im Umfang von höchstens 53 Personen-Äquivalenten soll weitestgehend dem Landesbetrieb Landesforsten entnommen werden.
Der Zweck des Nationalparks ist es, in einem überwiegenden Teil seines Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Der Nationalpark gliedert sich in die Natur-zone (Wildnis- und Entwicklungsbereiche) sowie in die Pflegezone. Die Naturzone hat einen Mindestanteil von 75 % der Nationalparkfläche. Die Entwicklungsbereiche der Naturzone sind während einer Phase von bis zu 30 Jahren in Wildnisbereiche zu überführen. Der Nationalpark ist für die Allgemeinheit frei zugänglich (kein Wegegebot).
Auf rheinland-pfälzischer Seite sind die Verbandsgemein-den Birkenfeld, Hermeskeil, Herrstein und Thalfang am Erbeskopf flächenmäßig berührt. Es wird ein Nationalparkamt mit Sitz in der Verbandsgemeinde Birkenfeld errichtet. Zur Unterstützung und Mitwirkung an der Nationalparkverwaltung entstehen als Gremien eine kommunale Nationalparkversammlung, ein Kommunalparkbeirat und ein Bürgerforum.

Weitere Info: kosDirekt, Gesetzentwürfe

BR 053/05/14 DS/866-00

Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Gesetzentwurf; Waldentwicklung und Wildtierregulierung


Das Gebiet des Nationalparks umfasst in Rheinland-Pfalz ausschließlich Staatswaldflächen. Die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach Teil 2 des LWaldG, insbesondere zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, entfallen. In einem bis zu 1000 Meter breiten im Nationalparkgebiet gelegenen Randbereich trifft das Nationalparkamt die zum Schutz des angrenzenden Waldes im Einzelfall erforderlichen Waldschutzmaßnahmen (vor allem gegen Borkenkäfer). Die Jagdausübung im Nationalpark ist aus Gründen der Verwirklichung seines Zwecks zulässig und dient dar-über hinaus der Vermeidung übermäßiger Wildschäden in den angrenzenden Bereichen. Durch Angliederung an den staatlichen Eigenjagdbezirk kann das Nationalparkamt auf der gesamten Fläche die Regulierung der Wildbestände in eigener Regie durchführen. Die Fläche des Nationalparks gehört zu keinem Bewirtschaftungsbezirk und keiner Hegegemeinschaft.
Das Nationalparkamt ist als untere Landesbehörde dem für Naturschutz zuständigen Ministerium zugeordnet. Zuständige Mittelbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Das Nationalparkamt unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des für Naturschutz zuständigen Ministeriums. Durch Änderungen des Landespersonalvertretungsgesetzes wird das Personal des Landesbetriebs Landesforsten sowie das Personal des Nationalparkamts personalvertretungsrechtlich wie ein einheitlicher Personalkörper behandelt und durchlässig bewirtschaftet. Im Gebiet des Nationalparks werden die Aufgaben und Befugnisse der unteren Forst- und Jagdbehörde vom Nationalparkamt wahrgenommen. Insoweit unterliegt das Nationalparkamt der Aufsicht der oberen Forst- und Jagdbehörde.

BR 054/05/14 DS/866-00


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