BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2014


Jagdrecht; Abschussregelung; Revierbegehung

 

Nach § 38 Abs. 1 LJVO sollen im Vorfeld einer Abschussvereinbarung die verpachtende Person und die jagdausübungsberechtigte Person den Jagdbezirk gemeinsam begehen. Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie Berührte sonstiger Interessen sollen zur Teilnahme eingeladen werden.

Auf Anfrage des GStB hat die oberste Jagdbehörde im Februar 2014 die Auffassung vertreten, dass der Teilnehmerkreis „Berührte sonstiger Interessen“ aus § 31 Abs. 1 LJG abzuleiten ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einladung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft bestehe insoweit nicht. Die Durchführung der Revierbegehung gehöre nach § 6 Abs. 3 Nr. 8 LJVO zu den Aufgaben des Jagdvorstandes. Dies schließe eine Teilnahme interessierter Mitglieder der Jagdgenossenschaft nicht aus. Darüber hinausgehende Regelungen oblägen der Jagdgenossenschaft in eigener Zuständigkeit.

Im Regelfall dürfte der Abschluss der Abschussvereinbarung, der eine originäre Aufgabe der Jagdgenossenschaftsversammlung darstellt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 LJVO), auf den Jagdvorstand übertragen sein. Aus Sicht der obersten Jagdbehörde ist in diesem Fall eine Einladung der Jagdgenossen zur Revierbegehung u. a. aus Gründen der gebotenen Transparenz des Handelns des Jagdvorstandes sowie einer objektiven Meinungsbildung innerhalb der Jagdgenossenschaft zu begrüßen.

BR 029/03/14 DS/765-00

Jagdabgabe; Gewährung von Zuwendungen


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe“ vom 14.01.2014 (MinBl. S. 17) bekannt gemacht. Die Richtlinie ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und gilt bis 31.12.2018. Gegenstand der Förderung sind u.a. Maßnahmen der jagdlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, aber auch der Verwaltungsaufwand der nach § 13 Abs. 2 LJG gebildeten Hegegemeinschaften. Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung bewilligt. Neben der Festbetragsfinanzierung kommt die Anteilfinanzierung zur Anwendung, wobei die Höhe der Zuwendung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt. Zuwendungsempfänger sind juristische Personen, zu deren Aufgaben die Befassung mit dem Jagdwesen gehört, sowie natürliche Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen von natürlichen Personen, die entsprechende Aufgaben erfüllen. Bewilligungsbehörden sind die oberste und die obere Jagdbehörde.

Die Jagdabgabe beruht auf § 22 Satz 2 LJG und umfasst ein Aufkommen von ca. 1,45 Mio. € pro Jahr. Durch die  Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe stellt das fachliche zuständige Ministerium insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. als maßgeblichem Zuwendungsempfänger auf eine neue Grundlage.

BR 030/03/14 DS/760-00

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