Jagdpachtvertrag; Nichtigkeit; Lageplan und Flächenverzeichnis; Untere Jagdbehörde | | In aktuellen Entscheidungen des LG Trier und des OLG Koblenz werden die Anforderungen an die Schriftform bei der Abfassung von Jagdpachtverträgen gemäß § 14 Abs. 4 LJG konkretisiert (vgl. BR 037/04/14). Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat in Anbetracht der Relevanz der Thematik Hinweise an die unteren Jagdbehörden gerichtet, denen u. a. zu entnehmen ist: „Die Schriftform des Jagdpachtvertrages soll gewährleisten, dass die Behörde in Zweifelsfällen eine eindeutige Zuordnung von Grundflächen vornehmen kann. Die Zuordnung von Grundflächen ergibt sich aus den Vorgaben des Landesjagdgesetzes (LJG) zu Eigenjagdbezirken (§ 9 LJG) und gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 10 LJG) sowie behördlicherseits vorgenommener Gestaltungsmaßnahmen (§ 7 LJG) und ggf. vorliegenden Teilverpachtung des Jagdbezirks (§ 14 Abs. 2 LJG). Die Vorgaben des Landesjagdgesetzes zur Verpachtung (§ 14 LJG) richten sich unmittelbar an die Vertragsparteien, zu deren Aufgaben die Wahrung der Schriftform einschließlich der durch die Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen zählen. Bei Nichteinhaltung riskieren die Vertragsparteien gemäß § 14 Abs. 6 LJG die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages. Die Einhaltung der Anforderungen an die Schriftform sollte daher von der verpachtenden Person spätestens vor der Anzeige des Jagdpachtvertrages bei der unteren Jagdbehörde überprüft werden. Die fehlerhafte oder nicht eindeutige Zuordnung von Grundflächen im Jagdpachtvertrag ist als solches kein Beanstandungsgrund für die untere Jagdbehörde gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 LJG. Ein Anspruch gegenüber der unteren Jagdbehörde aufgrund nicht erfolgter oder fehlerhafter Prüfung der durch Rechtsprechung konkretisierten Anforderung der Schriftform kann daher nicht hergeleitet werden. Zwecks Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten rege ich jedoch an, dass die untere Jagdbehörde der verpachtenden Person einen Hinweis gibt, wenn sie feststellt, dass die von den Vertragsparteien gewählte Schriftform eine eindeutige Zuordnung der Grundflächen offensichtlich nicht zulässt.“ BR 063/06/14 DS/765-00 |
Jagdverpachtung; Öffnung der Gebote | Auf Anfrage des GStB hatte das zuständige Ministerium im Mai 2014 mitgeteilt: „Nach § 7 der Landesjagdverordnung (LJVO) wählt die Jagdgenossenschaft bei der Verpachtung zwischen öffentlicher Ausbietung, freihändige Vergabe oder Verlängerung eines bestehenden Pachtverhältnisses. Die öffentliche Ausbietung ist in § 8 LJVO geregelt. § 8 Abs. 6 Satz 2 LJVO bestimmt, dass schriftliche Gebote erst in einem in der Ausschreibung festgesetzten öffentlichen Termin in Gegenwart von mindestens einer Zeugin oder einem Zeugen geöffnet werden dürfen. In dem von Ihnen beschriebenen Fall sind die Gebote unter Zeugen im Rahmen eines nicht öffentlichen Termins geöffnet worden. Eine Heilung ist in diesem Fall nicht möglich, da die Gebote bereits geöffnet sind und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Öffnung der Gebote nicht nachgeholt werden kann. Grundsätzlich haben Verstöße gegen Bestimmungen über das Verfahren bei der Verpachtung auf die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages keinen Einfluss, wenn das Gesetz nicht Gegenteiliges bestimmt (siehe Mitzschke/Schäfer: Kommentar zum Bundesjagdgesetz, § 10 BJagdG Rdn. 6). Weder das Landesjagdgesetz noch die Landesjagdverordnung besagen etwas Gegenteiliges.“ BR 064/06/14 DS/765-00 |
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