BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Februar 2014


Forstbehördliche Stellungnahmen 2012; Landesjagdgesetz

 

Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die untere Forstbehörde regelmäßig eine Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und der unteren Jagdbehörde vorzulegen (§ 31 Abs. 7 LJG). Seit dem Jahr 2011 wurde der Erhebungsmodus in der Weise umgestellt, dass die Jagdbezirke abhängig von der Gefährdung der waldbaulichen Ziele in verschiedenen Erhebungszeiträumen begutachtet werden. Im Jahr 2012 wurden die Verbiss- und Schälschadenssituationen lediglich für die Jagdbezirke erhoben, die 2008 als „gefährdet“ eingestuft waren. Die Ergebnisse, welche die oberste Jagdbehörde im Januar 2014 vorgelegt hat, zeigen im Vergleich zum Jahr 2008 daher zwangsläufig ein unvollständiges Bild.

Aus den vorliegenden Auswertungen zeichnet sich nach Einschätzung der obersten Jagdbehörde jedoch ab, dass beim Rot- und Rehwild landesweit insgesamt von einer leichten Verbesserung der Gefährdungssituation ausgegangen werden kann. Allerdings ist der Anteil „erheblich gefährdeter“ Jagdbezirke insbesondere beim Rotwild mit knapp 20 % immer noch hoch. Beim Rehwild ist der Anteil der „erheblichen Gefährdung“ mit 6 % (2008: 7 %) zwar deutlich geringer, bleibt aber über die Jahre relativ konstant. Die Anteile in der Kategorie „gefährdet“ sind kontinuierlich zugunsten der Nichtgefährdung auf 37 % (2008: 41 %) zurückgegangen.

BR 018/02/14 DS 765-26

Jagdausübung; Entsorgung der Reste von erlegtem Wild und von Wildtieren

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Datum vom 15.01.2014 einen Leitfaden zur Entsorgung der Reste von erlegtem Wild und von Wildtieren veröffentlicht. Mit dem Leitfaden sollen für Rheinland-Pfalz Hinweise zu einer ordnungsgemäßen, gemeinwohlverträglichen Entsorgung gegeben werden. Insbesondere soll die Gefahr einer möglichen Verschleppung von Krankheitserregern verringert werden. Wildtierkörper ohne Anzeichen einer Tierseuche und in einem nicht gemaßregelten Gebiet können grundsätzlich in der Natur verbleiben. Aufbrüche und Zerwirkreste müssen gemeinwohlverträglich zurückgelassen werden.

BR 019/02/14 DS 765-00

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