Landesjagdverordnung; Freigabe von Hirschen außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke | | Der GStB hat gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium die Umsetzung von § 13 Abs. 2 LJVO durch die unteren Jagdbehörden thematisiert. Anhand von Beispielen wird dabei geltend gemacht, dass die Freigabe von Hirschen der Klassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke zu restriktiv erfolgt. Staatssekretär Dr. Griese stellt in seinem Antwortschreiben vom 14.11.2014 hierzu klar: „Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 5 LJVO ist die Einwilligung jedoch zu erteilen, wenn die Erlegung zur Schadensabwehr erforderlich ist. Das Verbot der Erlegung von Hirschen der Klassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke tritt in diesem Fall hinter den Schutz des tatsächlich oder auch potenziell Geschädigten vor Wildschäden zurück. Ein Ermessensspielraum der Behörde ist hier nicht gegeben; ist eine Erlegung von Hirschen der Klassen I und/oder II zur Schadensabwehr erforderlich, kann die Einwilligung nicht versagt werden. Vom Antragsteller ist somit darzulegen, dass für die Abwehr einer bestehenden Gefährdung die Erlegung des vorkommenden weiblichen Wildes und jüngerer Hirsche nicht ausreichend ist. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit kommt es nicht darauf an, dass eine Gefährdungssituation ausschließlich durch mittelalte oder alte Hirsche verursacht werden kann. Vielmehr ist entscheidend, dass die Erlegung des übrigen vorkommenden Rotwildes als nicht ausreichend anzusehen ist, um die konkrete Gefahrensituation abzuwenden. Die Kopplung der behördlichen Einwilligung an die vorherige Erlegung weiblichen Wildes entbehrt ebenso wie die Bindung der Einwilligung an bestimmte Trophäenausprägungen einer rechtlichen Grundlage und ist daher unzulässig. Die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Jagdbehörde erhält eine Durchschrift dieses Schreibens mit der Bitte, die rechtskonforme Anwendung des § 13 Abs. 2 LJVO im Rahmen der ihr obliegenden Fachaufsicht sicherzustellen.“ BR 135/12/14 DS/765-00 |
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