Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Gesetzentwurf; Zuständigkeitsregelung | | Die Landesregierung nimmt offensichtlich Abstand von ihrem Ansatz, dass die SGD Nord als obere Naturschutzbehörde die zuständige Mittelbehörde für das Nationalparkamt darstellt und der Nationalpark demgemäß als Teil der dreistufigen Naturschutzverwaltung anzusehen ist. Nunmehr soll das Nationalparkamt als untere Landesbehörde unmittelbar dem für Naturschutz zuständigen Ministerium zugeordnet werden (LT-Drs. 16/3615). Die Zuständigkeit einer Mittelbehörde ist nicht mehr vorgesehen. Dementsprechend übt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten die oberste Fach- (Naturschutz/Forst/Jagd) und Dienstaufsicht aus. Hinsichtlich der Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums ist beabsichtigt, dienstaufsichtliche, respektive dienstrechtliche Zuständigkeiten (im für obere Landesbehörden üblichen Umfang) auf die Zentralstelle der Forstverwaltung zu übertragen. BR 089/08/14 DS/866-00 |
Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Personal | Die Stellenpläne des Landesbetriebes Landesforsten Rheinland-Pfalz sowie die Stellenpläne des Nationalparkamts sollen nach dem Willen der Landesregierung einheitlich und durchlässig bewirtschaftet werden. Es ist vorgesehen, bis zu 50 Personen aus dem Landesbetrieb Landesforsten in den Nationalpark (Kapitel 1411) „mit Stellen und Budgetmitteln haushaltsneutral umzusetzen“ (LT-Drs. 16/3615). In Kapitel 1411 sind im Doppelhaushalt 2014/2015 Ausgaben in Höhe von 250.000 € zur Finanzierung von drei neuen Stellen eingestellt. Das Land hat sich ferner entschieden, in die Ausbildung der eigenen Mitarbeiterschaft zum „Geprüften Natur- und Landschaftspfleger (GNL)“ zu investieren. Diese Ausbildung ist Voraussetzung für die Tätigkeit als Ranger/Rangerin im Nationalpark. Die prognostizierten Ausgaben für die Ausbildung zum Geprüften Natur- und Landschaftspfleger im Rahmen des ersten Lehrgangs 2014 betragen pro Forstwirt/Forstwirtin 7.000 bis 8.000 €. BR 090/08/14 DS/866-00 |
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