Jagdpachtvertrag; Nichtigkeit; Lageplan und Flächenverzeichnis | | Zum wesentlichen Inhalt eines Jagdpachtvertrages gehört die exakte Festlegung des Vertragsgegenstandes und insbesondere des räumlichen Geltungsbereichs. Der Muster-Jagdpachtvertrag des GStB sieht daher vor, dass neben der textlichen Beschreibung auch ein Lageplan und ein Flächenverzeichnis unverzichtbare Bestandteile des Vertrages sind. Jagdpächter machen vermehrt das Fehlen derartiger Vertragsbestandteile geltend. Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 11.02.2014, Az.: 3 U 939/13, festgestellt, dass ein insoweit betroffener Jagdpachtvertrag wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform gemäß § 14 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 LJG nichtig ist. Das Urteil des LG Trier vom 09.07.2013, Az.: 4 O 39/13 (in gleichem Tenor: LG Trier, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 5 O 87/13), wird damit bestätigt. Eine rein textliche Beschreibung (z.B. „Gemarkungsgebiet XY“) sowie eine grobe Markierung mit Textmarker auf einem Luftbild werden als zu unbestimmt angesehen. Das Schriftformerfordernis dient nach Auffassung der Gerichte sowohl Allgemeininteressen als auch den schutzwürdigen Belangen der Vertragsparteien. Es habe Warn- und Beweisfunktion. Insbesondere solle jedem potenziellen Erwerber von Grundstücken die Möglichkeit eröffnet werden, sich durch Einsichtnahme in die Vertragsurkunden Gewissheit über das Bestehen von Jagdpachtverträgen zu verschaffen. Die Außenwirkung des Jagdpachtvertrages sei auch im Hinblick auf die Wildschadensregulierung von Bedeutung. Die Gerichte sehen es als erforderlich an, dass anhand der Örtlichkeiten der Grenzverlauf im Wesentlichen zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dies hat durch Bezug auf eine Karte, in der die Grenzen des Jagdbezirkes detailliert eingezeichnet sind und/oder ein Verzeichnis, in dem die einzelnen Flurstücke kataster- und grundbuchmäßig aufgelistet sind, zu erfolgen. BR 037/04/14 DS/765-00 |
Jagdrecht; Abschussregelung; Klagebefugnis und Haftung | Auf Anfrage des GStB hat die oberste Jagdbehörde im März 2014 zu der Frage Stellung genommen, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Klagebefugnis des Grundeigentümers auf Abschusserhöhung sowie zur behördlichen Haftung bei unzureichenden Abschussplänen, die unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 2 BJagdG ergangen ist, auf die heutigen jagdrechtlichen Regelungen in Rheinland-Pfalz übertragen werden kann. § 31 Abs. 1 und Abs. 4 LJG stellen nach Auffassung der obersten Jagdbehörde Vorgaben mit Drittschutzwirkung dar. Allerdings habe der Landesgesetzgeber die behördliche Abschussfestsetzung grundsätzlich durch eine privatrechtliche Abschussvereinbarung ersetzt. Werden im Ausnahmefall behördliche Abschusspläne festgesetzt, ist deren Übererfüllung ausdrücklich erwünscht; die Nichterfüllung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 2 Nr. 8 LJG dar. Insoweit liegen maßgebliche Unterschiede zu den Vorschriften des BJagdG vor. Auf Grund des vordergründig privatrechtlichen Charakters der rheinland-pfälzischen Abschussregelung sowie des Fehlens einer den Abschuss von Schalenwild einschränkenden Wirkung des behördlichen Handelns wird die Übertragbarkeit der Rechtsprechung als fraglich angesehen. BR 038/04/14 DS/765-00 |
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