BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2013 © GStB


Wildkameras; Videoüberwachung im Wald; Bundesdatenschutzgesetz

 

Jäger setzen gegenwärtig im Wald vermehrt Wildkameras ein, um das Wildvorkommen zu erfassen. Die Aufzeichnung der Wildkameras wird durch Bewegungsmelder ausgelöst, die nicht zwischen Mensch und Wild unterscheiden können. Eine spezialgesetzliche Regelung im Jagdrecht besteht nicht. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz sieht den Einsatz von Wildkameras durch Privatpersonen, vornehmlich im Wald, mit dem Datenschutzrecht als unvereinbar an. Es handelt sich um eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, die nach § 6 b Bundesdatenschutzgesetz nur sehr eingeschränkt zulässig ist. Das Waldgesetz vermittelt der Bevölkerung ein freies Betretensrecht des Waldes zum Zwecke der Erholung. Waldbesucher sollen in der freien Natur unbeobachtet sein. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das verfassungsmäßige Recht der Waldbesucher auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Aufstellen von Wildkameras zu wissenschaftlichen Zwecken (z. B. Luchsmonitoring) oder zum Schutz vor Diebstahl und Vandalismus ist hingegen grundsätzlich zulässig. Beispielsweise sind Hochsitze als jagdliche Einrichtungen vom Betretungsrecht ausgenommen und keine öffentlich zugänglichen Räume im Sinne von § 6 b Bundesdatenschutzgesetz.

Der Landesdatenschutzbeauftragte will sich an die Betreiber der Wildkameras wenden und sie auffordern, deren Betrieb einzustellen. Sollten sie dem nicht folgen, würden Bußgelder fällig, in einer Größenordnung von mindestens 5.000 € pro Kamera.

BR 119/11/13 DS/765-00

Jagdsteuer; Einnahmen aus entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen


Auf Anfrage des Landkreistages hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur mit Schreiben vom 10.10.2013 die Auffassung vertreten, dass die Einnahmen von Landesforsten aus entgeltlich erteilten Jagderlaubnisscheinen nicht der Jagdsteuer unterfallen. Für eine derartige Besteuerung existiere im KAG keine Rechtsgrundlage.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Die (steuerpflichtige) Ausübung des Jagdrechts umfasst entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 LJG die ausschließliche Befugnis, auf einer Grundfläche wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Jagdgäste, denen entgeltliche Jagderlaubnisscheine erteilt werden, sind gemäß § 16 Abs. 2 LJG keine jagdausübungsberechtigten Personen im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften.

Nicht verpachtete staatliche und kommunale Eigenjagdbezirke unterliegen nach der Entscheidung des BVerwG vom 27.06.2012 keiner Jagdsteuerpflicht. Einnahmen werden im Regelfall über die Vergabe von Jagderlaubnissen und Pirschbezirken sowie über die Teilnahme an Gesellschaftsjagden erzielt.

BR 120/11/13 DS/765-00

Jagdrecht; Abschussregelung; Formblätter


Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 23.02.2011 ist durch Verwaltungsvorschrift vom 12.08.2013 (MinBl. S. 323) geändert worden. Dies betrifft in erster Linie die Formblätter zum Vollzug der Abschussregelung gem. § 31 LJG, die als Anlagen 5 bis 10 der Verwaltungsvorschrift beigefügt sind. Die Anpassung der Formblätter war erforderlich, um die mit der Landesjagdverordnung vom 25.07.2013 eingetretenen Neuregelungen, speziell hinsichtlich der Einteilung des Schalenwildes in Klassen (§ 37 LJVO), zu berücksichtigen. Die Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes ist am 01.09.2013 in Kraft getreten.

BR 121/11/13 DS/765-00


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