BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2013


Landesjagdverordnung; Entwurf einer Neufassung

 

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat Ende Februar 2013 den Entwurf einer Neufassung der Landesjagdverordnung vorgelegt und das Anhörungsverfahren eingeleitet. Durch Übernahme, Anpassung, Weiterentwicklung und Ergänzung werden die Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25.02.1981, die Landesverordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum jagdbaren Tier vom 09.08.1993 sowie die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot‑, Dam- und Muffelwild vom 07.04.1989 zu Bestandteilen der Landesjagdverordnung und damit entbehrlich. Die derzeitige Landesjagdverordnung vom 01.02.2011 wird gleichfalls in die Neufassung integriert und aufgehoben. Lediglich die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 04.08.2005 bleibt unverändert bestehen.

Von besonderer Bedeutung für Gemeinden und Jagdgenossenschaften sind die neuen Teile „Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften, Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke“, „Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften“, „Abschussregelung“ und „Wild- und Jagdschaden“. Erfreulich ist, dass zahlreiche Anregungen, die der GStB im Vorfeld geäußert hatte, Eingang in den Entwurf gefunden haben.

Weitere Info: kosDirekt

BR 027/03/13 DS/765-00

Wildschadensersatz; Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht


Im Rahmen des Wildschadensersatzes gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Geschädigte gehalten ist, nach besten Kräften zur Minderung des Schadens beizutragen (§ 254 BGB). Das LG Trier hat mit Beschluss vom 03.04.2012, Az.: 1 S 247/11, festgestellt, dass in diesem Zusammenhang von einem Landwirt nicht verlangt werden kann, den wildschadensgefährdenden Anbau von Mais in Waldrandnähe zu unterlassen. Grundsätzlich bleibe es dem Landwirt überlassen, wie er seine Flächen nutze. Die Grenze bilde das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Ferner ist nach Auffassung des Gerichts ein Landwirt nicht von vornherein verpflichtet, Sichtstreifen zwischen Hauptfrucht und Waldrand sowie Bejagungsschneisen zur Verbesserung der Bejagungsmöglichkeiten anzulegen. Lehnt er dies jedoch ab, obwohl ihm vom Jagdausübungsberechtigten eine angemessene Entschädigung angeboten wird, ist ihm ein Anspruch auf Wildschadensersatz zu versagen.

BR 028/03/13 DS/765-33

Hochsitz; Verkehrssicherungspflicht des Jagdpächters


Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12.10.2011, Az.: 13 U 52/11, festgestellt, dass der Besitzer eines Hochsitzes dessen Standsicherheit im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Kontrolle und Wartung sicherstellen muss. An die Überprüfung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie setzt ein hohes Maß an Sachkunde beim Kontrollierenden voraus.

Im strittigen Sachverhalt hatte ein Jagdgast durch den Einsturz eines Hochsitzes einen schweren Unfall erlitten. Nach dem Urteil des OLG Hamm steht ihm ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 836 Abs. 1 BGB gegen den Jagdpächter zu. Der berechtigte Nutzer eines Hochsitzes darf erwarten, dass durch dessen Wartung gewährleistet wird, dass keine akute Einsturzgefahr besteht. Eine Sicht- und Rüttelprüfung seitens des Jagdpächters wird nicht für ausreichend erachtet. Das der Witterung ausgesetzte Holz muss mit einem Hammer oder Messer geprüft werden. Nur dann ist gewährleistet, dass im Zuge regelmäßiger Kontrollen morsche Holzteile zuverlässig als solche erkannt werden. Die Unfallverhütungsvorschriften Jagd sehen lediglich vor, dass Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich, geprüft werden müssen. Sie machen allerdings keine Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Überprüfung und schaffen insofern auch keinen Vertrauenstatbestand, dass bestimmte Maßnahmen ausreichend sind.

BR 029/03/13 DS/765-00

Wildschweinplage; Jagdbehörde; Anordnung der Bejagung


Eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/1920) hat die stark angestiegene Schwarzwildpopulation, die negativen Folgewirkungen sowie die rechtlichen Möglichkeiten, die § 38 LJG bietet, zum Gegenstand. In der Beantwortung hebt die Landesregierung auf die Verantwortung der vor Ort zuständigen Akteure ab. Erstmalig im Bundesgebiet sei das Schwarzwild in die gesetzliche Abschussregelung einbezogen worden, d. h. die Abschussvereinbarungen sollen auch Regelungen über den Abschuss von Schwarzwild enthalten. Denkbare Maßnahmen vor Ort seien ferner das Anbringen von Schutzvorrichtungen, die Anlage von Bejagungsschneisen in landwirtschaftlichen Produktionsflächen, die Anlage von Daueräsungsflächen sowie die Zurückdrängung von Mais in der Fruchtfolge. Auch sollten großräumige, revierübergreifende Bewegungsjagden durchgeführt werden. Eine Anordnung der Bejagung nach § 38 LJG sei in den letzten beiden Jahren, bezogen auf Rot- und Schwarzwild, in drei Fällen angewandt worden und habe zu guten Resultaten geführt.

BR 030/03/13 DS/765-00

Download:

Kontakt:

 

 

Dr. Stefan Schaefer

Telefon: 0 61 31 - 23 98 124

E-Mail: dschaefer@gstbrp.de

Georg Bauer

Telefon: 0 61 31 - 23 98 165

E-Mail: gbauer@gstbrp.de