Jagdgenossenschaft; Satzung; Inkrafttreten | | Nach § 11 Abs. 2 LJG hat sich die Jagdgenossenschaft eine Satzung zu geben. Diese Verpflichtung besteht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung durch die oberste Jagdbehörde. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bzw. der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und ist öffentlich auszulegen. Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit Schreiben vom 08.05.2013 die Auffassung vertreten, dass die Satzung der Jagdgenossenschaft regelmäßig mit ihrem Beschluss in Kraft tritt, sofern von der Genossenschaftsversammlung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Der Zeitraum der öffentlichen Auslegung muss angemessen sein. In Anlehnung an die Gemeindeordnung hält das Ministerium die öffentliche Auslegung an sieben Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten für angemessen. Auch eine Frist von zwei Wochen, wie sie bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke für die Bekanntmachung der öffentlichen Ausbietung vorgesehen ist, könne Anwendung finden. BR 063//06/13 DS/765-22 |
Jagdgenossenschaft; Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Beitragspflicht | Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.08.2012, Az.: L 3 U 308/09, festgestellt, dass eine Jagdgenossenschaft, die das Jagdausübungsrecht an Dritte verpachtet und selbst die Jagd nicht für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lässt, nicht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzuordnen ist. | |
Jagdnutzungsanweisung; Landesbetrieb Landesforsten; Verzicht auf Jagdverpachtung | Nach der Jagdnutzungsanweisung (JANA), die am 01.04.2013 in Kraft trat, ist die Gewährleistung des naturnahen Waldbaus das Oberziel der Jagdausübung im Staatswald. In § 9 Abs. 1 wird festgelegt, dass die Verpachtung staatlicher Eigenjagdbezirke bei erheblicher Gefährdung oder anhaltender Gefährdung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. Unter diesen Voraussetzungen stellt die Nutzung des Jagdrechts durch eigenes Personal von Landesforsten den Regelfall dar. | |
Jagdunfall; Verschuldenshaftung | Das OLG Bamberg stellt mit Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 8 U 88/11, fest, dass die Rechtsordnung für fehlerhaftes Verhalten bei einer Jagd keine Gefährdungshaftung vorsieht. Eine Haftung setzt ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten voraus. Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Verschuldenshaftung bei Verletzung eines anderen Jägers durch einen abgeprallten Schuss. Für die Bemessung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ können nach Auffassung des OLG Bamberg die in Jägerkreisen herrschenden Auffassungen und Übungen von Bedeutung sein. |
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