BlitzReport – Fachbeirat "Forsten und Jagd" Juni 2013


Jagdgenossenschaft; Satzung; Inkrafttreten

 
Nach § 11 Abs. 2 LJG hat sich die Jagdgenossenschaft eine Satzung zu geben. Diese Verpflichtung besteht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung durch die oberste Jagdbehörde. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bzw. der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und ist öffentlich auszulegen. Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit Schreiben vom 08.05.2013 die Auffassung vertreten, dass die Satzung der Jagdgenossenschaft regelmäßig mit ihrem Beschluss in Kraft tritt, sofern von der Genossenschaftsversammlung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Der Zeitraum der öffentlichen Auslegung muss angemessen sein. In Anlehnung an die Gemeindeordnung hält das Ministerium die öffentliche Auslegung an sieben Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten für angemessen. Auch eine Frist von zwei Wochen, wie sie bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke für die Bekanntmachung der öffentlichen Ausbietung vorgesehen ist, könne Anwendung finden.

BR 063//06/13 DS/765-22

Jagdgenossenschaft; Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Beitragspflicht


Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.08.2012, Az.: L 3 U 308/09, festgestellt, dass eine Jagdgenossenschaft, die das Jagdausübungsrecht an Dritte verpachtet und selbst die Jagd nicht für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lässt, nicht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzuordnen ist.
Nach § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für Unternehmen zuständig, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen. Nach Auffassung des Gerichts ist daher zu fordern, dass der Unternehmenszweck unmittelbar und überwiegend (mehr als die Hälfte) auf den fachlichen (technischen) landwirtschaftlichen Betrieb, also letztlich auf die landwirtschaftliche Erzeugung, nicht auch auf den kaufmännischen oder verwaltenden Teil ausgerichtet sein muss. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Jagdgenossenschaft eine derartige Ausrichtung besitze.

BR 064//06/13 DS/765-00

Jagdnutzungsanweisung; Landesbetrieb Landesforsten; Verzicht auf Jagdverpachtung


Nach der Jagdnutzungsanweisung (JANA), die am 01.04.2013 in Kraft trat, ist die Gewährleistung des naturnahen Waldbaus das Oberziel der Jagdausübung im Staatswald. In § 9 Abs. 1 wird festgelegt, dass die Verpachtung staatlicher Eigenjagdbezirke bei erheblicher Gefährdung oder anhaltender Gefährdung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. Unter diesen Voraussetzungen stellt die Nutzung des Jagdrechts durch eigenes Personal von Landesforsten den Regelfall dar.
Der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/2278) ist zu entnehmen, dass die bejagbare Grundfläche, die von Landesforsten verwaltet wird, insgesamt ca. 230.000 Hektar beträgt. Davon sind ca. 66.000 Hektar verpachtet, überwiegend als staatliche Eigenjagdbezirke. Landesforsten verzichtet auf ca. 168.000 Hektar bejagbare Grundfläche auf die Verpachtung und übt eine Eigenbewirtschaftung aus. Dabei sind wiederum ca. 24.000 Hektar an private Jäger als Pirschbezirke vergeben.

BR 068/06/13/DS/765-00

Jagdunfall; Verschuldenshaftung


Das OLG Bamberg stellt mit Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 8 U 88/11, fest, dass die Rechtsordnung für fehlerhaftes Verhalten bei einer Jagd keine Gefährdungshaftung vorsieht. Eine Haftung setzt ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten voraus. Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Verschuldenshaftung bei Verletzung eines anderen Jägers durch einen abgeprallten Schuss. Für die Bemessung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ können nach Auffassung des OLG Bamberg die in Jägerkreisen herrschenden Auffassungen und Übungen von Bedeutung sein.

BR 069/06/13 DS/765-00

Download:

Kontakt:

 

 

Dr. Stefan Schaefer

Telefon: 0 61 31 - 23 98 124

E-Mail: dschaefer@gstbrp.de

Georg Bauer

Telefon: 0 61 31 - 23 98 165

E-Mail: gbauer@gstbrp.de