Verfahren in Wildschadenssachen; Wildschadensschätzer; Vergütung | | Nach § 44 Abs. 1 LJVO erhält der Wildschadensschätzer eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird. Im Zuge der Änderung des JVEG durch Gesetz vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) ist zum 01.08.2013 das angesprochene Honorar für die Sachverständigenleistung erhöht worden. Es beträgt nunmehr 65 € (statt 50 €) für die erste Stunde der Tätigkeit, für jede weitere Stunde 32,50 € (statt 25 €). Aus Sicht des GStB bietet die leistungsgerechte Vergütung die Chance, dass die Tätigkeit als amtlich bestellter Wildschadensschätzer eine neue Attraktivität erlangt. In den letzten Jahren ist es zunehmend schwieriger geworden, geeignete Personen für die Aufgabe zu gewinnen. Allerdings sind an die Tätigkeit des Wildschadensschätzers auch erhöhte fachliche Anforderungen zu stellen. Ein diesbezügliches Qualifizierungsangebot und auch ein entsprechender Nachweis über die Inanspruchnahme erscheinen erforderlich. |
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