Jagdbehörde; Waldwildschäden; Abschusserhöhung | | Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 19.07.2013, Az.: 6 L 566/13, entschieden, dass die Erhöhung des Rehwildabschusses im Rahmen der behördlichen Festsetzung eines Mindestabschussplanes rechtens ist. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange gerechtfertigt. Nach den jagdrechtlichen Vorschriften müssen bei der Abschussfestsetzung auch die berechtigten Belange der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben. Die zuständige Jagdbehörde hatte auf der Grundlage der forstbehördlichen Stellungnahme, die einen erheblichen Rehwildverbiss feststellte, eine Erhöhung des Abschusses angeordnet. Hiergegen setzte sich der betroffene Jagdpächter zur Wehr und machte geltend, die Abschusserfüllung sei aufgrund diverser Störungen (intensive Freizeitaktivitäten, fehlende Wildäsungsflächen) nicht zu erreichen. Nach Feststellung des Gerichts können Schwierigkeiten bei der Jagdausübung nicht die Verpflichtung außer Kraft setzen, Wildschäden am Wald zu vermeiden. BR 088/08/13 GB/765-26 |
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